Gesetz in Kraft: Ist die Störerhaftung nun Geschichte?

Veröffentlicht: 27.07.2016 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 27.07.2016

Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG), die die Störerhaftung ad acta legen soll, ist am heutigen Mittwoch in Kraft getreten. Cafés und Bars, die ihr WLAN öffnen wollen, sind damit aber trotzdem nicht vor möglichen Abmahnungen sicher.

WLAN

(Bildquelle WLAN: vchal via Shutterstock)

Jahrelang wurde sie hitzig diskutiert, für viele ist sie unzeitgemäß, die Digitalisierung habe sie behindert – die Störerhaftung. Bislang konnten Betreiber von Cafés oder Bars dafür zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Nutzer in ihrem offenen WLAN Rechtsverletzungen begingen. Daher scheuten sich viele Anbieter, offenes WLAN überhaupt anzubieten. Am heutigen Mittwoch ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft getreten, Betreiber müssen für Dritte nicht mehr haften. Oder doch?

„Rechtsunsicherheit“ bleibt bestehen

Es brauchte viele Neufassungen, bis das Telemediengesetz von Bundestag und Bundesrat durchgewunken wurde. Übrig geblieben ist ein Zusatz zu Paragraf 8, der festlegt, dass private Anbieter – genau wie Provider – als reine Dienstanbieter gelten. Allerdings sind sie nun, so heise.de, nicht automatisch vor Abmahnungen sicher. Yvonne Bachmann, Rechtsanwältin beim Händlerbund, stellt klar: „Die Abschaffung der Störerhaftung ist ein absolut überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut sind jedoch Unterlassungsansprüche gegen die Betreiber nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Das lässt die Frage offen, ob Unternehmen WLAN-Betreiber weiterhin per Abmahnung zur Unterlassung zwingen können. Damit besteht auch künftig Rechtsunsicherheit und ein WLAN-Hotspot kann noch nicht sorglos angeboten werden.“ Betroffene Betreiber könnten also weiterhin Abmahnungen bekommen, wenn ihr offenes WLAN zu unlauteren Zwecken genutzt wird.

Erst im Jahr 2018 soll das Gesetz überprüft werden. Dabei dürfte auch der Ausgang eines Verfahrens am Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rolle spielen, in dem Sony gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs klagt, das für Urheberrechtsverletzungen genutzt worden sein soll. Wie der EuGH entscheiden wird, ist noch nicht abzusehen.

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