
Ab 1. August 2022 kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland online gegründet werden und erfordert nicht wie bisher eine persönliche Anwesenheit beim Notar. Grund dafür ist, dass Deutschland die EU-Digitalisierungsrichtlinie von 2019 in nationales Recht umgesetzt hat. Die Änderungen, die ab August gelten werden, wurden von der Bundesregierung bereits im Juli 2021 beschlossen.
Aber nicht nur eine Online-Gründung ist künftig möglich. Gesellschaften werden zahlreiche digitale Handlungsmöglichkeiten gegeben, wie etwa auch Registeranmeldungen. Durch diese Digitalisierungsmaßnahmen sollen europäische Unternehmen auch künftig wettbewerbsfähig bleiben und von effizienteren Abläufen profitieren.
Online-Gründung einer GmbH wird per Videoanruf möglich
Bereits im Juli 2021 wurde in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie verabschiedet. Darin wird ermöglicht, dass die Gründung einer GmbH ab 1. August 2022 rein online erledigt werden kann. Das bedeutet, dass notarielle Beurkundung von Willenserklärungen künftig auch via Videocall geschehen können. Statt Unterschriften sollen qualifizierte elektronische Signaturen genutzt werden und Informationen sollen aus dem Chip der Personalausweise oder Pässe der Beteiligten ausgelesen werden. So sollen dann auch andere Beglaubigungen wie die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Einreichung von Urkunden ab August vollständig online erfolgen können.
Die Online-Gründung ist jedoch nur für Kapitalgesellschaften GmbH und UG (Unternehmergesellschaft) möglich und nicht Aktien- oder Personengesellschaften. Keine Rolle spielt, ob eine Bargründung vorgenommen wird, bei der das Stammkapital mit Geld eingezahlt wird, oder eine Sachgründung, bei der auch Sachwerte als Stammkapital dienen.
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Auch Offenlegungen und Registeranmeldungen werden vereinfacht
Bei Registeranmeldungen ist eine notarielle Beglaubigung notwendig. Diese kann ab 1. August ebenfalls online per Videokommunikation erfolgen und die so erstellten Urkunden können vom Notar direkt auf digitalem Wege eingereicht werden. So sollen künftig Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister online durchführbar sein. Diese Regelungen gelten nicht nur für eine GmbH, sondern für alle Gesellschaftsformen.
Die Offenlegung von Urkunden und Informationen wird auch darüberhinaus vereinfacht. Registereintragungen etwa müssen ab 1. August nicht wie bisher noch in einem Bekanntmachungsportal veröffentlicht werden. Stattdessen reicht es aus, dass die Registereintragung oder -information im jeweiligen Register online zum Abruf bereitgestellt wird.
Neben dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie werden die Änderungen auch durch ein Ergänzungsgesetz eingeführt. Das Ergänzungsgesetz wurde bisher noch nicht im Bundestag in zweiter und dritter Lesung gehört, soll aber auch am 1. August in Kraft treten.
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