Schutz vor Abmahnungen

So kommen Online-Händler rechtssicher durchs Weihnachtschaos

Veröffentlicht: 22.10.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 22.10.2021
Weihnachtsmann an Tastatur

Für manche liegt Weihnachten noch in ferner Zukunft, doch für viele Händlerinnen und Händler laufen die Vorbereitungen für die umsatzstärkste Zeit des Jahres schon auf Hochtouren. Rechtlich gibt es jedoch einiges zu beachten, damit die schönste Zeit des Jahres nicht mit einer Abmahnung endet. 

Rabattaktionen

Wer seine Kunden mit Rabattaktionen in seinen Shop locken möchte, sollte dabei unbedingt die rechtlichen Grundlagen beachten.

Einige starten in ihrem Shop eine Rabattaktion. Bei sogenannten „Streichpreisen” darf der durchgestrichene Preis nicht einfach willkürlich ausgedacht sein, damit der Kunde den Eindruck hat, er spare besonders viel. Bei den Preisen muss es sich um einen zuvor über einen längeren Zeitraum verlangten Preis handeln. Es ist auch möglich, dass es sich bei den Preisen um die unverbindliche Preisempfehlung handelt, oder um einen marktüblichen Durchschnittspreis. Dann allerdings muss der Kunde deutlich darauf hingewiesen werden, um welchen Preis es sich bei den Streichpreisen handelt.

Wer als Shopbetreiber eine Rabattaktion organisiert, sollte sich vorher genau überlegen, in welchem Umfang diese ausgeführt werden soll und was die rechtlichen Bedingungen dazu sind. Der Shopbetreiber muss sich unter anderem überlegen, ob die Aktion mit anderen Aktionen kombinierbar ist, wie lange die Aktion gültig ist und ob gewisse Artikel von der Aktion ausgenommen sind. Außerdem müssen die gesetzlichen Grundlagen, für preisgebundene Artikel beachtet werden, wie zum Beispiel Bücher, Tabakwaren und Zeitschriften. 

Werbeaussagen

Neben Rabattaktionen locken auch Werbeaussagen zahlreiche Kundinnen und Kunden in die Online-Shops. Wer keine Abmahnung riskieren will, sollte die rechtlichen Grenzen dieser Aussagen allerdings im Auge behalten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt relativ streng, mit welchen Aussagen geworben werden darf. So verbietet es das UWG beispielsweise mit Selbstverständlichkeiten zu werben. Dinge, die also ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als Werbeaussage verwendet werden. Dem Kunden wird sonst der Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Besonderheit des Angebots. Werbeaussagen gegenüber einem Verbraucher, dass er ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat, fallen beispielsweise darunter, da das Widerrufsrecht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist. Darunter fallen auch Aussagen wie „versicherter Versand“ oder „100% Original“ 

Lieferzeiten 

In der Vorweihnachtszeit ist es vielen besonders wichtig, dass die Geschenke noch vor Weihnachten ankommen. Die Angabe zur Lieferzeit bietet allerdings einige Gefahren für eine Abmahnung. Händler sollten auf jeden Fall die Banklaufzeit und die Versandwege im Auge behalten, bevor sie Versprechungen zur pünktlichen Lieferung machen. Bei der Formulierung zur Lieferung sollte darauf geachtet werden, die Angabe so konkret wie möglich zu machen. Hier empfiehlt sich eine Formulierung wie:

„Heute (20.12.) bestellt - Lieferung bis zum Heiligabend garantiert”

Abgesehen werden sollte von Formulierungen wie „in der Regel“,  „voraussichtlich“ und „Laufzeit i.d.R. 2-3 Arbeitstage ab Versand“. Der Kunde muss in der Lage sein den Lieferzeitpunkt bei der Bestellung zu berechnen, diese Formulierungen sind dafür zu ungenau. 

Gutscheine und Gewinnspiele

Wer sich mit dem Geschenk noch nicht ganz sicher ist, der greift gerne mal auf einen Gutschein zurück. Geschenkgutscheine gehören in Deutschland zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Grundsätzlich kann jeder, der einen Online-Shop hat, für diesen Gutscheine verkaufen. Der Gutschein sollte allerdings ein paar rechtliche Grundlagen beinhalten. Zunächst muss der Aussteller des Gutscheins zu erkennen sein, außerdem muss vermerkt sein, wie lange der Gutschein gültig ist. Der Gutschein sollte außerdem eine angemessene lange Gültigkeit von drei Jahren haben und auf andere Personen übertragbar sein. 

In der Vorweihnachtszeit bieten einige Händler einen Adventskalender in Form von 24 Gewinnspielen bis zum Heiligabend an. Nicht nur in der Vorweihnachtszeit sollten die rechtlichen Grundlagen für Gewinnspiele beachtet werden. 

Die Gewinnspielbedingungen müssen klar und deutlich erklärt werden und sollten schriftlich festgehalten werden, sodass die Teilnehmer die Möglichkeit haben diese nachzulesen. Hier sollte auch der Wert der zu gewinnenden Ware angegeben werden. Außerdem müssen die Teilnehmer in Form einer Datenschutzerklärung darüber aufgeklärt werden, wie die für das Gewinnspiel notwendige Daten verarbeitet werden. Weiter sollte der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Es sollten nur die Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels notwendig sind. 

Weihnachtsgrüße per E-Mail

Einige Händlerinnen und Händler möchten ihren Kunden gerne einen Weihnachtsgruß per E-Mail zukommen lassen. Was mit Sicherheit nett gemeint ist, kann allerdings gegen das Telemediengesetz verstoßen. Denn in Deutschland ist relativ streng geregelt, wann eine E-Mail aus Werbezwecken versendet werden darf. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Werbung ohne vorherige Einwilligung per E-Mail. Die Kunden sollten vorher, am besten mittels einer „Checkbox“, dem Versand von Mails zugestimmt haben. Vor der Einwilligung muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er diese Zusage jederzeit widerrufen kann. Außerdem muss in der Datenschutzerklärung auf den E-Mail-Versand aus Werbezwecken hingewiesen werden. 

Eine Ausnahme kennt das UWG bei der sogenannten „Bestandskundenwerbung“.Ein Kunde, der beim Kauf seine E-Mail-Adresse hinterlassen hat, darf im Nachhinein Werbung zu ähnlichen Artikeln geschickt bekommen. Wann es sich um „ähnliche Artikel“ handelt, gibt das UWG allerdings nicht vor. Da es sich um eine Ausnahmeregel handelt, muss der Begriff relativ streng ausgelegt werden. In jedem Fall handelt es sich bei Zubehör und Ersatzteilen um ähnliche Ware. Der Kunde darf der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben und muss bei der Erhebung der E-Mail-Adresse darüber aufgeklärt worden sein, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Die E-Mail mit Werbung für ähnliche Ware kann zusätzlich Weihnachtsgrüße enthalten. Reine Weihnachtsgrüße fallen allerdings nicht unter den Begriff der Bestandskundenwerbung.Wenn bereits eine Einwilligung für die Versendung eines Newsletters vorliegt, können Weihnachtsgrüße natürlich im Rahmen dieses Newsletters versendet werden.

Verlängertes Rückgaberecht

Bei einem Geschenk besteht immer die Gefahr, dass der Beschenkte nicht zufrieden ist mit der Wahl des Geschenks. Etwa, weil es ihm nicht gefällt, oder weil er es möglicherweise bereits besitzt. Die schenkende Person ist in dem Fall froh, wenn sie genug Zeit hat, das Geschenk zurückzugeben. Damit Kunden nach den Feiertagen nicht in Stress geraten, die 14-Tägige Widerrufsfrist einzuhalten, können Händler das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht verlängern. Wichtig ist, dass Verbraucher nicht schlechter gestellt werden dürfen, als die gesetzliche Vorgabe. Eine Verkürzung ist daher ausgeschlossen. Auf alle Konditionen zum Widerrufsrecht muss der Kunde vor der Vertragsschließung ordnungsgemäß hingewiesen werden. 

Shopschließung über die Feiertage

Wer sich über die Feiertage auch einmal selbst Urlaub gönnen möchte, sollte darüber nachdenken, was in der Zeit mit dem Online-Shop passiert. Wer keine Mitarbeiter eingestellt hat, die das Geschäft am Laufen halten, muss die Kunden darüber informieren, dass es voraussichtlich zu Verzögerungen bei den Bestellungen kommen kann.  Ein einfacher Hinweis, dass die Bestellungen nach dem Urlaub bearbeitet werden, ist dabei nicht ausreichend. Die Lieferzeiten der Waren können angepasst werden, sodass bei jeder Bestellung zu sehen ist, wann die Lieferung erfolgt. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Warenkorb komplett abzuschalten, oder alle Produkte auf “nicht verfügbar” zu setzen. Die Kunden können natürlich zusätzlich darüber informiert werden, wann der Shop wieder bedient wird und Bestellungen wieder aufgegeben werden können. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 gunnar 2021-10-25 12:10
bei den lieferzeiten der post ( ihre angaben ) stimmen jetzt schon nicht mehr.
dazu hat eine bekannte viele probleme mit der DP, da priosendungen und normale briefsendungen zzt andauernd am nächsten oder übernächsten tag IHR zugestellt werden.!
die sendungen haben nie auch nur die nähe der kunden erreicht und es ist nicht einmal ein vermerk darauf warum.
dadurch hat sie schon viele probleme auf ebay, da die sendungen teilweise sogar erst nach dem 4 oder 5 versuch beim kunden zugestellt werden.
also die sendungen bis 20 tage brauchen.
sie bekommt im schnitt 3-5 sendungen so am tag zurück.
die post hat darauf nur geschrieben, ,, es tut ihnen leid und sie suchen das problem,, dazu waren ein paar 80cent marken mit in der antwort.
kein verhältnis zu den ganzen portokosten und negativen punkten im ebay system.
aber was soll das erst zu weihnachten werden.?
da werden garantiert viele von den käufen zurücktreten und auch die feedbacks nicht gut aussehen lassen.
haben da noch mehr die probleme.?
ihr sortiercentrum ist das in bremen.
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