Egal wie gut die Ware verpackt ist, Transportschäden sind ein Thema, das im Online-Handel alltäglich ist. Ärgerlich sind Transportbeschädigungen sowohl für den Händler wie auch den Kunden. Dabei stellt sich schnell die Frage, wer das Transportrisiko zu tragen hat und für die Transportschäden haftet.
Transportschäden - wer haftet?
Geregelt ist der Gefahrübergang beim Versendungskauf in § 447 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Online-Händler müssen jedoch beachten, dass dieser Paragraph bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf nicht greift, dieser bezeichnet gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Situation, in der ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Wie in § 474 Abs. 2 BGB geregelt ist, findet der § 447 BGB zum Gefahrenübergang beim Versendungskauf, bei dieser Form des Kaufvertrages keine Anwendung. Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf stets der Unternehmer.
Übertragung des Versandrisikos in den AGB?
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Versandhändlern tauchen häufig Klauseln auf, mit denen das Transportrisiko und die Haftung für Transportschäden auf den Kunden übertragen werden soll. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. “ sind im Verbrauchsgüterkauf jedoch unzulässig und damit auch nicht rechtskräftig. Festgelegt ist dieser Ausschluss von abweichenden Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers in § 475 Abs. 1 BGB.
Welche Rechte hat der Verbraucher bei Transportschäden?
Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn, also vor dem Gefahrübergang erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder seine Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB berufen.
Bei der Entscheidung für einen Widerruf ist der Händler verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zurückzuzahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurücksenden muss. Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte hat der Kunde zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
Egal wofür sich der Kunde entscheidet, der Online-Händler ist sein direkter Ansprechpartner, denn mit dem Transportunternehmen muss er sich nicht in Verbindung setzen. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler. Dieser muss allerdings auch haften und gegebenenfalls den Kaufpreis erstatten, bevor der Schaden vom Versandunternehmen reguliert wurde.
Wer trägt die Nacherfüllungskosten?
Entscheidet sich der Kunde für die Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB fallen in der Regel für die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, sei es die Reparatur oder die Neulieferung Kosten an. Die Frage, wer diese zu tragen hat, ist klar zu beantworten – der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Dabei muss beachtet werden, dass eine Einschränkung des Wahlrechtes zwischen Nachbesserung und Neulieferung nicht zulässig ist, und eine der Optionen nur im Ausnahmefall verweigert werden kann. Möglich wäre dies beispielsweise, falls eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
In welchem Zeitraum müssen Transportschäden gemeldet werden?
Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Mängelanzeigepflicht für Transportschäden im Verbrauchsgüterkauf. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen. Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Rügefrist wie zum Beispiel „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.“ ist nicht zulässig und damit wirkungslos.
Schließlich könnte eine solche Frist dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden, falls dieser den Schaden nicht sofort bemerkt. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.
Wer trägt die Beweislast für Transportschäden?
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Für den Händler bedeutet diese Regelung, dass er innerhalb dieser sechs Monate verpflichtet ist nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe, noch mangelfrei gewesen ist.
Wer haftet für Transportschäden bei Verträgen zwischen Unternehmern?
Transportschäden können natürlich auch bei Sendungen auftreten, die von Unternehmer zu Unternehmer verkauft wurden. Bei diesen Kaufverträgen handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass andere Regeln gelten als im B2C-Geschäft. Während bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Transportrisiko grundsätzlich beim Händler liegt, greift bei Versandverträgen im B2B-Bereich tatsächlich § 447 BGB, laut dem das Transportrisiko auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“
Demnach kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Anders als bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher können zwischen Gewerbetreibenden auch Rügefristen vereinbart werden. Bei Käufen, die für beide Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellen, ist die Rügefrist in § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Aber auch Regelungen in den AGB sind für die Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden möglich.
Beim Versand von Waren besteht jedoch nicht nur das Risiko von Transportschäden, sondern auch das Risiko des Transportverlusts, das in einem weiteren Artikel separat betrachtet wird.
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Kommentare
Einen Verpackungsfehl er meinerseits kann ich jedoch nicht erkennen.
Wie ist hier die Rechtslage?
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Hallo Martin,
der Händler trägt die Gefahr für den Rückversand zu ihm. Beruft er sich darauf, dass der Kunde die Ware unsachgemäß verpackt hat, muss er das auch beweisen. Ich rate Ihnen, hier noch einmal in den Dialog zu gehen. Sollte es zu keiner Einsicht kommen, kann man ggf. auch über die Plattform oder die Zahlart mit Käuferschutz zu Hilfe nehmen.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Reinhold,
wenn du die Ware bei einem Unternehmen erworben hast, haftet dieses für den Versand. Das heißt, es muss für den Rückversand aufkommen und Nacherfüllung leisten. Bei einem 40 -kg-Paket wäre es durchaus legitim, eine Abholung durch einen Versanddienstle ister zu beauftragen und die Mehrkosten ebenfalls auf den Händler abzuwälzen. Am besten setzt du dich mit dem Verkäufer in Verbindung um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ich habe eine Duschwanne deren Verpackung augenscheinlich in Ordnung war angenommen. Als ich ans auspacken ging stellte sich heraus, dass die Verpackung beschädigt war. Diesen Schaden konnte ich nicht sehen, weil ein Barcodekleber über die Schadhafte Stelle des Kartons geklebt wurde.
Den Schaden habe ich dem Onlinehändler gemeldet. Leider werden von mir immer weitere Beweise gefordert und es ist keine Lösung in Sicht.
Ich habe noch zwei Tage für einen Wiederruf Zeit. Ist ein Wiederruf in meinem Falle besser als meine Reklamationsanzeige.
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Antwort der Redaktion
Lieber Peter,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent ralen weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /
Beste Grüße
die Redaktion
Ich habe mir ein Dreierpaket eines Lebensmittels in Gläsern gekauft.
Die Versandverpacku ng und die Gläser waren scheinbar in Ordnung und deshalb ging der Karton gleich in den Müll.
Abends beim Öffnen des ersten Glases stellte ich fest, das Glas hatte kein Vakuum und ging zu leicht auf. (Es hat nicht diesen Knackknopf um das zu Kontrollieren). Offenbar wurde das Glas doch leicht am Deckel angestoßen, der Deckel weißt eine Minidelle auf.
Das große Versandhaus weigert sich die Reklamation zu bearbeiten, bis ich nicht ein Foto des Versandkartons sende. Der ja nun schon im Papiercontainer ist.
Stattdessen soll ich mich an den Hersteller wenden.
Kann ein Verkäufer von mir verlangen den Versandkarton aufzubewahren, selbst wenn dieser intakt war?
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Antwort der Redaktion
Lieber Sonja,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Du kannst dich aber beispielsweise an die Beratung der Verbraucherzent ralen wenden: www.verbraucherzentrale.de/... /
Beste Grüße
die Redaktion
Antwort der Redaktion:
Hallo Daniel,
grundsätzlich haben Paketboten kein recht, dass Paket einfach zu öffnen. Wenn ein Paket beschädigt ankommt, haben sie das Recht, die Annahme zu verweigern.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
Ein Unternehmen versendet die Ware an den Kunden und die Verpackung ist beschädigt der Kunde will die Ware so nicht haben. Nun fordert dieser eine neue unbeschädigte Lieferung bevor das Unternehmen die beschädigte Ware zurückerhalten hat. Somit hätte der Kunde 2x den Artikel.
Wie ist da die rechtliche Lage? Darf der Kunde dies fordern? Eine Rücksendung der beschädigten Ware mit einer Gutschrift bei Ankunft beim Unternehmen wurde bereits angeboten.
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Antwort der Redaktion
Hallo Lukas,
verlangt der Kunde bei einem Mangel eine Neulieferung, so wird diese Zug im Zug im Austausch mit der beschädigten Ware abgewickelt. Soll heißen: Der Kunde muss die Ware erst zurücksenden, bevor die Neue an ihn geht. Das Gleiche ist der Fall, wenn der Vertrag komplett rückabgewickelt wird.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
mein Artikel ist beschädigt angekommen, allerdings war die umverpackung(br aune Versandtasche)i n keinster Weise beschädigt, weshalb ich sie direkt entsorgt habe. Als ich dann die innere Verpackung geöffnet habe war ein Schaden am Artikel zu sehen. Habe ich auch ohne "Beweis" durch die unbeschädigte Verpackung die selben Ansprüche? Der Verkäufer forder Bilder der Umverpackung trotz Hinweis aus Unversehrtheit.
Vielen Dank
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Antwort der Redaktion
Hallo Elena,
wenn das Produkt beschädigt ankommt, ist es nicht wichtig, ob auch die Verpackung kaputt ist. Es kann ja auch sein, dass das Produkt bereits vor der Versendung defekt war. In so einem Fall wäre die Verpackung auch heil. Entsprechend hast du natürlich die gleichen Rechte aus dem Gewährleistungsrecht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Dajana,
wenn das Produkt während des Versands beschädigt wurde, muss der Verkäufer dafür haften. In dem Fall haben sie also keine Pflicht, die Kosten zu tragen.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Tanja,
auch wenn es sich nicht um einen Verbrauchervert rag handelt, halt man als Käufer ein Recht auf mangelfreie Ware. Die Beweislast liegt allerdings bei der Person, die den Anspruch geltend macht. In dem Fall also beim Käufer.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
Dieser wurde dann mit einer Spedition geliefert, den wir angenommen haben und auch die Lieferung unterschrieben haben.
Da unsere Küche noch nicht fertig war, wurde der Herd erst 3 Wochen später ausgepackt. Dabei haben wir eine Delle festgestellt die auch die Funktion beeinträchtigt.
Wer trägt jetzt die Kosten für das Ersatzteil?
Lg
Pamela
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Hallo Pamela,
da es sich in Ihrem Fall nicht um die Geltendmachung des Widerrufsrecht handelt, sondern um die Geltendmachung von Gewährleistungs rechten, gilt hier lediglich die allgemeine Verjährungsfris t von zwei Jahren.
Wenn es sich um einen Verbrauchervert rag handelt, muss der Händler, wie bereits im Artikel beschrieben, auch für Transportschäde n haften.
Viele Grüße
die Redaktion
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