Bei fehlender Datenschutzerklärung droht eine Abmahnung

Veröffentlicht: 06.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.08.2013

Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen sind allgegenwärtig. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied im Juni dieses Jahres, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12). Das Gericht kommt als wohl erstes oberes Gericht zu dem Ergebnis, dass § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (kurz: TMG) eine Marktverhaltensregel ist, die kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Entscheidung zur Datenschutzerklärung

Was war geschehen?

Ein Online-Händler hatte auf seiner Webseite eine Werbeanzeige geschaltet, bei der Diabetiker aufgefordert wurden, sich zu registrieren. Dafür sollten sie ein Blutzuckermessegerät im Wert von 100 Euro und einen Ratgeber erhalten.

Die Internetseite verfügte aber über keinerlei Datenschutzhinweise. Ein Mitbewerber sprach daraufhin eine Abmahnung aus, da ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliege, was wettbewerbswidrig sei.

§ 13 TMG als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung

Die hanseatischen Richter gaben der Abmahnerin Recht und bejahten in der fehlenden Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Nutzer gemäß § 13 TMG vor einer möglichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung in verständlicher Form aufgeklärt werden muss.

§ 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Nicht jeder Rechtsverstoß eines Mitbewerbers löst auch gleichzeitig einen Unterlassungsanspruch aus. Nur Verstöße gegen solche Vorschriften, die unter anderem dazu bestimmt sind, im Interesse des Marktteilnehmers das Marktverhalten zu regeln, können mit einer Abmahnung geahndet werden, § 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). § 13 TMG stelle eine solche Marktverhaltensregelung auf Grundlage des § 4 Nr. 11 UWG dar.

§ 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer …

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§ 13 TMG sei eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Begründet wird dies damit, dass § 13 Abs. 1 TMG die geltende Datenschutzrichtlinie (RL 95/36/EG) umsetzt. Demnach sollen nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleistet werden, sondern auch der grenzüberschreitende Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau angehoben werden. Die wettbewerbsrechtliche Entfaltung eines Mitbewerbers sei gerade auch über § 13 TMG geschützt; es sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und nicht nur individuelle Belange geschützt werden.

Wenn keine Datenschutzerklärung verwendet werde, läge eine Gefährdung anderer Marktteilnehmer vor, da auch diese eine Datenschutzerklärung vorhalten müssen.

Bisherige Rechtslage

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein umstritten, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können. Bislang ging man jedenfalls davon aus, dass die Vorschriften zum Datenschutz nicht im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, sondern dazu bestimmt sind, dem Schutz von Individuen zu dienen.

Verstöße gegen Datenschutzvorschriften wurden daher überwiegend nicht als Wettbewerbsverstöße angesehen, die eine Abmahnung zur Folge hatten. So entschied beispielsweise das Kammergericht Berlin, dass § 13 Abs. 1 TMG gerade keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweise (Beschluss vom 39.04.2011, Az.: 5 W 88/11). Konkret ging es um eine fehlerhafte und datenschutzwidrige Verwendung eines Facebook-Like-Buttons.

Fliegender Gerichtsstand

Zwar herrscht aufgrund der konträren Rechtsansichten der beiden Obergerichte noch keine Rechtssicherheit für Online-Händler. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Mitbewerber – die eine fehlende Datenschutzerklärung rügen wollen – als Gerichtsstand Hamburg anstatt Berlin wählen werden, denn aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes können sich die Abmahner das Gericht, vor dem sie klagen, aussuchen.

Ob sich andere Gerichte der Ansicht der Hamburger oder der Auffassung der Berliner Richter anschließen bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht jedenfalls bisher noch aus.

Fazit & Praxishinweis

Ein Webseitenbetreiber, der von seinen Nutzern personenbezogene Daten erhebt, muss diese zuvor in allgemein verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der Erhebung der Daten und deren Verwendung informieren, § 13 TMG.

Nachdem sich das Oberlandesgericht Hamburg deutlich positioniert hat, müssen Online-Händler in Zukunft mit einer kostenintensiven Abmahnung vom Mitbewerber rechnen, wenn sie die Norm des § 13 TMG nicht erfüllen.

Vor diesem Hintergrund sollten die unterhaltenen Internetpräsenzen auf Vorhandensein (z.B. über eine gut sichtbare Schaltfläche) und Aktualität der Datenschutzerklärungen überprüft werden.

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