Bußgeld

Öffentliche Daten nicht automatisch frei nutzbar

Veröffentlicht: 28.09.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Menschmenge vor Algorythmus

Tatsächlich hält sich der Irrglaube immer noch hartnäckig, dass Daten oder andere persönliche Informationen, die frei und öffentlich zugänglich gemacht werden, auch freimütig von Dritten verwendet werden können. 

Wer ein Foto online postet, muss also keineswegs damit rechnen, dass andere es kopieren. Wer ein Impressum mit Mail-Adresse und Telefonnummer bestückt (wie es das Gesetz will), muss auch keine Spam-Mails oder Werbe-Anrufe in Kauf nehmen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Baden-Württemberg hat gerade erst über einen Fall informiert, indem er Geldbußen wegen missbräuchlicher Verwendung von öffentlichen Daten verhängt hatte.

Adresshandel mit Grundbuchdaten

Kürzlich berichtete der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte, dass in einem Fall von Datenmissbrauch ein Bußgeld verhängt wurde. Konkret betroffen waren Grundbruchdaten, die zwar grundsätzlich öffentlich, aber nicht vollkommen ohne jede Beschränkung einsehbar sind. In jedem Fall dürfen sie nicht für sachfremde Zwecke verwendet werden.

Einsicht in das Grundbuch kann jeder erhalten, der ein berechtigtes Interesse hat. Ähnliches kennt man es auch vom Zentralruf der Autoversicherer, bei dem im Schadensfall die generische Versicherung über das Kennzeichen ermittelt werden kann.

Daten im Grundbuch nicht für werbliche Zwecke nutzbar

Im Bußgeldfall hatte ein Vermessungsingenieur, der Daten wie Größe und Lage eines Grundstücks theoretisch für die Umsetzung seiner Projekte benötigen würde, massenhaft Informationen abgerufen, und stattdessen an einen Bauträger weitergegeben. Dieser wiederum schrieb die so ermittelten Eigentümer mit einem Kaufpreisangebot für deren Grundstücke an.

Auch Daten aus öffentlichen Registern wie dem Grundbuch stehen nicht zur freien Verfügung, so der eindringliche Tenor der Mitteilung. Gegen den Bauträger und den Vermessungsingenieur wurden Bußgelder in Höhe von 50.000 Euro und 5.000 Euro verhängt. Die Geldbußen wurden von den Verantwortlichen akzeptiert und sind zwischenzeitlich rechtskräftig, heißt es in der Mitteilung.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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