Begrenzung der Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von eBay-Fotos

Veröffentlicht: 30.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.09.2013

Online-Händler sollten bei der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufpassen und ab diesem Zeitpunkt alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die Unterlassungserklärung bezieht. Welche Vertragsstrafe droht, wenn die unberechtigt verwendeten Fotos auch weiterhin aufrufbar sind, hat jetzt das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M entschieden...

Begrenzung der Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von eBay-Fotos

Eine Abmahnung zu erhalten, ist im Internethandel schon längst keine Seltenheit mehr. Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes.

Kommt der Abgemahnte zu dem Schluss, dass die Unterlassungserklärung so oder in modifizierter Form abgegeben werden muss, ist Vorsicht geboten: ab diesem Zeitpunkt muss der Online-Händler alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht, sonst droht eine Vertragsstrafe, die in der Regel mehrere Tausend Euro betragen kann.

Der Fall

In einem Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte, nahm ein abgemahnter Online-Händler die strafbewährte Unterlassungserklärung nicht sehr ernst. In dieser verpflichtete sich der Online-Händler zuvor, bestimmte Produktbilder nicht mehr zu verwenden und bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung verwendete der Online-Händler die Fotos zwar nicht für neue Auktionen. Die unberechtigt verwendeten Bilder waren jedoch in 11 bereits beendeten eBay-Auktionen weiterhin aufrufbar, was er fahrlässig nicht erkannt hatte. Er wurde daraufhin erneut abgemahnt und mit einer elffachen Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 55.000 Euro zuzüglich Anwaltskosten belastet (Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12).

Begrenzung der Vertragsstrafe bei einheitlichem Vorgang

Der Online-Händler setzte sich jedoch gegen die hohe Vertragsstrafe zur Wehr und bekam vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (teilweise) Recht. Die Richter verneinten einen Anspruch in Höhe von 55.000 Euro und sprachen lediglich eine einzige Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro zu.

Der Abspruch auf Vertragsstrafe knüpfe an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch den Online-Händler an. Elf Vertragsstrafen seien nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte. Der Online-Händler habe aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt, sondern er habe letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst.

Der rechtliche Vorwurf an den Online-Händler bzw. deren Mitarbeiter beschränke sich darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertige jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

Fazit

Das Oberlandesgericht Frankfurt geht also davon aus, dass das Nichtlöschen von unberechtigt benutzten Bildern eine einheitliche Verletzungshandlung darstellt und damit auch nur eine einzige Vertragsstrafe verlangt werden kann. Bei der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Unklar ist außerdem, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Überdies ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall dennoch eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro bezahlt werden musste. Der Online-Händler kam also keinesfalls um eine Zahlung herum.

Online-Händler sollten bei der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufpassen und ab diesem Zeitpunkt alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht (z.B. Entfernen von Fotos abgelaufener Auktionen), um keine Vertragsstrafe zu riskieren. Ist eine Löschung von Fotos und anderen Inhalten beim Verkauf über Plattformen nicht ohne Weiteres möglich, sollten sich Online-Händler an den jeweiligen Plattformbetreiber wenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.