OLG Dresden: Angabe der Telefonnummer in der Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 29.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.05.2015

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann wettbewerbswidrig – weil irreführend - sein und war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Vor wenigen Tagen erteilte das Oberlandesgericht Dresden der bisherigen Rechtsauffassung eine Absage.

Widerrufsrecht, Telefonummer, Urteil

Was war geschehen?

In dem zugrundeliegenden Fall vertreiben die streitenden Parteien gewerbsmäßig Elektromaterialien über das Internet. In der Rückgabebelehrung des abgemahnten Online-Händlers auf der Plattform eBay fand sich unter der Angabe: „Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: ...“ u.a. die Angabe einer Telefonnummer.

Daraufhin wurde der Online-Händler auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der anmahnende Online-Händler war der Auffassung, durch die Angabe der Telefonnummer in der Rückgabebelehrung könne der Verbraucher irrtümlich davon ausgehen, dass das Rückgaberecht auch telefonisch ausgeübt werden könne.

Das abgemahnte Mitglied des Händlerbundes entgegnete jedoch, die verwendete Rückgabebelehrung widerspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Verbraucher werde unmissverständlich darüber belehrt, dass das Rückgaberecht bei paketversandfähigen Waren nur durch Rücksendung und bei nicht paketversandfähiger Ware ausnahmsweise auch durch ein Rücknahmeverlangen in Textform ausgeübt werden könne.

Angabe der Telefonnummer in der Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Dresden entschied nunmehr mit Urteil vom 20.08.2013 (Az.: 14 U 607/13) zugunsten des Händlerbundmitglieds: in der Angabe der Telefonnummer innerhalb der Rückgabebelehrung sei kein Wettbewerbsverstoß zu sehen.

Der Verbraucher müsse über ein ihm zustehendes Rückgaberecht hinreichend belehrt werden, wobei die Belehrung ebenso wie die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich gestaltet werden müsse. Dazu gehöre es auch, dass die Belehrung keine verwirrenden, ablenkenden oder solche Zusätze enthalte, die irrelevant seien.

Die Richter bezogenen dazu die Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung mit ein, wonach die Angabe einer Telefonnummer unzulässig sein könne, wenn die Gefahr bestünde, der Verbraucher gehe irrtümlich von einer telefonischen Widerrufsmöglichkeit aus. Diese Grundsätze seien im Wesentlichen auch auf die Rückgabebelehrung anzuwenden, soweit sich die Belehrung nicht nur auf das Rücknahmeverlangen durch Rücksendung der Ware, sondern auch auf die subsidiär mögliche Rückgabeerklärung in Textform beziehe.

Im vorliegenden Fall berge die konkrete Ausgestaltung der Belehrung allerdings nicht die Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechtes. In der streitgegenständlichen Belehrung befinde sich nur wenige Zeilen über der Anschrift samt Telefonnummer ein ausdrücklicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Erklärung in Textform. Auch werde im streitgegenständlichen Formular darüber belehrt, dass bei nicht paketversandfähiger Ware die Rückgabe auch durch Rückgabeverlangen in Textform erklärt werden könne. Wenige Zeilen darunter folge die Anschrift mit dem Zusatz, dass die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen dorthin zu erfolgen habe. Dass darunter außerdem die Angabe der Telefonnummer folge, schade nicht, da der situationsangemessene aufmerksame Verbraucher unmittelbar zuvor die Notwendigkeit der Erklärung des Rückgabeverlangens in Textform zur Kenntnis genommen habe.

Fazit:

Sollten Sie also eine Telefonnummer in die Rückgabebelehrung aufgenommen haben, ist dies nun nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Dresden nicht mehr wettbewerbswidrig und damit nicht mehr abmahnfähig. Dennoch können dies andere Gerichte anders sehen. Auch eine höchstrichterliche Entscheidung steht bisher aus.

Eine Übertragung des Urteils kann nicht ohne Berücksichtigung der feinen Unterschiede zwischen Widerrufs- und dem Rückgaberecht stattfinden.

Eine rechtssichere Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann hier generiert werden.

Kommentare  

#2 Udo Kreiter 2013-08-30 10:49
Mich hat diese blöde Rechtsprechung 3900 € gekostet. Das war die teuerste Telefonnummer meines Lebens. Das war der Grund warum ich damals in den Händlerbund gegangen bin. Und böse“ Kollegen“ gibt es ja immer wieder.
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#1 Baseline GmbH 2013-08-30 09:43
Wie ich meine eine vernünftige Entscheidung. Hier wir mal davon ausgegangen, dass ein Geschäftspartne r (Kunde) nicht komplett hirnverbrannt ist und auch eine gewisse Restverantwortu ng beim lesen von vertragsrelevan ten Texten trägt.
Grundsätzlich habe ich es immer so gesehen, dass die Telefonnummer eher ein Service ist, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben bei Rückfragen telefonisch diese zu klären.
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