Datenschutz: Facebook schlägt Aktualisierung der eigenen Datenverwendungsrichtlinien vor

Veröffentlicht: 01.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.10.2013

Behörden und Datenschützer kündigten in den vergangenen Jahren an, gegen den Branchenriesen Facebook wegen fortgesetzter Verstöße gegen das Datenschutzrecht aktiv zu werden, da bei der Nutzung des sozialen Netzwerks erhebliche Lücken im Hinblick auf den Datenschutz vorhanden sind. Auch eine Aktualisierung der Datenverwendungsrichtlinien bringt keine Besserung.

Facebook schlägt eine Aktualisierung seiner umstrittenen Datenschutzrichtlinien vor

Mit den steigenden Nutzerzahlen und dem großen Bekanntheitsgrad bei sozialen Netzwerken wie Facebook gewinnt auch der Datenschutz immer mehr an Bedeutung. Nahezu täglich wird über Verstöße gegen europäische und deutsche Bestimmungen zum Datenschutz des weltweit agierenden Sozialen Netzwerks Facebook berichtet.

Auch immer mehr Behörden und Datenschützer kündigten in den vergangenen Jahren an, gegen den Branchenriesen Facebook wegen fortgesetzter Verstöße gegen Datenschutzrecht aktiv zu werden. Im Fokus der Kritik stehen vor allem die Fanpages von Facebook sowie die Social-Media-Plugins, z.B. der „Gefällt-mir“-Button, die erhebliche Lücken im Hinblick auf den Datenschutz aufweisen. Außerdem sei zunächst erwähnt, dass die Facebook Inc. ihre Sitze in den USA und Irland hat, nicht jedoch in Deutschland und damit die Frage nach der Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften zum Datenschutz insgesamt offen ist.

Viele Facebook-Dienste mit Vorschriften zum Datenschutz nicht vereinbar

Facebook schlägt derzeit eine Aktualisierung zu zwei wichtigen rechtlichen Dokumenten vor – den Datenverwendungsrichtlinien und der Erklärung der Rechte und Pflichten, die jedoch kaum den Anforderungen der Vorschriften zum Datenschutz genügen können.

Facebook hält auch nach der vorgeschlagenen Änderung seiner „Datenverwendungsrichtlinien“ und der Erklärung der Rechte und Pflichten weiter an seinem viel diskutierten „Klarnamenzwang“ fest. Außerdem muss der Nutzer pauschal seine Erlaubnis zur Nutzung seines Namens und Profilbilds, seiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten die von Facebook zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden, erklären. Welche konkreten Informationen aber für welche Zwecke gesammelt und genutzt werden, erfährt der Nutzer hingegen nicht. Solch eine allgemeine Einwilligung ist nicht ausreichend. Die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten muss stets im Einzelfall durch eine konkrete vorherige Einwilligung erfolgen. Dabei muss für den Nutzer klar sein, welche Informationen erhoben und wofür sie verwendet werden.

In seinen neuen Datenverwendungsrichtlinien erweitert Facebook sogar seine Befugnisse. Beispielsweise werden Informationen über den vom Nutzer verwendeten Computer und andere Endgeräte (z.B. Smartphones) gesammelt. Facebook erfasst außerdem nicht nur Daten der eigenen Nutzer, sondern auch Informationen über „Dritte“.

Auch beim Löschen von Daten nimmt es Facebook weiterhin nicht sehr genau, obwohl Nutzer per Gesetz jederzeit das Recht auf Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung ihrer gespeicherten Informationen haben. Facebook hingegen teilt mit, dass gewisse Informationen auch nach Löschung der Konten weiter erhalten bleiben.

„Gefällt mir“-Button“ weiterhin problematisch

Die Einbindung von Social Plug-Ins, z.B. „Gefällt mir“-Button“, ist weiterhin heikel, denn den Besuchern einer Webseite ist nicht klar, dass auf ihren jeweiligen Facebook-Account bezogene Daten auf einem fremden Server erhoben und dort (dauerhaft) gespeichert werden. Die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons“ auf der eigenen Webseite veranlasst schon bei bloßem Zugriff auf die betreffende Webseite die (unbemerkte) Übermittlung von personenbezogenen Daten bzw. weitere Zugriffs- und Zuordnungsmöglichkeiten seitens Facebook auf die Account-Daten.

Eine Übermittlung dieser Daten ist jedoch regelmäßig nur mit Einwilligung möglich, welche selbst an strenge Vorgaben geknüpft ist. Unerlässlich ist insbesondere, dass der Nutzer vor der Erteilung seiner Einwilligung klar und verständlich darüber aufgeklärt wird, welche Daten, durch wen und zu welchem Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Bei Verwendung von Social Plug-Ins wie z.B. dem „Gefällt mir“-Button“ ist aber nicht klar, welche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Facebook gibt zum Like-Button hier nur in sehr begrenztem Umfang Auskunft.

Fazit

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Hinblick auf den Datenschutz nach unserer Ansicht noch nicht weitgehend genug, denn die Datenverwendungsrichtlinien sind größtenteils weder mit europäischen noch mit deutschen Vorschriften zum Datenschutz vereinbar.

Die Chance, mit einer neuen Datenschutzrichtlinie endlich mehr Verantwortung im Bereich Datenschutz zu zeigen, hat Facebook nicht genutzt.

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