Alles Schall und Rauch: Neues aus der Welt der E-Zigaretten?

Veröffentlicht: 29.07.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.01.2016

Europaweit „rauchen“ ca. 12 Mio. Menschen E-Zigaretten. In Deutschland herrscht aber immer noch große Unklarheit, betreffend der juristischen Einordnung sowohl der E-Zigaretten selbst als Medizinprodukte, als auch der nikotinhaltigen Liquids als Arzneimittel. Ob die neusten Entscheidungen aus der Rechtsprechung zum Thema „E-Zigaretten“ endlich Licht ins Dickicht bringen können, lesen Sie hier… 

E-Zigarette, Recht, Online-Handel, E-Commerce

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Die Frage, ob die E-Zigaretten selbst (sog. „Verdampfer“) als Medizinprodukte, und die dazugehörigen Liquids als Arzneimittel, eingestuft werden können, ist in der juristischen, politischen und wissenschaftlichen Diskussion nicht abschließend geklärt. Eine offizielle Klassifizierung gibt es bisher nicht.

Auch die Gerichte sind sich nicht restlos einig, ob die E-Zigarette bzw. das dazugehörige Liquid als Tabakprodukt, Medizinprodukt, Arzneimittel oder lediglich als frei verkäufliches Genussmittel eingeordnet werden kann.

Mit Urteil vom 19.03.2013 (Az.: 4 K 1119/11) stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder fest, dass die Liquids keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen und diese damit frei handelbar seien. Jegliche Eigenschaft der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten fehle und eine Arzneimitteleigenschaft sei daher zu verneinen. Damit stehen die Frankfurter Richter nicht allein, denn auch andere Gericht urteilten ähnlich (beispielhaft der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2012, Az.: 13 B 127/12).

Das Verwaltungsgericht München hält auch die E-Zigaretten selbst nicht für ein Medizinprodukt. Mit der Entscheidung vom 12.06.2013 (Az.: M 18 K 12.5432 – nicht rechtskräftig) gab das Gericht der Klage eines Unternehmers auf Zahlung von 100.000 € Schadensersatz statt, dessen Lieferung aus China am Flughafen beschlagnahmt wurde.

Im Mai dieses Jahres entschied auch das Oberlandesgericht Nürnberg entgegen der Vorinstanz, dass der Lebensmittel-Discounter Netto damit werben darf, dass die von ihm verkaufte E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei (Urteil vom 28.05.2013, Az.: 3 U 2161/12 - rechtskräftig). Netto warb für eine E-Zigarette mit „die gesündere Art zu rauchen“ und „eine geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“. Die Nürnberger Richter waren entgegen der klagenden Verbraucherzentrale der Auffassung, dass nicht der Eindruck erweckt werde, dass das „Rauchen“ einer E-Zigarette „gesundheitlich völlig unbedenklich“ sei.

Im Rahmen eines ersten Strafprozesses wurde nun im Juni dieses Jahres ein Unternehmer zu einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Tabakgesetz verurteilt. Die Liquids von E-Zigaretten sind nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main Tabakerzeugnisse (Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5/26 KLs 8920 Js 236334/11 – nicht rechtskräftig).

Verkaufsverbot für E-Zigaretten? - Die EU-Tabakrichtlinie

Die EU hat am 10.07.2013 über den Entwurf einer neuen EU-Tabakrichtlinie abgestimmt. Die EU-Tabakrichtlinie soll nach dem Willen der Europäischen Kommission für Verbraucherschutz auch auf E-Zigaretten und Liquids ausgedehnt werden, um den Verbrauchern eine bessere Qualität der E-Zigaretten zu gewährleisten.

E-Zigaretten und Liquids sollen zwar nicht verboten, aber generell als Arzneimittel eingestuft werden. In Deutschland würde eine Einstufung als Arzneimittel hohe Hürden der Zulassung, sowohl des Herstellers als auch der Produkte selbst, bedeuten. Unter Umständen ist ein Verkauf nur noch in Apotheken möglich.

Für Dac Sprengel, den Vorsitzenden des Verbandes des eZigarettenhandels (VdeH), geht die Rechnung jedoch nicht auf: „Am Beispiel Deutschland kann man sehen, dass die eZigarette nach geltendem Arzneimittelrecht zunächst gar keine Zulassung erhalten könnte – auch der Vertrieb solch eines Arzneimittels außerhalb der Apotheken wäre ohne Gesetzesänderungen nicht möglich.

Die Arzneimittelzulassung könne sich keines der aktuell am Markt agierenden eZigaretten-Unternehmen leisten. Folge: Die elektrische Zigarette würde nach Umsetzung des EU-Plans in einem großen Teil der EU-Länder sofort vom Markt verschwinden“, so die Ausführungen auf der Webseite des VdeH.

Der Entwurf wird im September dem Parlament und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Kann die Tabaklobby das Passieren des Entwurfs in Parlament und Rat nicht verhindern, wird mit einer nationalen Umsetzung in Deutschland im Laufe des Jahres 2014 gerechnet.

Praxishinweis

Die rechtliche Einordung der E-Zigarette ist jedoch nach wie vor nicht einheitlich geklärt. Und von dieser rechtlichen Einordnung hängt entscheidend ab, ob die Einfuhr und der Handel speziell reglementiert bzw. sogar verboten sind.

Bisher sind nur die folgenden Punkte als gesicherte Erkenntnisse anzusehen: 

  • Die E- Zigaretten sind als Elektrogeräte nach dem ElektroG zu registrieren
  • Wenn die Produkte/ Liquids nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, ist in unmittelbarer Nähe der Endpreise auch der Grundpreis anzugeben.

Beachte: Es ist verboten, auf eBay.de E-Zigaretten und entsprechendes Zubehör wie Depots, Aromen und Flüssigkeiten (sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie) im Auktionsformat anzubieten (http://pages.ebay.de/help/policies/tobacco.html).

Fazit

Nach wie vor ist die Rechtslage bezüglich der Einordnung von sog. E-Zigaretten (ob mit oder ohne Nikotinliquids) nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Somit ist bisher zumindest in Deutschland nicht klar, wie der Verkauf von E-Zigaretten zu beurteilen bzw. ob die E-Zigaretten nach dem Arzneimittel- Medizinprodukte- oder dem Tabakgesetz einzuordnen sind.

Wir sind gespannt, wie die Diskussion um E-Zigaretten weiter behandelt wird und werden an dieser Stelle über aktuelle Urteile und Neuerungen berichten.

Kommentare  

#7 liquid 2013-12-19 11:41
@Thomas ich bin da noch vorsichtiger und setzte deshalb gleich auf Liquids die in Deutschland hergestellt werden und auch geprüft sind. Wer weiß was da sonst alles drin sein kann. Da ist nicht mit der Gesundheit zu spaßen! Gibt ja mittlerweile schon richtig gute und auch günstige Angebote in Deutschland die auch super schmecken.
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#6 Erwin 2013-09-13 16:28
Haben selber ein Liquid, das fünf Jahre getestet und validiert wurde vom TÜV Rheinland. Es würde eher gesünder machen als Krank. Aber der Verkauuf wird von der Tabaklobby bestimmt.
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#5 Thomas 2013-08-25 06:19
Habe vor 2 Jahren mit Rauchen aufgehört und dampfe seither Produkte die ich legal mit Nikotin per Post importieren kann. Ich bevorzuge Bestellungen aus den USA, wo ein florierender Markt mit Qualitätsregula tionen besteht, über zweifelhafte (oft günstigere) Bestellungen aus Asien. Aufgerechnet kostet mich ein Päckchen so weit weniger als 1 EUR! Diverse Anbieter haben auch europäische Webseiten.
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#4 Tom 2013-08-01 11:00
@Volker:
Bislang werden alle mir bekannten Liquids und e-Zigaretten weder als Präsenations- noch als Funktionsarznei mittel ausgelobt. Die Gerichte haben vielmeht zutreffend festgestelllt, dass die Eignung zur Beeinflußung des Stoffwechsels alleine nicht hinreichend ist eine Arzneimitteleig enschaft zu vermuten - in diesem Falle müssten auch Salz (bei Einigen ein Faktor für Bluthochdruck), Zucker (trägt zu Diabetes bei) u.v.a. als Arzneimittel klassifiziert werden ...
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#3 Volker 2013-07-30 21:28
Die Gerichte wenden das Arzneimittelges etz auch gar nicht vollständig an, denn als Arzneimittel gelten nicht nur Sachen die heilen, sondern auch jene, die Veränderungen herbeiführen oder zur Diagnose dienen. Wie zB Kontrastflüssig keit oder Alergietester etc. Auch Kopfschmerztabl etten wären nach Ansicht der Gerichte dann keine Arzneimittel, da sie nicht heilen sondern lediglich die Schmerzrezeptor en für eine gewisse Zeit blokieren. Hier müssen die Gerichte erheblich in sich gehen um eine konforme Rechtsprechung zu bilden.
Denn es gibt einen bedeutsamen Wiederspruch. Sind Liquids keine Arzneimittel, ist dessen Gebrauch an allen Orten wo auch rauchen verboten ist unzulässig. Sind Liquids aber keine Tabakwahren, so sind es Arzneimittel die nicht unter die Ausnahme für Tabakprodukte im Arzneimittelges etz fallen.
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#2 Volker 2013-07-30 21:27
Die Gerichte versuchen hier wie beim rauchen in der eigenen Wohnung (auf Kosten der Nachbarn) krampfhaft den Präzendenzfall zu verhindern. Fakt ist, dass nach Arzneimittelges etz und nach Erklärung des Gesetzgebers auf eine Anfrage im Bundestag, nikotinhaltige Liquids Arzneimittel sind. Nikotinpflaster und Nikotinkaugummi s sind es nämlich auch. Nikotin ist eine psychotrope Substanz die Abhängig macht. Dessen Auswirkungen sind im International Code of Desease (ICD) F17.- dargelegt. Das bedeutet hier liegt sogar eine eigene Krankheitsbesch reibung vor.
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#1 I.M. 2013-07-30 12:24
Würde die E-Zigarette zum Arzneimittel deklariert, wäre sie je nach Mitgliedstaat zu verschiedenen Bedingungen erhältlich. In Großbritannien z.B. sind die Hürden relativ niedrig, dh. Firmen würden sich dort registrieren, und online in Länder verkaufen, wo die Hürden höher sind.
Von Tabakkonzernen aufgekaufte Marken wie NJoy und blu wären im Vorteil, ein-Mann-Liquid -Misch-Betriebe hätten keine Chance. Größere unabhängige Unternehmen wie www.greensmoke.de dürften eine Zulassung such verkraften.
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