Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 23. Dezember

Veröffentlicht: 23.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.12.2013

Weihnachtszeit geht nicht ohne Süßigkeiten. Pfefferkuchen, feine Pasteten und allerlei andere Leckereien gehören dazu. Wer diese bunte Vielfalt im Online-Shop anbieten will, muss eine Vielzahl von Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln beachten.

Die grundlegenden Kennzeichnungspflichten ergeben sich dabei insbesondere aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV).

Adventstürchen 23

Diese Angaben sind in die Artikelbeschreibungen aufzunehmen:

  • Farbstoffe: „mit Farbstoff“;
  • Zusatzstoffe zur Konservierung: „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“
  • Antioxidationsmittel: „mit Antioxidationsmittel“
  • Geschmacksverstärker: „mit Geschmacksverstärker“
  • Schwefel: „geschwefelt“
  • Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585)
  • Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914: "gewachst“
  • Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452: "mit Phosphat"
  • Zusatzstoffe zum Süßen von Lebensmitteln entsprechend.

Empfohlen wird außerdem die Angabe folgender Informationen in der Artikelbeschreibung:

  • Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels;
  • Name bzw. Firma und Anschrift des Herstellers;
  • Zutatenverzeichnis;
  • Mindesthaltbarkeitsdatum;
  • Aufbewahrungsbedingungen;
  • Kennzeichnungen bei speziellen Lebensmitteln, z.B. Alkoholgehalt.

Weitere Infos dazu gibt es hier.

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