„Animation“ zu positiven Kundenbewertungen durch das Versprechen von Rabatten ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az: I-4 U 136/10) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Onlinehändler seinen Kunden für die Abgabe von positiven Bewertungen in einem Meinungsportal Preisrabatte verspricht und die Bewertungen ohne Hinweis auf die eingeräumten Vergünstigungen zur Werbung verwendet.

Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Händler, der online Druckerpatronen und Druckerzubehör vertreibt, bot seinen Kunden per Newsletter Folgendes an:

25 % zusätzlicher Sonderrabatt
Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung über uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben XXX und uns eine Kopie der Bewertung per Email an xxx senden, erhalten Sie von uns nachträglich einmalig einen Preisrabatt von 10 % auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung (...)

25 % extra Sonderrabatt
Sollte Ihr Bericht (...) als mindestens durchschnittlich “hilfreich” bewertet werden, erhalten Sie sogar 25 % Rabatt auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung (....)“

Ein Mitbewerber mahnte dieses Vorgehen ab.

Zu Recht und mit Erfolg, denn nach der Entscheidung des OLG Hamm ist das Verknüpfen von Vergünstigungen mit der Abgabe von Kundenbewertung zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn im Meinungsportal nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kunden für die abgegebenen Bewertungen vom Händler eine Vergünstigung erhalten haben.

Das OLG Hamm führte hierzu in seinem Urteil aus:

„...Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen.

Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird (…).

Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal (...) abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Druckerzubehörprodukte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen ‚erkauft‘, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt...“

Nach dem OLG Hamm ist es dabei auch nicht entscheidend, dass der Händler den Kunden für die Abgabe der Bewertungen einen vergleichsweise eher geringen Preisrabatt versprochen hat. Es führt hierzu weiter aus:

„...Das Argument (...), dass es sich dabei jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt von dem Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabattbeträge erzielt....“ 

Fazit: Onlinehändler, die mit Kundenbewertungen werben möchten, sollten diese grundsätzlich nicht mit Preisrabatten oder anderen Vergünstigungen erkaufen. Denn Bewertungen, die auf diese Weise zustande kommen, werden in der Regel nicht frei und unbeeinflusst abgegeben, auch wenn die versprochene Vergünstigung vergleichsweise gering ausfällt. Wird mit derart „bezahlten“ Empfehlungen ohne ausdrücklichen Hinweis auf deren Zustandekommen geworben, liegt darin eine Irreführung der Kunden, die abgemahnt werden kann. 

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