Umtauschrecht und Widerrufsrecht – Wo liegen die Unterschiede?

Veröffentlicht: 27.11.2013 | Geschrieben von: Dominika Cieslak | Letzte Aktualisierung: 27.11.2013

Wie die Praxis zeigt, werden Widerrufsrecht und Umtauschrecht im Onlinehandel oftmals synonym verwendet. Ob die beiden Fälle rechtlich tatsächlich gleich zu betrachten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Umtauschrecht und Widerrufsrecht

(Bildquelle Richterhammer und Münzglas: zimmytws via Shutterstock)

Wie die Praxis zeigt, wird das Umtauschrecht häufig mit dem Widerrufsrecht verwechselt. „Dem Kunden steht ein 14-tägiges Umtauschrecht zu“, „Habe ich als Kunde ein Umtauschrecht?“ – solche Aussagen findet man regelmäßig auf den FAQ-Seiten im Online-Shop. Was im stationären Handel reine Kulanz ist, steht dem Verbraucher bei einem im Internet abgeschlossenen Vertrag per Gesetz als sog. Widerrufsrecht oder Rückgaberecht zu. Für den Verkäufer bedeutet das, dass bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts durch den Verbraucher, die Ware zurückgenommen werden muss.

Kann diesem Recht auch die Verpflichtung zum Umtausch und Versendung „passender“ Ware entnommen werden?

Eine Verpflichtung zum Umtausch kennt das Gesetz generell weder stationär noch online. Um die Kunden im stationären Handel jedoch zufriedenzustellen und auch selber nicht „mit leeren Händen“ aus dem Geschäft zu gehen, bieten viele Verkäufer im stationären Handel den Umtausch aus Kulanz an.

Im Online-Handel stellt sich die Situation jedoch anders dar. Der Begriff Umtausch wird häufig missverstanden und es wird vergessen, dass der Umtauschwunsch des Kunden eine komplett neue Bestellung bedeutet. Über das Produkt, das umgetauscht werden soll, muss der Kunde also zunächst sein Widerrufsrecht ausüben. Als Folge wird der Vertrag über den ursprünglich bestellten Artikel rückabgewickelt. Soweit der Kunde sich zum Umtausch der Ware entschließt und die Neulieferung des gleichen Artikels in anderer Größe wünscht, wird ein neuer Vertrag geschlossen.

Was muss beachtet werden?

Gerade beim Online-Handel sind die rechtlichen Folgen eines erneuten Vertragsabschlusses zu beachten. Äußert der Kunde sein Interesse, die Ware umtauschen zu wollen, macht der Kunde das in den meisten Fällen außerhalb des Online-Warenkorbsystems per E-Mail an den Verkäufer. Das Umtauschinteresse des Kunden ist in diesem Moment als unverbindliches Angebot am Abschluss eines neuen Vertrags an den Verkäufer anzusehen. Der Verkäufer muss dem Kunden nun also ein Angebot übermitteln, welches alle Pflichtinformationen sowie die wesentlichen Eigenschaften der Ware, Gesamtpreis und Versandkosten enthält. Kommt der neue Vertrag über die „Hose in passender Größe“ zustande, kann der Verkäufer die Versandkosten erneut berechnen.

Alternativ kann der Kunde, der die Ware umtauschen möchte, natürlich auch auf die erneute Bestellung der Ware in anderer Größe über den Online-Warenkorb verwiesen werden. In jedem Fall wird ein neuer Vertrag mit allen Rechten und Pflichten über die umgetauschte Ware geschlossen. Entspricht die Ware wider Erwarten nicht den Wünschen des Kunden, kann der Verbraucher demnach sein Widerrufsrecht über die neu zugeschickte Ware regulär nach den geltenden Vorschriften über das Widerrufsrecht ausüben.

Fazit

Für Online-Händler ist es wichtig, das Umtauschrecht nicht mit dem Widerrufsrecht zu verwechseln. Umtausch und Widerruf werden oft in einem Atemzug genannt, dennoch sind sie nicht gleichzusetzen. Bedenken Sie, dass der Umtausch im Abschluss eines neuen Vertrages resultiert.

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