Aktuellen Berichten zufolge sollen weltweit bereits über eine Milliarde Menschen einen eigenen Facebook-Account haben. Diese Zahl zeigt, wie wichtig auch für Online-Händler ein Profil beim Sozialen Netzwerk ist. Nutzen Online-Händler das Netzwerk als Werbefläche, gilt es eine Reihe von Vorschriften zu beachten.
Impressum
Wenn ein Diensteanbieter geschäftsmäßig und gegen Entgelt Telemedien anbietet oder zur Nutzung bereithält, ist er verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten.
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind auch kommerziell genutzte Facebook-Seiten wie gewöhnliche Websites zu behandeln und mit einem Impressum zu versehen (z.B. LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 oder LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 2 HK O 54/11).
Fehlende oder fehlerhafte Impressen waren in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Abmahnungen.
Beachtung allgemeiner Werbegebote
Über Facebook darf für Produkte und Dienstleistungen (z.B. auf der Pinnwand) geworben werden. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben für die Werbung genau wie im Online-Shop eingehalten werden z.B.:
- keine irreführende Werbung (z.B. mit unwahren Angaben);
- keine Werbung mit veralteten Testergebnissen;
- vollständige Preisangaben nach der Preisangabenverordnung (insbesondere Grundpreisangabe);
- fehlerfreie Sonderangebotswerbung;
- keine unzulässige Selbstverständlichkeitenwerbung (z.B. „Original“) usw.
Online-Händler sollten außerdem überprüfen, ob sie für die verwendeten Produktfotos die Nutzungsrechte innehaben.
Auch auf Facebook droht bei Verstößen eine teure Abmahnung bzw. ggf. sogar ein Bußgeld.
Facebook-Werberichtlinien
Neben den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Wettbewerbsrecht, Urheber- und Markenrecht) sind bei der Werbung auf Facebook auch deren eigenen Vorschriften und Richtlinien, z.B. die Facebook-Werberichtlinien, zu beachten. Facebook hält außerdem Nutzungsregeln, Seitenrichtlinien und Richtlinien für Promotions bereit, die eingehalten werden müssen.
Die Facebook-Werberichtlinien regeln unter anderem, dass Werbung keine falschen, irreführenden, betrügerischen oder täuschenden Behauptungen oder Inhalte enthalten dürfen (Punkt I. E) und das Unternehmen, das Produkt, die Dienstleistung oder die Marke, für welche/s geworben wird, deutlich darstellen müssen (Punkt III. A). Werbeanzeigen und gesponserte Meldungen in den Neuigkeiten dürfen keine Bilder enthalten, die aus mehr als 20 % Text bestehen (Punkt III. D).
Bestimmte Werbeinhalte sind verboten, wie z.B. Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente, Schusswaffen (Punkt IV).
Werbetreibende müssen sicherstellen, dass ihre Werbung allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien entspricht. Werbeanzeigen sowie in diesen beworbene Angebote dürfen weder falsch, täuschend oder irreführend sein, und keine illegalen Produkte oder Dienste enthalten bzw. bewerben, (Punkt IV).
Die Werbung darf keine Inhalte enthalten, welche gegen die Rechte Dritter verstoßen oder diese verletzen, einschließlich Urheber-, Marken-, Datenschutz-, Öffentlichkeits- oder andere Persönlichkeits- sowie Eigentumsrechte (Punkt VII).
Facebook behält sich das Recht vor, die Werbung jederzeit und aus jeglichen Gründen abzulehnen bzw. zu entfernen (s. letzter Ansatz der Facebook-Werberichtlinien). Bei Verstößen gegen die Facebook-Regeln droht nicht nur die Entfernung der Werbung, sondern sogar die Sperrung der Seite.
Praxishinweis
Viele Online-Händler wiegen sich auf Facebook in Sicherheit und befolgen die rechtlichen Grenzen kaum oder gar nicht. Doch das kann fatal sein. Erst kürzlich hatte das Landgericht Freiburg einem Automobilhandelsunternehmen die konkrete Werbung für Autos über das soziale Netzwerk Facebook untersagt, wenn dabei die erforderlichen Pflichtinformationen und -kennzeichnungen nicht angegeben werden. Wir haben hier darüber berichtet.
Online-Händler, die rechtssicher auf Facebook werben möchten, sollten aber die gesetzlichen Regelungen unbedingt beachten.
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Kommentare
habe per auktion einen silber vogel ersteigert.ist angekommen aber ein fuß ist abgebrochen.lau t auktionshaus soll ich zur post gehen und den schaden melden.was soll ich machen und welche rechte habe ich da ich glaube das sie mir den vogel nicht zurück nehmen.
mfg
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Steinbring,
die Frage ist so pauschal nicht zu beantworten, da es davon abhängig ist was vertraglich vereinbart wurde und ob es sich um einen Verbrauchsgüter kauf handelt. Leider ist es uns in unserer journalistische n Tätigkeit nicht möglich juristische Einzelfälle zu prüfen.
Viele Grüße
die Redaktion
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