Mysterium Markenrecht: Wann und wie können Onlinehändler Markenprodukte bewerben

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Der Vertrieb bestimmter Markenprodukte oder Zubehörteile von diesen Markenprodukten ist ein heikles Unterfangen. Denn das Markenrecht setzt der Kreativität bei der Bewerbung dieser Waren häufig schwer nachvollziehbare Grenzen. Diese wollen wir in unserer Serie zum Markenrecht aufzeigen und Ihnen einige Tipps an die Hand geben, um hier möglicherweise teure Fehler zu vermeiden.

Erster Teil Kombinationsprodukte und Set-Angebote
Was haben eine Flasche „Stihl“ Öl und ein „Prinzessin Lillifee“-Anhänger gemeinsam? Auf den ersten Blick: Nichts! Betrachtet man beides jedoch aus dem Blickwinkel des Markenrechtlers, wird die Gemeinsamkeit offenbar. Beides sind Markenprodukte. Produkte von sehr bekannten Marken. Dies ist zu betonen, weil es bei der Bekanntheit im Markenrecht nicht nur um den bloßen Ruhm geht. An diese Bekanntheit knüpfen sich vielmehr bestimmte Rechtsfolgen, welche für einen Onlinehändler im Einzelfall gravierende Folgen haben können.

„Stihl“-Bruch
Die Verbindung eines Markenartikels mit anderen Produkten zu Sets oder gar zu einem neuen Produkt ist zwar grundsätzlich erlaubt. Dennoch gibt es eine Reihe von Markeninhabern, welche sich an bestimmten Bewerbungsformen für solche Angebote stören. So hat zum Beispiel die Inhaberin der Marke „Stihl“ erfolgreich einen Onlinehändler in Anspruch genommen, welcher unter anderem ein Set bestehend aus einer Flasche „Stihl“-Öl und einer Motorsäge (welche nicht von „Stihl“ war) bei ebay mit folgender Artikelbezeichnung versehen hatte: „Kettensäge Benzin Motorsäge 58 ccm + Stihl 2-Taktöl NEU“. An sich entsprach diese Bezeichnung den Tatsachen und wäre – zum Beispiel in einem Werbeprospekt – auch markenrechtlich zulässig gewesen.

Das Landgericht Stuttgart (17 O 41/10) hat jedoch in diesem besonderen Fall eine Markenrechtsverletzung angenommen. Die Artikelbezeichnung bewirkte nämlich, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Stihl“ und „Motorsäge“ bzw. .„Kettensäge“ auch das Kombinationsangebot des Beklagten in der Trefferliste erschien. Hierdurch wurden Verbraucher, welche auf der Suche nach einer Motorsäge von „Stihl“ waren, unter Umständen auch auf das Kombinationsangebot umgeleitet. Damit hat der beklagte Onlinehändler nach Ansicht des Gerichts das positive Image der bekannten Marke „Stihl“ zur Bewerbung seiner Produkte in rechtsverletzender Weise ausgenutzt. Denn er wollte ja vor allem den Verkauf der Motorsäge mit dieser eigentümlichen Gestaltung befördern. Dass den Verbrauchern in der Regel schnell bewusst werden dürfte, dass sie auf dem Holzweg sind, ließ das Gericht nicht als Gegenargument durchgehen.

Das scharfe Schwert der „Prinzessin Lillifee“
Die gleichen Erwägungen dürften in einem Fall gelten, den die Inhaberin der Marke „Prinzessin Lillifee “ jüngst hat abmahnen lassen: Hier hatte eine Onlinehändlerin ein Schmuckset angeboten, bei dem Sie einen Original „Prinzessin Lillifee“-Anhänger mit einer Kette und einem Armband kombinierte. Kette und Armband waren nicht aus dem Hause der Markeninhaberin bzw. von dieser durch eine Lizenz genehmigt. Auch hier war es die Artikelbezeichnung, welche die an sich zulässige Verbindung dieser Produkte zu einem Set zum Markenrechtsverstoß werden ließen: „Schmuckset Halskette + Armband Prinzessin Lillifee“. Ohne Kette und Armband hängt ein Anhänger zwar in der Luft – beziehungsweise eben nicht. Im Lichte der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart ist aber auch dieser Fall wohl als Markenrechtsverletzung anzusehen, da die Kunden bei ebay auf das fragliche Angebot umgeleitet werden und zudem den Eindruck gewinnen könnten, das ganze Set wird von der Markeninhaberin produziert oder wurde zumindest unter deren Lizenz hergestellt und vertrieben.

Fazit:
Insbesondere bei der Artikelbezeichnung auf ebay – aber selbstverständlich auch bei anderen Plattformen oder im Title einer Website – sollte man bei der Bewerbung entsprechender Kombinationsangebote große Vorsicht walten lassen und auf die Verwendung von Marken im Zweifel verzichten, wenn nicht alle beworbenen Produkte vom Markeninhaber stammen oder von diesem lizenziert sind. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.