BGH entscheidet im „Druckerstreit“: Verwendung der Bildmotive des Mitbewerbers nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem (mit Urteil vom 28.09.2011, Az: I ZR 48/10) sein langerwartetes Urteil im sogenannten „Druckerstreit“ gefällt. Es ging um den folgenden Sachverhalt: Das Unternehmen Epson, welches Drucker und Druckerzubehör produziert und vertreibt, versah seit geraumer Zeit die Verpackungen der Druckerpatronen nicht nur mit Artikelnummern, sondern auch mit Bildmotiven, um den Kunden die Zuordnung der Patronen zum jeweils passenden Gerät zu erleichtern.

Ein Mitbewerber, der zum Pelikankonzern gehört und u.a. kompatible Kartuschen für die Epson-Drucker herstellt, brachte auf den Verpackungen der passenden Tintenpatronen ähnliche Bildmotive wie Epson (wie z.B. Teddybären, Sonnenschirmen, Badeentchen etc.) auf seinen Originalprodukten auf.

Hiergegen wandte sich Epson mit der Begründung, die Verwendung ähnlicher Bildmotive für Tintenpatronen, die mit Epsongeräten lediglich kompatibel sind, sei insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Noch das Berufungsgericht – also die Instanz vor dem BGH (hier das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 09.02.2010, Az: 20 U 190/08) – hatte Epson Recht gegeben und entschieden, dass die Verwendung der Bildmotive zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen Epson schwäche und daher unlauter sei. Es liege eine Rufbeeinträchtigung vor, die Verwendung ähnlicher Motive der Konkurrenz für kompatible Patronen gehe über das Maß einer üblichen vergleichenden Werbung hinaus.

Anders der BGH: Er hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und entschied nunmehr zugunsten des Mitbewerbers. Zu den Gründen folgender Auszug aus der Pressemitteilung des BGH (Nr. 146/2011):

...Im Streitfall kommt jedoch – so der Bundesgerichtshof – ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.

Fazit:

Eine vergleichende Werbung ist immer dann unzulässig, da irreführend, wenn das Zeichen des Konkurrenten herabgesetzt oder verunglimpft wird – die reine Imitation ist jedoch noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung. So steht nach Ansicht des BGH laut Pressemitteilung „eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ... der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich“.

Werden Bildmotive/Symbole/Zeichen eines Mitbewerbers imitiert, sollten jedoch hierfür gute Gründe vorliegen, wie z.B. die verbesserte Zuordenbarkeit der Produkte. Liegen keine guten Gründe vor, welche die Imitation fremder Symbole/Bilder/Zeichen rechtfertigen, läuft derjenige, der imitiert, Gefahr, sich unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung wettbewerbswidrig zu verhalten und abgemahnt zu werden. Der BGH hat also mitnichten einen Freifahrtschein für die Nutzung der Bildgestaltungen und Inhalte der Konkurrenz erteilt.

Kommentare  

#1 Peter 2011-10-19 22:00
richtig, gute Gründe. Aber was sind gute Gründe? typisc h teutsches Urteil, nicht Fleisch nicht Fisch. Wenn dem Pseudo (Nachahmer) nichts besseres einfällt um sein Produkt an die/den Frau/Mann zu bringen hat er keine Marktberechtigu ng.
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