Die neuen Pflichten der Onlinehändler beim Verkauf von Spielzeug im Überblick

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Seit dem 20. 07. 2011 ist die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) - kurz „2. GPSGV“ - in der neuen Fassung in Kraft. Da die Verordnung ohne Übergangsregelung für alle ab dem 20. 07. 2011 in den Verkehr gebrachten Spielzeuge gilt, möchten wir die Onlinehändler bezüglich der nun bestehenden Anforderungen und Pflichten beim Handel mit Spielzeug noch einmal zusammenfassend informieren.

Die Anforderungen gelten für Produkte, die als „Spielzeug“ im Sinne der 2. GPSGV einzuordnen sind.
Das sind gemäß § 1 der 2. GPSGV alle Produkte, die dazu bestimmt oder die entsprechend gestaltet sind

  • ausschließlich oder nicht ausschließlich
  • von Personen unter 14 Jahren
  • zum Spielen

verwendet zu werden.

Kriterien hierfür sind die (bei vernünftiger Bewertung der Lage) zu erwartende Verwendung des Produktes sowie der vom Hersteller beabsichtigte Spielwert bzw. die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung des Produkts. Damit gelten auch Produkte mit doppelter Funktion (Kissen/ Taschen in Tierform) als Spielzeug. Ob ein Produkt als Spielzeug zu klassifizieren ist, muss anhand der oben genannten Definition für die einzelnen Produkte gesondert beurteilt werden.

Detaillierte Informationen dazu, welche Produkte keine Spielzeuge im Sinne der 2. GPSGV sind (z.B. PC- Spiele, Schnuller, Produkte für Sammler und zur Dekoration usw.) und für welche Spielzeuge die 2. GPSGV nicht gilt und welche Kategorien von Spielzeugen es überhaupt gibt (Aktivitätsspielzeug, funktionelles Spielzeug usw.) entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern, die wir Ihnen kostenlos zum Download bereitgestellt haben.

Wichtig:
Die - nachfolgend dargestellten - Pflichten der Onlinehändler aus der 2. GPSGV gelten für alle Spielzeuge, die ab dem 20. 07. 2011 in den Verkehr gebracht wurden.

Der Entwurf der 2. GPSGV sah zwar zunächst vor, dass die neuen Anforderungen nur für „neues Spielzeug“ (also nicht für gebrauchtes Spielzeug), welches ab dem Stichtag (20. 07. 2011) in den Verkehr gebracht wird, gelten soll. Das Wort „neues“ wurde jedoch in der endgültigen und verabschiedeten Fassung der 2. GPSGV gestrichen. Die 2. GPSGV findet daher auf neues wie gebrauchtes Spielzeug Anwendung, welches ab dem Stichtag auf dem Markt bereitgestellt wurde.

Bereitstellen“ meint jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit sowie die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum.

Hat ein Spielzeug die Herstellersphäre in Richtung Markt bzw. öffentlicher Vermarktung verlassen, gilt es als „bereitgestellt“.

Die 2. GPSGV in der neuen Fassung gilt daher nicht für Spielzeuge,

  • die der Hersteller vor dem Stichtag an Wiederverkäufer abgegeben hat;
  • die den Hersteller vor dem Stichtag in anderer Weise in Richtung Markt verlassen haben (z.B. das Produkt wurde vom Zoll abgefertigt und für den Markt freigegeben; Produkt verlässt die letzte externe Fertigungsstation, z.B. Verpackungsfabrik etc.);
  • die der Hersteller, Einführer oder Händler vor dem Stichtag in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat;
  • die der Händler vor dem Stichtag zum Verkauf angeboten bzw. an Endverbraucher abgegeben hat.

Die Händler treffen nun die folgenden Pflichten:

Die Händler haben vor allen Prüfpflichten, sie müssen sich - bevor Sie das Spielzeug auf dem Markt bereitstellen - vergewissern, dass

  • der Hersteller des Spielzeugs das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat und das Spielzeug mit der entsprechenden Konformitätserklärung, insbes. mit der CE- Kennzeichnung versehen ist;
  • dem Spielzeug die erforderlichen Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen (Warnhinweise) in deutscher Sprache beigefügt sind;
  • der Hersteller auf dem Spielzeug (ggf. auf Verpackung) lesbar und dauerhaft die Typen-/Chargen-/Seriennummer angebracht hat;
  • der Hersteller auf dem Spielzeug (ggf. auf Verpackung)  lesbar und dauerhaft seinen Namen/ Handelsnamen/ seine Marke sowie
  • eine zentrale Kontaktanschrift angebracht hat.

Die Händler dürfen Spielzeug, bei welchem die Hersteller die neuen Anforderungen der 2. GPSGV nicht beachtet und umgesetzt haben, nicht auf den Markt bringen. Spielzeuge, bei denen sie später feststellen, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen sie zurückrufen, Verstöße müssen sie der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden.

Künftig dürfte daher der Abverkauf von Spielzeug mit ungewisser bzw. unsicherer Herkunft (z.B. Restbestände/ Ware aus Insolvenzmasse, Importe aus Fernost, Dropshipping) mit erheblichen Risiken behaftet sein. Der Händler sollte seine Bezugsquelle kritisch prüfen, bevor er sich zum Ankauf entschließt.

Die Händler müssen jedoch nicht nur überprüfen, ob die Hersteller / Einführer ihren Kennzeichnungs- und Informationspflichten nachgekommen sind, sie müssen auch Ihre Onlineangebote so gestalten, dass die Warnhinweise für die Verbraucher noch vor dem Kauf klar erkennbar sind.

Die Warnhinweise für sicheren Gebrauch wie in Anhang V Teil A der RiLi 2009/48/EG aufgeführt

und die speziellen Warnhinweise nach Spielzeugkategorien wie in Anhang V Teil B der  RiLi 2009/48/EG aufgeführt

müssen daher nicht nur deutlich, sichtbar, leicht lesbar, verständlich, zutreffend und in deutscher Sprache am Spielzeug selber (ggf. auf der Verpackung) angebracht sein, sie müssen auch in die Artikelbeschreibungen aufgenommen werden.

Die Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen. 

Führt der Händler Spielzeug aus fremder Herstellung unter dem eigenen Namen oder einer eigenen Marke ein oder verändert er ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug, treffen ihn nun dieselben Pflichten zur Einhaltung der EU-Konformitätsvorgaben, Informationspflichten und Kennzeichnung wie die Hersteller - er wird dann wie ein „Quasi- Hersteller“ behandelt.

Händler sollten sich daher eingehend mit den neuen Anforderungen an den Handel mit Spielzeug auseinandersetzen und ihre Bezugsquellen kritisch überprüfen.

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