eBay: bei Werbung mit einer Herstellergarantie müssen die Garantiebedingungen angegeben werden

Veröffentlicht: 22.05.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 14.02.2013 (Az.: 4 U 182/12) entschieden, dass eBay-Händler, welche mit einer Herstellergarantie in ihrem Angebot werben, die dazugehörigen Garantiebedingungen nennen müssen.

 Gesetzbuch mit Hammer

Was war geschehen?

Im zu entscheidenden Fall bot ein eBay-Händler einen Staubsauger mit der Option „Sofort kaufen“ an. Das Angebot bewarb er mit der Aussage „5 Jahre Garantie“, wobei diese Garantie mit einem Bild untermalt wurde. Die konkreten Garantiebedingungen waren jedoch nicht angegeben. Daraufhin wurde der Händler von einem ebenfalls im Internet mit Staubsaugern handelnden Mitbewerber abgemahnt.

Zur Begründung führte der Abmahnende aus, dass die beworbenen Garantie optisch so herausgestellt worden sei, dass damit eine Garantieerklärung abgegeben worden sei, bei der aber nahezu alle gesetzlich erforderlichen Angaben fehlten:

Eine Garantieerklärung muss gemäß § 477 Abs. 1 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Sie muss außerdem den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers angeben.

Zudem sei die Bewerbung der Garantie für den Verbraucher irreführend gewesen, da nicht deutlich werde, dass die Garantie vom Hersteller ausgehe und nicht vom Händler selbst. .

Dies sah der abgemahnte eBay-Händler anders: er habe lediglich mit einer Garantie des Herstellers geworben, eine solche jedoch nicht selbst erklären wollen. Es sei deutlich erkennbar gewesen, dass der Händler mit Abschluss des Kaufvertrages nicht automatisch eine eigene Verkäufer-Garantie übernehmen wolle.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht folgte der Argumentation des abgemahnten Online-Händlers nicht und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Die Angabe "5 Jahre Garantie" ist als Garantieerklärung zu werten. Hier beschränkt sich die Angabe nicht auf eine bloße "Werbung mit einer Garantie", sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Beklagten im Internet auf der Verkaufsplattform eBay.

Die Richter wiesen darauf hin, dass bei Artikeln mit der Option „Sofort kaufen“ im Gegensatz zu Angeboten in einem Online-Shop eine bindende Willenserklärung abgegeben werde mit der Folge, dass eine Darstellung der Garantiebedingungen zu erfolgen habe.

Praxishinweis

Händler, die auf eBay und anderen Plattformen handeln und mit Garantien für Ihre Produkte werben, sollten also darauf achten, dass aus dem Angebot die Garantiebedingungen hervorgehen und in diesem Rahmen vor allem auch verdeutlichen, wer genau der Garantiegeber ist.

Zuwiderhandlungen sind unzulässig und können abgemahnt werden.

Informieren Sie sich auch in unserem Hinweisblatt zur Werbung mit Garantien auf eBay und anderen Plattformen oder nutzen unser kostenloses Muster.

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