Verkauf von Online-Shops

Veröffentlicht: 10.06.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 10.06.2013

Der Verkauf eines bestehenden Online-Shops kann zu hohen Gewinnen auf Seiten des Veräußerers führen. Damit diese Gewinne jedoch nicht nachträglich von zahlreichen Haftungsfallen geschmälert werden, empfiehlt es sich, den Vertragsschluss so sorgfältig wie möglich vorzubereiten. Dazu zählen beispielsweise so relevante Aspekte wie die Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung potenzieller Käufer oder die genaue Festlegung des Vertragsgegenstandes.

Kaufen

Als Betreiber eines Online-Shops liegt zu Beginn Ihrer Unternehmung der wesentliche Fokus auf Aspekten wie einem möglichst hohen Absatz Ihrer Waren, einer Etablierung am Markt oder einer gelungenen Präsentation im Rahmen von Werbemaßnahmen. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im weiteren Verlauf Ihrer geschäftlichen Aktivitäten Situationen auftreten können, die Sie zum Verkauf Ihres Online-Shops veranlassen. Dies können etwa gesundheitliche oder familiäre Gründe sein. Auch eine berufliche Neuausrichtung oder ein lukratives Angebot eines Interessenten können dazu beitragen, dass über den Verkauf des Online-Shops nachgedacht werden sollte.

Was gilt es zu beachten?

Neben zahlreichen wirtschaftlichen Überlegungen sollten hierbei vor allem die rechtlichen Anforderungen und Regelungen im Mittelpunkt stehen, da bei deren Nichtbeachtung oder Vernachlässigung Haftungsfallen auftreten können, welche den Gewinn beim Verkauf des Online-Shops schmälern können.

Im Vorfeld des Vertragsabschlusses

Soll es zum Verkauf des Online-Shops kommen, so ist es häufig unerlässlich, dem potenziellen Käufer Einsicht in sensible betriebliche Daten zu gewähren, da dieser kein Interesse daran hat, die sprichwörtliche „Katze im Sack“ zu kaufen. In den meisten Fällen ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich gleich der erste Interessent zum Kauf des Online-Shops entscheidet. Daher sollte eine entsprechende Vorsorge seitens des Verkäufers getroffen werden, welche sicherstellt, dass die vorhandenen Geschäftsmodelle und Betriebsgeheimnisse nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Dies sollte in Form von Vertraulichkeitserklärungen geschehen, in denen sich der potenzielle Käufer verpflichtet, die erhaltenen Informationen nicht preiszugeben.

Vertragsgegenstand

Wurde die Entscheidung für den Verkauf eines Online-Shops getroffen, so stellt sich zunächst einmal die Frage, was genau von diesem Verkauf umfasst ist. Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass alles, was im Zusammenhang mit Ihrem Online-Shop steht, auch verkauft werden soll. Dies schließt beispielsweise den Domain-Namen und das Logo sowie die unter Umständen verwendeten Bilder und Fotos mit ein.

Dabei muss beachtet werden, dass dem Käufer die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen eingeräumt werden, was insbesondere dann von Belang ist, wenn die verwendeten graphischen Elemente durch einen Dritten erstellt worden sind. Gleiches gilt für die Texte, die Sie in Ihrem Online-Shop etwa zur Darstellung Ihres Waren- und Dienstleistungs-Portfolios erstellt haben. Darüber hinaus trifft den Verkäufer die Pflicht, die notwendigen Handlungen für die Übertragung der Domain vorzunehmen und hierbei die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Provider und der DENIC abzugeben. Beim Verkauf des Online-Shops ist ggf. auch daran zu denken, dass etwaige Rechte an eingetragenen Marken übertragen werden.

Weiterhin zählt natürlich auch das Shop-System in Form der entsprechenden Software sowie mitunter auch der erforderlichen Hardware zum Kaufgegenstand beim Verkauf eines Online-Shops. Werden in Ihrem Online-Shop Waren zum Verkauf angeboten, so kann auch ein eventuell geführter Lagerbestand ebenso wie das dazugehörige Lieferantensystem Vertragsbestandteil sein. In der Regel geht mit dem Verkauf des Online-Shops auch der bereits aufgebaute Kundenstamm sowie eventuell hierzu angelegte Datenbanken auf den Käufer über.

Aufgrund der Vielzahl an individuellen Besonderheiten eines jeden Online-Shops, ist es grundsätzlich anzuraten, den Inhalt des Vertrages und den Vertragsgegenstand im Rahmen des Kaufvertrages so detailliert wie möglich festzulegen, um nach dem Verkauf zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sollen beispielsweise bestimmte - zum Online-Shop gehörende Bereiche - nicht Vertragsbestandteil werden, so ist hierauf explizit im Kaufvertrag hinzuweisen, der idealerweise schriftlich angefertigt wird. Um die eigenen Interessen in ausreichendem Maße in den Vertrag einfließen zu lassen und um keinen wichtigen Aspekt zu übersehen, empfiehlt es sich daher beim Verkauf eines Online-Shops stets, anwaltlichen Rat bei der Vertragsgestaltung einzuholen. Dies kann dazu beitragen, mögliche Streitigkeiten um den Vertragsgegenstand bereits im Vorfeld zu beseitigen.

Ansprüche gegen den Verkäufer

Neben der konkreten Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes können sich jedoch noch weitere Probleme ergeben, denn auch nach dem erfolgten Verkauf des Online-Shops an den Käufer, kann dieser unter Umständen Ansprüche gegen Sie geltend machen. So kann der Käufer Gewährleistungsansprüche besitzen, wenn Sach- oder Rechtsmängel auftreten. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die bereits angesprochenen Nutzungsrechte nicht oder nur teilweise übertragen wurden.

Diese Ansprüche stehen dem Käufer beim Verkauf eines Online-Shops auch dann zu, wenn falsche Angaben über die bisherigen Umsätze des Unternehmens oder in Bezug auf den Umfang und Inhalt von Datenbanken gemacht wurden. In diesen - wie auch in zahlreichen weiteren Konstellationen - stehen dem Käufer die zivilrechtlichen Gewährleistungsansprüche zur Seite. Diese können zur Folge haben, dass der Käufer Nacherfüllung begehrt, vom Vertrag zurücktritt, den Kaufpreis mindert oder ggf. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangt. Sofern der Verkäufer sogar bewusst falsche Angaben über wesentliche Eigenschaften des Online-Shops gemacht hat, so kann dies eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben, was zur Rückabwicklung des Vertrages und zur Zahlung von hohen Schadensersatzforderungen führen kann.

Der Verkäufer eines Online-Shops, bei dem es sich um ein Handelsgeschäft handelt, sollte zudem darauf achten, dass seitens des Käufers kein Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten vereinbart wird. Denn wird ein solcher Haftungsausschluss ins Handelsregister eingetragen oder den Alt-Gläubigern mitgeteilt, so bleibt der Verkäufer diesen gegenüber in der Schuldnerposition, was beim Verkauf eines Online-Shops in der Regel nicht gewollt ist. Wird ein solcher Haftungsausschluss jedoch nicht vereinbart, so bleibt es bei der gesetzlichen Haftung nach § 25 HGB, wonach der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.

Fazit zum Verkauf von Online-Shops

Der Verkauf des Online-Shops kann eine lukrative Möglichkeit darstellen, das aufgebaute Unternehmen gewinnbringend zu veräußern. Um den Verkauf aus rechtlicher Sicht einwandfrei abzuwickeln, müssen jedoch zahlreiche Aspekte bedacht und in die vertragliche Gestaltung aufgenommen werden. Hierbei kann in Abhängigkeit zum jeweils verkauften Online-Shop in vielfacher Hinsicht Haftungspotenzial entstehen, was insbesondere den angesprochenen Bereich der Gewährleistung betrifft. Um diese Risiken beim Verkauf von Online-Shops zu vermeiden, empfiehlt es sich, den jeweiligen Vertrag so detailliert wie möglich zu gestalten und zur Unterstützung anwaltlichen Rat hinzuziehen. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass der Vertragsschluss für beide Seiten zu einem befriedigenden und gewinnbringenden Ergebnis führt.

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