Betrugsfallen

Falsche Handelsregisterrechnungen im Umlauf

Veröffentlicht: 13.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.02.2023
Hand hält Warnzeichen

Waren es vor vielen Jahren die Betrüger der sogenannten Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) und ihr „Geschäftskonzept“, war es später das „Zentrale Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“. Das Deutsche Patent- und Markenamt war ebenfalls unter den Opfern. – In allen Fällen wurden Formulare an Unternehmer versendet, die letztendlich zu einem kostenpflichtigen Vertrag führten oder eine offene Rechnung suggerierten.

Aktuell spricht die Bundesrechtsanwaltskammer eine Warnung vor gefälschten Gebührenrechnungen für die Handelsregistereintragung aus.

Warnung vor gefälschten Rechnungen

Die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister fangen im zweistelligen und unteren dreistelligen Bereich an und können, je nach Größe des Unternehmens, auch schon einmal bis in den hohen dreistelligen Bereich reichen. Wer sich in das Handelsregister hat eintragen lassen, weiß um diese Kosten. Ein aktuell versendetes Schreiben macht jedoch stutzig.

Derzeit, so berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer, sollen Schreiben eines Amtsgerichts (Abteilung: „Zentrale Zahlstelle”) in Umlauf sein, die Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro (im veröffentlichten Muster waren es 693 Euro) für eine Handelsregisterbekanntmachung einfordern. Es soll sich um eine Eintragung mit wirtschaftlicher Bedeutung handeln. Zahlbar sei die offene Forderung innerhalb von drei Werktagen. Bei genauerer Prüfung entpuppen sich die Schreiben als Fälschung.

Die Bankverbindung führt nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer nach Litauen und das abgedruckte Landeswappen (Nordrhein-Westfalen) passe beim Beispiel-Schreiben auch nicht zum Gerichtsbezirk (München).

Was sollten Empfänger der Schreiben beachten?

Unternehmen, die ein solches Schreiben erhalten und als Betrug erkannt haben, sollten die Zahlung selbstverständlich nicht ausführen. Damit die Schreiben als solche erkannt werden, sollten Unternehmer ihre Mitarbeiter, insbesondere das Personal beim Posteingang, vor dieser Art von Schreiben warnen. Ermahnen Sie Ihre Mitarbeiter zu einer besonders gründlichen Prüfung. Betroffenen, die bereits gezahlt haben, raten wir den Gang zur Polizei.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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