Achtung: Neue Pflichten zur Kennzeichnung von Fernsehgeräten / Videomonitoren

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Ab dem 30.11.2011 müssen Händler, die Fernsehgeräte und /oder Videomonitore online zum Kauf anbieten und /oder bewerben, erweiterte Kontrollpflichten und neue Kennzeichnungsvorgaben beachten. Diese neuen Vorgaben sind in der EU-Verordnung Nr. 1062/2010 vom 28.09.2010 festgelegt.

1.
Die Onlinehändler treffen hierbei erneut Kontroll- und Prüfpflichten dahingehend, ob die Lieferanten die ihnen obliegenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten einhalten. Die Lieferanten haben die neuen Kennzeichnungspflichten ab dem 30.11.2011 einzuhalten - die Händler haben die Einhaltung dieser Pflichten ab dem 30.11.2011 zu kontrollieren bzw. „sicherzustellen“, wie die EU-Verordnung es formuliert.

Diese Pflichten der Händler sind in Art  4 der EU-verordnung 1062/2010 konkret festgelegt:

Verantwortlichkeiten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass
a) alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen....

2.
Über diese reinen Kontrollpflichten hinaus haben die Händler auch die Pflicht, bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerät dessen Energieeffizienzklasse anzugeben, denn Art 4 der  EU-Verordnung Nr. 1062/2010 regelt weiter:

Die Händler stellen sicher, dass...

b) Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind;
c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird....

Dies gilt jedoch erst ab dem 30.03.2012!
Die Energieeffizienzklasse muss daher in den Onlineangeboten und in allen werblichen Angeboten ab dem 30.03.2012 mit angegeben werden.

Folgende Angaben sind - in dieser Reihenfolge - dann erforderlich:

a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I zu der EU-Verordnung Nr. 1062/2010;
b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1 zu der EU-Verordnung Nr. 1062/2010;
c) jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang II Nummer 2 zu der EU-Verordnung Nr. 1062/2010;
d) sichtbare Bildschirmdiagonale.

Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar, also ausreichend groß, und in einer üblichen Schriftart gehalten sein.

3.
Warum der EU-Gesetzgeber diese Neuerungen für notwendig erachtet, kann der Verordnung ebenfalls entnommen werden - zur Begründung wird hier ausgeführt:

...Der Stromverbrauch von Fernsehgeräten stellt einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar, und Fernsehgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bezüglich der Energieeffizienz auf. Die Energieeffizienz von Fernsehgeräten kann erheblich verbessert werden. ... Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Angabe der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassen werden, um den Herstellern Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernsehgeräten zu geben, die Verbraucher zur Anschaffung energieeffizienter Modelle zu bewegen, den Stromverbrauch dieser Geräte zu verringern und einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten...

Ihren passenden Lieferanten, auch für Fernsehgeräte und Videomonitoren finden Sie auf Grosshandelsadressen.

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