Abmahnrisiko: Fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum nicht abmahnfähig?

Veröffentlicht: 17.06.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.07.2013

Bisher war die fehlende Nennung einer vertretungsberechtigten Person im Impressum als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass dies lediglich einen Bagatellverstoß darstellt, der nicht in jedem Fall abmahnfähig ist.

Impressum, Abmahnung, Online-Handel

 

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall betrieb ein französisches Unternehmen eine deutsche Webseite. Im Impressum gab das Unternehmen zwar seine Rechtsform an – die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen der Kapitalgesellschaft fehlten aber. Dies verlangen allerdings die gesetzlichen Vorgaben, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1 BGB:

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […].

Weil die erforderlichen Pflichtangaben zum Vertretungsberechtigten im Impressum fehlten, wurde das Unternehmen von seinem deutschen Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Wie entschieden die Richter?

Die gegen die Abmahnung gerichtete Klage hatte vor dem Kammergericht Erfolg, denn den erforderlichen eindeutigen Wettbewerbsverstoß sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht.

Zwar handele es sich bei der fehlenden Angabe der Vertretungsberechtigung im Impressum um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften. Allerdings stellten die Richter fest, dass ein solcher Verstoß nicht automatisch auch zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß führe.

Das Gericht stellt bei seiner Entscheidung insbesondere auch auf europäischen Regelungen ab, wo die Nennung der Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft im Impressum gerade nicht geregelt wird. Beispielsweise werde die namentliche Angabe eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft im Impressum weder in der Richtlinie 2000/31/EG zum elektronischer Geschäftsverkehr noch in der Richtlinie 97/7/EG zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz gefordert. Es handele sich daher um einen Bagatellfall.

Die fehlende Angabe beinträchtige Verbraucher nicht spürbar in ihren Rechten. Auch sei es nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber den Besucher der Webseite durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten vor Unternehmen mit unseriösem Ruf schützen wolle.

Im vorliegenden Fall holte das französische Unternehmen die Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum sofort nach. Dies spreche schon für ein bloßes Versehen.

Praxishinweis

Dennoch sollte man nicht auf die Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum verzichten, da die Gefahr besteht, dass andere Gerichte bei einem Fehlen sehr wohl einen Wettbewerbsverstoß annehmen können.

Zu beachten ist, dass es sich vorliegend um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelte und der deutsche Gesetzgeber für inländische Streitigkeiten strengere Maßstäbe anlegen darf. Es ist daher derzeit unklar, ob andere Gerichte dies ebenso entscheiden, wenn beispielsweise kein ausländisches Unternehmen beteiligt ist.

Fazit

Damit stellt die fehlende Nennung eines Vertretungsberechtigten im Impressum zwar einen Verstoß gegen die Vorschriften des TMG dar - aber nicht automatisch auch einen Wettbewerbsverstoß.

Unternehmer sollten sich bei der Erstellung eines Impressums fachkundige juristische Hilfe einholen, da es gerade bei den Angaben innerhalb der gesetzlichen Anbieterkennung häufig zu Fehlern kommt.

 

 

 

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