Rechtsradar: Matratzentests, Pläne für das Urheberrecht und Widerruf, Uploadfilter

Veröffentlicht: 14.09.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.09.2018

Das Wochenende steht kurz vor der Tür, fast so wie die Reform des europäischen Urheberrechts. Bevor Sie es sich mit unserem Rechtsradar gemütlich machen, sollten Sie aber prüfen, worauf Sie sich betten. Das OLG Köln hat es vorgemacht.

Matratzengeschäft
© LightField Studios / Shutterstock.com

Reform: Neues EU-Urheberrecht mit Uploadfilter durch die Hintertür

Nicht ohne Kritik wurde am Mittwoch im EU-Parlament für die Reform des europäischen Urheberrechts gestimmt. Das aktuelle Recht stammt aus dem Jahr 2001 und soll an die geänderten Bedürfnisse angepasst werden. Verlagen soll künftig etwa durch das Leistungsschutzrecht eine faire und angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Produkte durch Dritte zukommen.

Der besonders in der Kritik stehende Uploadfilter wurde zwar nicht ausdrücklich in den Gesetzesentwurf aufgenommen, dennoch ist vorgesehen, dass Plattformen für Uploads haften sollen – dies könnte zur Einführung von Uploadfiltern führen, auch wenn diese nicht im Gesetz vorgesehen sind. Während die positive Abstimmung teilweise als „gutes Zeichen für unsere Kreativindustrie“ betrachtet wird, sprechen andere von Zensur und „einem herben Rückschlag für das freie und offene Internet“. Mit der positiven Abstimmung wird der Gesetzesentwurf jetzt zu Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission weitergereicht.

Meinungsfreiheit: Facebook darf Posts nicht einfach löschen

Facebook darf Nutzer-Kommentare nicht ohne Weiteres von der Plattform löschen, so das OLG München. Das Netzwerk erlaube sich durch seine AGB die nahezu willkürliche Löschung, wenn es der Meinung sei, der Beitrag verstoße gegen seine Richtlinien. Das Gesetz erfordert aber eine objektive Beurteilung und eine Berücksichtigung der Interessen des Nutzers. Dazu gehöre auch dessen Meinungsfreiheit, die Facebook nicht einfach übergehen dürfe, um sein eigenes „virtuelles Hausrecht“ durchzusetzen. Schließlich habe die Plattform einen Vertrag mit jedem einzelnen User einen Vertrag über die Nutzung geschlossen. Dieser verpflichte zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen.

Mehr Händler-Rechte: EU will Widerrufsrecht anpassen

Die EU sieht ein Problem im Widerrufsrecht. Es geht dieses Mal aber nicht um den Schutz der Rechte von Verbrauchern. Stattdessen hat man die Online-Händler im Blick, die durch die aktuellen Regelungen insbesondere zu Retouren stark belastet würden. Durch die Möglichkeit des Widerrufs erhalten Kunden die wichtige Möglichkeit, die Ware nach Empfang zu prüfen. Teilweise sollen Produkte aber oft in einem Zustand wieder beim Händler eintreffen, der eine weit über die Warenprüfung hinausgehende Nutzung erkennen lässt. Freiräume, die einen Missbrauch des Widerrufs durch Kunden erlauben, sollen daher eingeschränkt werden.

Künftig sollen Händler die Rückzahlung des Kaufpreises länger verweigern können. Auch soll sich der Rahmen ändern, innerhalb dessen Händler die zurückgesandte Ware akzeptieren müssen. Verbraucherschützer zeigen sich indessen kritisch: Widerrufsmissbräuche kommen sicherlich vor, es gebe jedoch keine validen Zahlen über solche Fälle.

Werbung: Irreführung durch Testergebnisse von Matratzen

Die Stiftung Warentest hatte mehrere Matratzen unterschiedlicher Hersteller getestet. Ein Händler warb mit den Ergebnissen für seine Produkte – allerdings auch für andere als die tatsächlich getesteten. Dies sei jedoch irreführende Werbung, entschied das OLG Köln. Verbraucher, für die Gütesiegel wichtige Anhaltspunkte und mitunter kaufentscheidend sind, könnten sich so nicht mehr sicher sein, ob die Ware die Testanforderungen tatsächlich erfüllt habe und das Siegel damit zu Recht tragen dürfe.

Bei der Verwendungen von Siegeln und Testergebnissen für die Bewerbung eigener Produkte muss daher genau geprüft werden, ob es sich wirklich um das konkret getestete Produkt handelt. Andernfalls riskiert man eine Abmahnung.

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