Bloße Filialanschrift reicht in Prospekt und Flyer zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus

Veröffentlicht: 03.06.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 03.06.2013

Prospekt und Flyer stellen als klassische Form der Werbung auch für Online-Händler eine effektive Möglichkeit dar, auf das eigene Unternehmen sowie auf Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. Jedoch müssen auch Prospekt und Flyer gewissen rechtlichen Vorgaben - insbesondere der Informationspflicht - entsprechen. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 06.03.2013 (Az. 1 U 41/12-13) im Hinblick auf die Angabe der Geschäftsanschrift und die Identität des Unternehmers entschieden.

Gerichtsurteil

Was war geschehen?

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung standen der Prospekt sowie ein in diesem enthaltener Flyer eines Möbelhauses, in welchem die Waren des Unternehmens angeboten wurden. Im Prospekt waren lediglich die Anschrift und die Telefonnummer der jeweiligen Filialen des Unternehmens angegeben. Der Hinweis auf den Namen und auf die Geschäftsadresse des Unternehmens fehlte sowohl im Prospekt wie auch im eingelegten Flyer.

Verletzung der Informationspflicht durch bloße Benennung der Filialanschrift

Das OLG Saarbrücken hat hierin eine unlautere Handlung des Unternehmens erkannt, da dem Verbraucher hierdurch wesentliche Informationen vorenthalten werden. Es liegt daher eine Verletzung der Informationspflicht des Unternehmens nach § 5a II, III Nr. 2 UWG vor, wenn die Identität und die Anschrift des Unternehmers nicht in dem Prospekt oder dem Flyer enthalten sind.

Von einer solchen Informationspflicht ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Waren oder Dienstleistungen in einer Weise angeboten werden, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Vor diesem Hintergrund besteht auch bei einem Flyer und einem Prospekt, das auf das Angebot eines Online-Händlers aufmerksam machen sollen, eine solche Informationspflicht.

Keinesfalls ausreichend zur Erfüllung dieser Informationspflicht ist die bloße Angabe der Filialanschrift. Stattdessen bedarf es stets der Geschäftsanschrift des Unternehmens, welche gut erkennbar und ohne Hilfsmittel lesbar auf jedem Prospekt und jedem Flyer aufgeführt sein muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, sofern sich die Identität und die Anschrift bereits aus den Umständen ergeben.

Mittels dieser auch für Prospekt und Flyer bestehenden Informationspflicht soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben im Hinblick darauf gemacht werden sollen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Es muss ihm ohne Schwierigkeiten und ohne weitergehenden Ermittlungsaufwand möglich sein, den Kontakt zu dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Dies ist für den Verbraucher nicht allein wegen des Abschlusses des angestrebten Kaufs relevant, sondern auch deshalb, weil ihm die Möglichkeit offenstehen muss, im Streitfall seinen Prozessgegner sowie dessen Anschrift problemlos zu ermitteln.

Inhaltlich umfasst diese Informationspflicht im Prospekt sowie im Flyer die vollständige Firmierung des Anbieters einschließlich des Rechtsformzusatzes, die Geschäftsadresse bzw. die Kontaktadresse in Form von Ort, Postleitzahl und Straße, sowie die Angabe einer Telefonnummer und / oder Email-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme.

Vergleichen Sie hinsichtlich der Anforderungen der Informationspflicht und bezüglich der Voraussetzungen für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Flyer und Prospekte sowie des Impressums bitte auch die Ausführungen im Händlerbund-Hinweisblatt zur Anbieterkennzeichnung des Einzelunternehmers.

Fazit zur vollständigen Angabe der Geschäftsadresse in Prospekt und Flyer:

Nicht nur beim Verkauf Ihrer Produkte und Dienstleistungen über Ihre Online-Plattform ist an eine rechtssichere Gestaltung des Impressums zu denken. Auch bei der Werbung für Ihr Unternehmen und Ihre Produkte im Rahmen von Prospekten und Flyern muss der Verbraucher stets über die Geschäftsanschrift und die Identität des Unternehmers informiert werden.

Die bloße Angabe von Filialanschriften genügt diesen Anforderungen nicht und kann die bestehende Informationspflicht nicht erfüllen. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt eine unlautere Handlung im Wettbewerb dar und kann entsprechend abgemahnt werden. Um kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte daher auf jedem Flyer und jedem Prospekt immer die Geschäftsadresse sowie die Identität des Unternehmers angegeben werden.

Kommentare  

#3 peweh 2017-08-11 08:49
Ich teile die Aussage von " Zimmer" . In keinem Land ist die Reglementierung und Gängelung so intensiv wie in Deutschland. Es macht schlichtweg keinen Spass , hier in D als Mittelständler ein Unternehmen zu betreiben.
Der Verbraucher muss geschützt werden, das steht ausser Frage. Aber warum nimmt man sich kein Beispiel an anderen Ländern? Ist der deutsche Verbraucher unmündiger als anderswo?
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#2 Zimmer 2013-06-05 15:47
Hallochen,
ich kenne kein Land in dem der Händler so pervers schikaniert wird wie in Deutschland. Flyer etc. sollen einfach nur zur Werbung dienen und da würde ein Link zur Hompage vollkommen genügen. Warum soll auf den Flyern auch noch die Adresse usw. rauf? In Naher Zukunft wird der Händler noch angeben müßen bei wem er letzte Nacht gewesen war. Für mich und mein Unternehmen wird sich wohl in naher Zukunft die Frage stellen, ob wir hier in Deutschland bleiben wollen. In diesem Fall werden alle Mitarbeiter entlassen. Das ist wirklich schon Kranke Perversion was die Richter hier vom Stapel lassen. Ich denke mal das hier die Lobby der Rechtsanwälte eine Rolle spielt, einfacher können die doch ihr Geld garnicht verdienen.
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#1 der Mike 2013-06-03 16:04
Die gleiche Regelung besteht übrigens auch für Anzeigen (z.B. Zeitungsanzeige n). In jedem Fall muss auch die Länderkennzeich nung angegeben sein wie ein D vor der Postleitzahl oder als ganzes Wort - Deutschland. Viele Prospekte und Flyer (auch Anzeigen) erscheinen in grenznahen Gebieten, so das z.B. auch die niederländische n Leser bzw. Empfänger eindeutig feststellen können woher das Angebot stammt. Bei wem die Anbieterkennzei chnung fehlt läuft leider Gefahr abgemahnt zu werden...und das kann teuer werden. Leider wird beispielsweise von vielen Agenturen und Zeitungen (trotz Nachfrage zu diesem Thema) nicht darauf hingewiesen, leider wohl aus Unwissenheit. Also, teilt diesen Beitrag so oft wie möglich ;-)
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