EuGH muss über Rücksendung beim Online-Matratzen-Kauf entscheiden

Veröffentlicht: 16.11.2017 | Geschrieben von: Corinna Flemming | Letzte Aktualisierung: 16.11.2017

Gilt bei einer Matratze mit entfernter Schutzfolie das Widerrufsrecht? Dem EuGH wurden jetzt zwei entscheidende Fragen zur Klärung vorgelegt.

Matratze
© Dima Sidelnikov /shutterstock.com

Online-Shopping geht mit mehrere Vorteilen einher: Man lässt sich die Produkte ganz bequem nach Hause schicken, kann sie dort testen und was nicht passt oder gefällt, kann einfach wieder zurückgeschickt werden. Was so einfach klingt, gilt allerdings nicht für jeden Artikel. Der Bundesgerichtshof musste sich jetzt mit dem Widerrufsrecht beim Online-Matratzen-Kauf auseinandersetzen. Der Fall: Ein Mann wollte seine im Internet bestellte Matratze wieder zurückschicken, hatte die Schutzfolie aber bereits entfernt, woraufhin ihm der Online-Shop die Rücknahme verweigerte (wir berichteten).

Bereits während der im diesem Sommer stattgefundenen Verhandlung machte der BGH darauf aufmerksam, dass hinsichtlich des Themas Matratzen und Widerrufsrecht in jedem Fall der EuGH hinzugezogen werden muss. Zur endgültigen Klärung wurde diesem nun zwei entscheidende Fragestellungen zur Klärung vom Bundesgerichtshof vorgelegt.

Fallen Matratzen unter das Widerrufsrecht?

Produkte, dessen Versiegelung vom Kunden entfernt wurden, sind theoretisch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Hier wird hinsichtlich hygienischer Gründe eine Rücknahme verweigert. Unklar ist allerdings, ob auch Matratzen unter dieses Gesetz fallen. Wie die Internet World berichtet, wurde zur Klärung nun dem EuGH zwei Fragestellungen vom BGH vorgelegt: Wie soll eine Verpackung bei Matratzen aussehen, um tatsächlich als Versiegelung zu gelten? Und „wie weit der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen gehen soll“, wie die Internet World schreibt.

Zuvor wurde dem Kläger vom Landgericht Mainz Recht gegeben, der die Kosten für die Rücksendung in Höhe von 95,59 Euro vom Online-Shop erstattet habe wollte. Das Gericht argumentierte, dass eine Matratze gereinigt werden und somit zum Wiederverkauf angeboten werden könne.

Über die Autorin

Corinna Flemming
Corinna Flemming Expertin für: Internationales

Nach verschiedenen Stationen im Redaktionsumfeld wurde schließlich das Thema E-Commerce im Mai 2017 zum Job von Corinna. Seit sie Mitglied bei den OnlinehändlerNews ist, kann sie ihre Liebe zur englischen Sprache jeden Tag in ihre Arbeit einbringen und hat sich dementsprechend auf den Bereich Internationales spezialisiert.

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Kommentare  

#3 Markus 2017-11-16 11:39
@Toshi

Gibt es 2 Möglichkeiten:

1) Der Fall liegt so weit zurück, da gab es eventuell noch die alte 40-Euro-Klausel

2) Der Verkäufer wirbt mit einer kostenlosen Rücksendung (bei berechtigtem Widerruf).
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#2 Redaktion 2017-11-16 10:20
Hallo Toshi, vielen Dank für deine Nachricht. Grundsätzlich hast du recht, dass nach dem Widerrufsrecht der Verbraucher die Kosten bei Speditionsware zu tragen hat. Darüber muss der Kunde aber auch informiert werden. Dies geschieht in der Regel in der Widerrufsbelehr ung. Dies wird in diesem Fall nicht geschehen sein, weshalb nun auch über diese Kosten gestritten wird.
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#1 Toshi 2017-11-16 08:59
Sorry, ich weiß, "dass da mal etwas war".
Aber bei diesem Artikel muß man wirklich den ganzen Fall "selber kennen".

Gericht klärt, wann eine Versiegelung gilt und Gericht klärt, ob Wertminderung angesetzt werden darf, nehme ich an. Gericht klärt hoffentlich auch das komplette Erlöschen des Widerrufsrechte s bei Matrazen als Hygieneprodukt nach Entfernung einer Versiegelung, aber warum in aller Welt will der Kunde die Rücksendekosten erstattet haben????

Hat dafür jemand bitte einen kurzen erklärenden Satz für mich?
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