Zeitliche Befristung bei Werbung mit Rabatt-Gutscheinen nicht erforderlich

Veröffentlicht: 04.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.10.2013

Dürfen Händler den Hinweis “Nur für kurze Zeit” verwenden ohne dabei einen Endzeitpunkt für die Aktion angeben zu müssen? Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm befasste sich mit der Frage. Lesen Sie hier die Entscheidungsgründe der Richter.

Zeitliche Befristung bei Werbung mit Rabattgutscheinen nicht erforderlich

Online-Händler dürfen den Hinweis “Nur für kurze Zeit” für Werbeaktionen verwenden ohne dabei eine zeitliche Befristung für das Angebot angeben zu müssen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.05.2013 (Az.: 4 U 217/12).

Ein Einrichtungshausbetreiber bewarb in seinem Prospekt sog. Küchenwertschecks über bestimmte Beträge: z.B. „500,00 EUR ab einem Einkaufswert von 2.500,00 EUR“ etc., unter der Überschrift:

" +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++" ohne einen Endtermin anzugeben.

Der abmahnende Verband Wirtschaft im Wettbewerb e. V. beanstandete, dass die Werbung mit den Küchenwertschecks mit der Angabe "Nur für kurze Zeit" gegen das Transparenzgebot verstoße, weil nicht erkennbar sei, bis wann die Befristung für die Aktion zur Einlösung der Küchenwertschecks laufe.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht und lehnte einen Wettbewerbsverstoß ab. Der Händler sei im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, für die durchgeführte Werbeaktion bereits im Vorhinein in bestimmter Weise eine zeitliche Beschränkung anzugeben.

Nach § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.

Unzweifelhaft handele es sich bei der Werbung mit den Küchenwertschecks zwar um eine Verkaufsförderungsmaßnahme, denn die Küchenwertschecks haben einen Preisnachlass zum Gegenstand. "Bedingungen" für die Inanspruchnahme seien dabei die aus der Sicht des Kunden nicht ohne Weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, die Vergünstigung zu erlangen sowie die dazugehörigen Modalitäten. Dazu gehören insbesondere auch zeitliche Befristungen der Aktion.

Im zu entscheidenden Fall habe der Händler zum Zeitpunkt der Werbung aber überhaupt keine Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme aufgestellt, d.h. keinen bestimmten Termin festgelegt, zu dem die Werbeaktion (spätestens) beendet werden sollte. Der Händler trug vor Gericht vor, einen exakten Endtermin für die Gültigkeit der Küchenwertschecks nicht vorgesehen zu haben, da dies betriebswirtschaftlich noch nicht absehbar gewesen sei. Zunächst solle der wirtschaftliche Erfolg der Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der nicht genau vorhersehbaren Nachfrage abgewartet werden, um dann über die Fortführung oder Beendigung der Werbeaktion zu entscheiden. In diesem Fall war nach Auffassung der Richter eine zeitliche Beschränkung nicht erforderlich gewesen.

Abgrenzung zur Werbung mit einer Preisgegenüberstellung

Eine Werbung mit Rabattgutscheinen ist von einer Werbung mit einer Preisgegenüberstellung zu unterscheiden.

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Hier hat der Bundesgerichtshof eine nicht fernliegende Gefahr der Angabe von sog. "Mondpreisen" gesehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 • Az. I ZR 81/09).

Dass auch bei der Werbung des Einrichtungsbetreibers ein "Normalpreis" errechnet werden könne, führe nicht zur Annahme einer Werbung mittels einer Preisgegenüberstellung. Andernfalls wäre jede Werbung mit einem Rabatt eine Preisgegenüberstellung. Dann sei die Durchführung einer Rabattaktion ohne konkrete zeitliche Beschränkung in jedem Falle unzulässig. Das widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen zu beseitigen.

Übertragbarkeit auf Online-Handel

Zwar handelte es sich vorliegend um einen Rechtsstreit bezogen auf einen Einzelhändler, jedoch kann für Werbeaktionen im Online-Handel nichts anderes gelten.

Fazit

Wird bei einer Werbeaktion “Nur für kurze Zeit” kein Endtermin vom Händler festgelegt, ist dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht wettbewerbswidrig. Bei der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Unklar ist außerdem, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Weitere nützliche Informationen zum gesamten Themenbereich finden Sie in einem Hinweisblatt mit dem Titel „Sonderangebote und Werbung mit reduzierten Preisen“.

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