Achtung: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Am 02.03.2012 hat der Bundestag den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, welcher auch die Einführung der sog. Button-Regelung vorsieht, beschlossen.

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft - es muss erst noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Da wahrscheinlich eine Übergangsfrist von 3 Monaten bestehen wird, sind die Gesetzesänderungen voraussichtlich bis zum Sommer 2012 in den Online-Shops umzusetzen.

Da zum Teil gravierende und technisch nicht einfach umzusetzende Änderungen auf die Onlinehändler zukommen werden, möchten wir bereits jetzt über die neuen Regelungen und anstehenden Änderungen im nachfolgenden Überblick informieren.

1. Informationspflichten vor Abschluss der Bestellung

Unternehmer sind künftig verpflichtet, im elektronischen Geschäftsverkehr, der entgeltliche Leistungen zum Gegenstand hat, den Verbrauchern die wesentlichen Vertragsinformationen unmittelbar bevor diese eine Bestellung abgeben klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Denn der neu gefasste § 312g Abs. 2 BGB lautet:

„...Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen...“

Zu den „wesentlichen Vertragsinformationen“, auf die der Händler künftig auf der Bestellseite hinweisen muss, gehören:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen;
  • Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile (z.B. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen, wie z.B. Flughafengebühren) und Steuern;
  • Anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zölle bei Auslandsversand).

Um die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ anzugeben, sollten Onlinehändler dem Kunden eine „detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann“ (LG Magdeburg, NJW-RR 2003, 409) geben.

Wie viele Angaben erforderlich sind, um die wesentlichen Vertragsinformationen zur Ware / Dienstleistung ausreichend zu beschreiben, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Es kommt hier immer auf das einzelne Produkt bzw. die konkret angebotene Dienstleistung an.

Beispiel
Bei Bekleidungsartikeln sind regelmäßig die folgenden Angaben wesentlich:

Material, gewählte Farbe, gewähltes Modell / Schnitt, gewählte Größe, Waschbarkeit, bei Mehrfachpackungen entsprechend die Beschreibung der einzelnen Teile.

2. Angabe der wesentlichen Informationen unmittelbar vor der Bestellung

Die unter Punkt 1 genannten wesentlichen Informationen müssen unmittelbar bei der Abgabe der Bestellung angezeigt werden. Die Verbraucher sollen nach der neuen Regelung die relevanten Informationen zu den ausgewählten Artikeln / Dienstleistungen direkt zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis nehmen können.

„Unmittelbar“ bedeutet:
Es besteht ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Anzeige der wesentlichen Informationen und dem Auslösen der Bestellung durch den Kunden.

Zeitlicher Zusammenhang:

Die wesentlichen Informationen sind zum Abschluss des Bestellprozesses - also auf der Seite, auf welcher der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt - anzuzeigen. Eine Anzeige der wesentlichen Informationen in einem früheren Stadium des Bestellvorgangs, z.B. bevor der Verbraucher seine Adressdaten oder die Zahlungsinformationen angibt, reicht nicht aus - es fehlt dann an der zeitlichen Unmittelbarkeit.

Räumlicher Aspekt:

Die wesentlichen Informationen sind in räumlicher Nähe mit der Möglichkeit zur Abgabe der Bestellung anzugeben. Wenn die Bestellung im Shop durch Betätigen eines Buttons bzw. einer Schaltfläche ausgelöst wird, dann müssen die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden.

Unzulässig sind daher z.B. die folgenden Gestaltungen:

  • Die wesentlichen Informationen werden auf einer gesonderten Seite angezeigt, die nur über einen Link von der Bestellseite aufgerufen werden kann = Unzulässig.
  • Die wesentlichen Informationen werden auf der Seite, auf welcher die Bestellung abgeschlossen werden soll, nicht angezeigt, sondern werden außerhalb der Bestellseite per Download zur Verfügung gestellt = Unzulässig.
  • Die wesentlichen Informationen und der Bestell-Button werden zwar auf einer Seite angezeigt, aber durch optisch trennend wirkende Gestaltungselemente auseinandergerissen, sodass für den Verbraucher der Eindruck entsteht, zwischen den wesentlichen Informationen und dem Bestell-Button bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang = Unzulässig.
  • Die wesentlichen Informationen und der Bestell-Button werden auf der Bestellseite so weit voneinander entfernt angezeigt, dass der Verbraucher sie bei Nutzung einer üblichen Bildschirmdiagonale nicht gleichzeitig sehen kann, sondern erst herunterscrollen muss, um das ganze Bild zu erhalten = Unzulässig.

3. Klare und verständliche Mitteilung der Informationen in hervorgehobener Weise

Die wesentlichen Vertragsinformationen (wie unter Punkt 1 aufgeführt) müssen zudem klar und verständlich formuliert sein sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

Dies bedeutet, dass sich die wesentlichen Informationen unübersehbar vom übrigen Text und sonstigen Gestaltungselementen auf der Bestellseite abheben müssen. Sie dürfen im Gesamtlayout nicht „untergehen“.

Daher:

  • Verwendung einfacher und klar verständlicher Sprache;
  • drucktechnische, farbliche oder anderweitige Hervorhebung der wesentlichen Vertragsinformationen vom übrigen Text;
  • Wahl gut wahrnehmbarer Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe;
  • keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze.

Hinweise und Ausführungen, deren Anzeige zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist - wie z.B. alle weiteren Informationen, die im neu gefassten § 312g Absatz. 2 Satz 1 BGB genannt sind - sollten bei der Anzeige der Pflichtinformationen vor Auslösen der Bestellung zur Wahrung der Klarheit und Verständlichkeit nicht mit aufgeführt werden.

4. Eindeutige Bezeichnung des Bestell-Buttons

Gemäß § 312g Abs. 3 BGB n.F. sind die Unternehmer künftig im elektronischen Geschäftsverkehr beim Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern verpflichtet, den Bestellablauf so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Unternehmer muss also eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers abfragen und er sollte diesen Vorgang in seinem eigenen Interesse auch dokumentieren.

Sofern der Verbraucher zur Abgabe der Bestätigung einen Button bzw. eine Schaltfläche betätigen muss, ist dieser Button auf eine bestimmte Weise zu bezeichnen - das ist die eigentliche „Button“-Regelung.

Der Entwurf des Änderungsgesetzes gibt klare Formulierungen, wie der Bestellbutton umbenannt werden darf.

Zulässig sind danach die folgenden Formulierungen zur Bezeichnung des Bestell-Buttons:

      • „zahlungspflichtig bestellen“
      • „kostenpflichtig bestellen“
      • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
      • „kaufen“

Laut dem Entwurf des Änderungsgesetzes sind künftig nicht geeignet z.B. die folgenden Bezeichnungen des Bestell-Buttons:

  • „Anmeldung“
  • „weiter“
  • „bestellen“
  • „Bestellung abgeben“
  • „Bestellung abschließen“

Auch die Schaltflächenbeschriftung muss gut lesbar sein und es dürfen hier keine weiteren Zusätze hinzugefügt werden.
Die Ausführungen gelten entsprechend bei der Verwendung von Check-Boxen oder Hyperlinks zur Abfrage der Bestätigung der Kaufentscheidung.

5. Folgen bei der Nichteinhaltung der „Button“-Regelung

An eine Nichteinhaltung der Pflichten aus § 312g Abs. 3 BGB n.F. knüpft der Gesetzgeber schwere Folgen:

„...Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 nicht, kommt ein Vertrag insgesamt nicht zustande; der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. Fehlt es also an einer ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 oder ist im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Diese scharfe Rechtsfolge lässt sich damit begründen, dass diese Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat.. .“

Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Pflicht aus § 312g Abs. 3 erfüllt hat, trägt der Unternehmer. Er muss im Streitfall beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

6. Umsetzung bei Plattform-Shops, wie z.B. eBay, Amazon etc.

Die neuen Anforderungen sind nicht nur auf Onlineshops beschränkt, sondern gelten auch auf Plattformen wie z.B. eBay, Amazon etc.

Laut dem Entwurf des Änderungsgesetzes sind auf Internetplattformen wie z.B. eBay Formulierungen auf der Bestellseite wie z.B. „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, damit für den Verbraucher ausreichend klar wird, dass er zahlungspflichtig bestellt, wenn er den Button betätigt.

Die Plattformen müssen jedoch künftig ggf. ihre Bestellseiten ebenfalls dahingehend überarbeiten, dass in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Bestell-Button die wesentlichen Vertragsinformationen angezeigt werden. Die weiteren Entwicklungen müssen hier jedoch zunächst abgewartet werden.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/7745) ist einzusehen unter https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf.

Die elektronische Vorabfassung des Gesetzentwurfs in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/8805) können Sie einsehen unter https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708805.pdf.

Kommentare  

#25 jungeuskoelle 2012-07-31 21:38
Hallo, ich frage mich ja was die tatsächlichen Folgen sind. Also was kostet die erste Abmahnung? Und ansonsten schließe ich mich a, b, c, bürgern und anderen an... Bei mir ist es so das die Kunden zu faul sind um zu bestellen. Die meisten rufen lieber an und bestellen am Telefon. Da ist kein Button dran....
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#24 Ein Verbraucher 2012-05-25 01:52
Mit diesem Button-Gesetz werden Verbraucher regelrecht zu dummen Menschen gemacht. Gibt es demnächst auch einen Button wo drauf steht: "Geben Sie hier Ihr Gehirn ab - um den Rest kümmert sich der Shop-Betreiber" ? Dieses Land nervt inzwischen sehr!!!
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#23 Ingo 2012-05-23 16:07
Es wird wieder mal heiser gekocht als es nötig ist. Das gewählte Beispiel zeigt das: "Beispi el Bei Bekleidungsarti keln sind regelmäßig die folgenden Angaben wesentlich: Material, gewählte Farbe, gewähltes Modell / Schnitt, gewählte Größe, Waschbarkeit, bei Mehrfachpackung en entsprechend die Beschreibung der einzelnen Teile." Die gesetzliche Kennzeichnungsp flich von Textilen beinhaltet nicht die Waschbarkeit. Warum dann die Waschbarkeit ein wesentliches Merkmal ist, ist mir schleierhaft. Prinzipiell muß man auch bei diesem Gesetz erst mal wieder alle Produkte vor Gericht durch streiten um zu wissen was "wesentlich" ist.
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#22 K. Kuyumcu 2012-04-12 18:12
Hallo zusammen, man kann sich zwar darüber aufregen, bringt aber leider nichts, wenn das Gesetz durch ist muss man folgen. Wie soll das aber funktionieren bei Angeboten wie z.B. einem seriösen Abo (keine Abo-Falle) bei der eindeutig steht erste 3 Monate kostenfrei testen, und wenn dieser NICHT gekündigt wird, geht man einen kostenpflichtig en Vertrag ein. Ich biete zwar weder Dienstleistung noch irgend welche Abos an, würde mich aber interessieren.
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#21 jens 2012-04-09 05:09
Ich schlage vor, dass der Button den kompletten neuen Gesetzestext, die Widerrufsbelehr ung, die Preisangabenver ordnung, die Batterieverordn ung, die Verordnung über die Abfallentsorgun g, alle Artikelbeschrei bungen, einschliesslich Menge und Preis mit MwSt, den genauen Lieferzeitpunkt in der Form "Jahr, Tag, Minute, Sekunde", sowie sämtliche weltweit möglichen Lieferkosten enthält, damit der in Deutschland so weit verbreitete unwissende Kunde, dann alle rechtlich relevanten Informationen hat und bei der Bestellung .... äähhh sorry.... dem "kostenpflichti gen Kauf" nichts mehr schief gehen kann ! +++ Ironie Aus +++ Schöne Gute Nacht (Deutschland?) !! ;-)
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#20 gast 2012-04-07 06:39
Die "BUTTON-LÖSUNG" ist purer Aktionismus unserer Herren Politiker, welche zum wiederholten male beweisst, dass man "da oben" vom Internet keinerlei Ahnung hat ! Die "Button-Lösung" ist nichts weiter als eine weitere "Formvorschrift ", genauso wie es bereits jetzt eine Formvorschrift über die richtige Art und Weise von Preisangaben (PAng) gibt. Das Problem ist nur, dass sich die unseriösen Abofallen-Betre iber einfach nicht an diese Vorschriften halten und bewusst betrügen und auf Einschüchterung mittels Mahnschreiben setzen. Warum sollte eine weitere Formvorschrift (Button-Lösung) die unseriösen Abofallen-Betre iber jetzt daran hindern weiterhin zu betrügen ? Einen sehr guten Artikel über die Sinnlosig- bzw. sogar Gefährlichkeit der neuen "Button-Lösung" kann man hier nachlesen: "Problemlösung statt Button- Lösung ", siehe unter rechtsanwaltmoebius.de/.../... RalfMoebius.pdf Anstatt konsequent rechtlich gegen die Abofallenbetrei ber vorzugehen und sie an der Stelle zu packen, welche am meisten weh tut, nämlich finanziell, erfindet man schnell mal eine neue Vorschrift und hofft darauf, dass die Abofallenbetrei ber jetzt sofort vernünftig werden und nicht mehr betrügen. Ich persönlich kann nicht wirklich glauben, dass unsere Politiker wirklich ernsthaft so naiv und blauäugig sind und tatsächlich glauben, dass man einem Betrüger Herr wird, indem man neue Gesetze herausbringt ?! Dies ist ungefähr so, als würde man versuchen dem Diebstahl dadurch zu verhindern, indem man ein Gesetz herausbringt, in welchem die Ladenbesitzer in Zukunft dazu verpflichtet werden, dass in jedem Laden ein gut sichtbares Schild angebracht wird, auf welchem steht: "Diebstahl von Waren ist verboten !" Wenn dieses neue Gesetz zwischenzeitlic h nicht wirklich (wie erfolgt) durch den Bundesrat abgesegnet worden wäre, dann hätte ich, wenn mir das jemand erzählt hätte, wohl eher an eine Scherz oder Schildbürger-St reich geglaubt. Aber dieses Gesetz gibt es nun tatsächlich !!! ES IST UNBEGREIFLICH was sich unser Gesetzgeber (da oben) in letzter zeit so alles ausdenkt *** kopfschüttel kopfschüttel kopfschüttel ***
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#19 noch ein Bürger 2012-03-18 22:20
Ich glaube es gibt kein Land auf dieser Welt, dass seinen selbstständigen so viele Steine in den Weg legt wie Deutschland. Das ist hier alles nicht mehr normal. Solc he Dinge entscheiden Menschen die einfach kein Plan vom Internet haben, wahrscheinlic h können sie gerade einen Computer einschalten und ihr Geld zählen... Fakt ist, dass diese Umbauten viele Firmen wieder viel Geld kosten wird, mehr aber auch nicht bringen wird, was die Menschen nicht sowieso in den AGB etc. nachlesen könnten, die schließlich bei Kauf bestätigt werden müssen... Re ine Schikane oder langeweile wieder... Kümm ert Euch endlich mal um die wichtigen Dinge in DE, z.B. wo bekomme ich das beste Klopapier um mir diesen Kram vom A. abzuwischen. Schaut mal in die USA was das web betrifft und lernt endlich mal Ihr möchtegern Politiker. H ätte eine Firma namens Google in DE aufgemacht, würde es diese Firma entweder nicht mehr geben oder sie würde so langsam ihre zwei Millionen Grenze erreichen...lac h... Ich kann eigentlich immer noch nicht glauben dass die deutschen den Computer erfanden, mit dem uns andere Länder heute fertig machen, weil wir keine Zeit mehr für das eigentliche Geschäft finden...
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#18 Ein Bürger 2012-03-16 01:38
Da sehen Sie bzw. die Leute, welche dieses, in meinen Augen vollkommen sinnlose Gesetz, verabschiedet haben, etwas KOMPLETT FALSCH. AUCH JETZT IST ES BEREITS VERBOTEN, die Preisangaben zu verstecken. Daher haben die UNSERIÖSEN Abo-Fallen-Anbi eter auch keine Chance ihre Forderungen vor Gericht durchzusetzen. Die bisherige Masche der Abo-Fallen-Betr eiber ist ja nicht die, dass sie den “BESTELL”-Butto n nicht richtig beschriftet haben, sondern deren Masche ist die, dass sie UNWISSENDEN Käufern, nach erfolgter “Bestellung” klar machen wollen, dass diese einen gültigen Kaufvertrag geschlossen hätten, indem sie auf den im Kleingedruckten stehenden Preis verweisen. Der UNWISSENDE (!) Käufer denkt dann, dass er aus eigenem Verschulden in eine “Falle” getappt ist und nun auch zahlen muss. Spätestens wenn dann solchen UNWISSENDEN Käufern die erste Mahnung ins Haus flattert, wird er die Rechnung bezahlen, da das EIGENTLICHE PROBLEM, das ist, dass der UNWISSENDE Käufer eben einfach nicht weiss, dass KEIN Vertrag zustande gekommen ist. Wer oder was hindert die Abo-Fallen-Betr eiber also daran, einfach ABSOLUT NICHTS an ihren Angeboten zu ändern ? Auch jetzt (mit der aktuellen Gesetzteslage!) sind die Abo-Fallen-Inte rnetseiten NICHT gesetzeskonform und können prinzipiell sogar abgemahnt werden. Aber da die Beitreiber im Ausland sitzen, ständig neue Firmen gründen und permanent die Adressen und Geschäftsführer wechseln, ist diesen UNSERIÖSEN Anbietern einfach nicht beizukommen. WARUM also sollte die gross angekündigte und sich insbesondere gegen die Abo-Fallen-Betr eiber gerichtete BUTTON-Lösung, welche in meinen Augen eine vollkommen nutzlose und rein auf “Wähler-Fang” ausgerichtete Politik-Kampagn e ist, irgendetwas daran ändern ??? Wenn ich Abo-Fallen-Betr eiber wäre, würde ich nach Inkrafttreten dieses “Button-Gesetze s” nullkommanichts an meiner Abo-Fallen-Seit e ändern ! Denn was kann mir schon Schlimmes passieren. 1) Die über die Abo-Falle-Inter netseite abgeschlossenen Verträge sind ohne Verwendung des richtigen “Kaufen”-Button nichtig ?! ……na und, dies interessiert den Abo-Fallen-Betr eiber in keinster Weise, denn bereits jetzt wissen die Abo-Fallen-Betr eiber, dass ihre Verträge Null und Nichtig sind … was sie aber nicht daran hindert und hindern wird, weiterhin Zahlungserinner ungen und Mahnungen an unwissende Käufer zu versenden ! 2) Der Abofallen-Betre iber riskiert eine Abmahnung weil er den BUTTON nicht verwendet oder bewusst die Preisangaben im Kleingedruckten versteckt ? … na und, dieses Risikos ist sich der Abofallen-Betre iber bereits jetzt voll bewusst und hat entsprechende Vorkehrungen (Firma im Ausland, wechselnde Adressen und Geschäftsführer , etc.) getroffen, so dass eine Strafverfolgung praktisch unmöglich ist. Jeder halbwegs zum Denken fähige Mensch kann problemlos nachvollziehen, dass das BUTTON-Gesetz in bezug auf die Abo-Fallen-Betr eiber mit nahezu 100%-iger Sicherheit KEINERLEI EINFLUSS haben wird, da es weiterhin (was das eigentliche Problem ist!) UNWISSENDE Käufer geben wird, welche beim Erhalt der ersten Mahnung seitens des Abo-Fallen-Betr eibers die eingeforderte Rechnung zahlen werden, da sie (so wie bereits jetzt!) einfach gar nicht wissen, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist und sie einem Betrüger aufgesessen sind. Bei den Abo-Fallen-Betr eibern handelt es sich auch nicht etwa um spezielle Internet-Geschä ftsmodelle, welche eine neue gesetztliche Regelung erfordern, sondern eindeutig um Betrug ! Und um Betrügern Herr zu werden, muss man an sich nur konsequent die vorhandenen Gesetze anwenden bzw. müsste, wenn sich diese Betrüger einer Strafverfolgung permanent entziehen, ein Gesetzt schaffen, welche es ermöglicht, dass derartige Seiten gesperrt und vom Netz genommen werden dürfen. P.S. : Das es sich bei den Abo-Fallen-Betr eibern i.d.R. um Betrüger handelt, merkt man auch daran, dass teilweise Leuten Mahnungen ins Haus flattern, welche nicht ein einziges mal auf der Internetseite des Abo-Fallen-Betr eibers waren. Der Abo-Fallen-Betr eiber braucht nur die Adressdaten des Kunden und der Kunde sollte nach Möglichkeit einen Internetanschlu ss haben, um diesem zu suggerieren, dass es versehentlich einen kostenpflichtig es Abo (z.B. für 96 EUR pro Monat) abgeschlossen hat. Mit anderen Worten, der betrügerische Abo-Fallen-Betr eiber braucht im Prinzip gar keine Internetseite, sondern nur möglichst viele Adressen von unwissenden Internetbenutze rn ! Ob der jetzt vom Gesetzgeber geforderte BUTTON, dann “KAUFEN” o.ä. heisst, wird den Abo-Fallen-Betr eiber in keinster Weise interessieren ! IST DIES WIRKLICH SO SCHWER ZU VERSTEHEN ??? P.S.: D ie vom Internet scheinbar keine NULL-Ahnung habenden Herren Politiker, welche solcherart SINNLOSE Gesetze beschliessen, sollten sich vielleicht vorher einmal ein paar Jahre intensiv mit der Materie Internet beschäftigen oder jemanden ran lassen, der sich mit der Materie auskennt, BEVOR sie solch einen MIST verzapfen, welcher an der Situation ABSOLUT nichts ändern wird, aber wieder VIEL Geld von SERIÖSEN Shop-Betreibern in die Taschen arbeitsloser Abmahn-Anwälte spülen wird !!! …was auch niemanden wundert, wenn man weiss, wie hoch der Anteil von Anwälten unter den Politikern ist. Was wieder einmal das Sprichwort bestätigt: “Eine Krähe hakt der anderen eben kein Auge aus!” Im Übrigen finde ich es eigentlich auch sehr sehr traurig, dass sich RA Herr Föhlich von Trusted Shops, es als “Erfolg” verkauft, dass man die ursprünglich von der Politik angedachten, noch viel schärferen Gesetze erfolgreich “abschwächen” konnte. Dieser Einsatz für die Shop-Betreiber ist sicherlich gut, jedoch ist es so EXTREM EXTREM TRAURIG, dass man als Interessenverte tung der SERIÖSEN Online-Shop-Bet reiber mittels (freiwilligem) Zwang seitens der Politiker, “sehenden Auges” einem an sich vollkommen sinnlosem Gesetz zustimmen muss, nur damit die Herren Politiker damit auf “Wähler-Fang” gehen können, indem sie in der Öffentlichkeit (Medien) den nichtwissenden “Wählern” ein vollkommen falsches, der Realität in keinster Weise entsprechendes Bild vermitteln und die BUTTON-Lösung als DEN “grossen Erfolg” im Kampf gegen die Abo-fallen-Abzo cker verkaufen ! TRAURIG TRAURIG ! Betreff "KAUFEN"-Button : Gar nicht so dumm die Idee sich einen "KAUFEN"-Button patentieren zu lassen. Ich denke, dann hat man selbst und die nachfolgenden Familien-Genera tionen für immer ausgesorgt! ;-)
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#17 Florian 2012-03-16 00:59
Der klassische Fall von "Gute Absicht, miserable Umsetzung". Die Button Texte sind bis auf "kaufen" ein schlechter Witz und die Abzocker mit diversen Aboseiten hat die Frage ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist auch bis jetzt nicht interessiert. Wie "Ein Bürger" schreibt, da wird lustig weiter gemahnt und Inkasso betrieben werden.
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#16 Frank B. 2012-03-15 15:51
Ich habe mir es gerade nochmal angetan, den originalen Gesetzestext zu lesen... Antei lig hier die Begründung: &g t;> I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs Ziel des Gesetzentwurfs ist ein besserer Schutz der Verbrau- cherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet. Viel e Verbraucherinne n und Verbraucher nutzen das Inter- net, um auf einfache und unkomplizierte Weise Informa- tionen zu erhalten oder um entgeltfreie Leistungen wie das Herunterladen von Freeware in Anspruch zu nehmen. Hier- bei werden sie immer wieder Opfer von sogenannten Kos- ten- bzw. Abofallen. Diese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanism en des geltenden Rechts zu einem großen Problem im elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Un- seriöse Unternehmen verschleiern durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst, dass ihre Leistung etwas kostet.... < ;< Das Ziel ist ja schön. Doch später heißt es dann irgendwo (sinngemäß) "der Verbaucher weiß dann, dass er etwas bezahlen muß, denn auf dem Button steht ja KOSTENPFLICHTIG drauf." Theorie trifft Praxis, denn, die Verbraucher, die auf besagte Abofallen hereinfallen und dann "lieber schnell zahlen als Ärger zu haben" werden auch zukünftig nicht mit einer neuen Button-Vorschri ft geschützt. Denn der unseriöse Betreiber einer solchen Seite wird den Button ersteinmal bis zur ersten abmahnung so stehen lassen, bis dann die einstweilige Verfügung kommt vergehen je nach Geschik des Anwalts bis zu 6 Wochen. Das bei einem Umsatz von 10 TEUR oder mehr am Tag, so what, das lohnt sich immer noch. Im Endeffekt wird der Verbraucher mal wieder schlechter gestellt, denn hatte er bisher die Möglichkeit "einfach mal nicht zu zahlen", dann war er fein raus. Mit dem neuen Gesetz wird es aber so, dass die 5- 8 jährigen, die dann ja schon lesen können - und natürlich auch verstehen, dass das Taschengeld für die nä. 10 Jahre weg ist - RECHTSVERBINDLI CH geschützt DURCH DIESES GESETZ einen Vertrag abschliessen. Dann können die Abo-Abzocker auch noch mit RECHT zum Gericht gehen. Großartig, ich suche also ab sofort Mitprogrammiere r für einen solchen Shop. Das Problem, alle relevanten Informationen auf eine Seite zu bekommen besteht weiterhin - ich erwarte eine Gesetzesänderun g, die vorschreibt, dass Shop-Websites nur noch für 800 x 600 Pixel konzipiert werden dürfen (Standarteinste llung XP, und die wird von vielen nie umgestellt!!!) Kann man hier mal einen Kontakt zu den Eierköpfen bekommen? Und im übrigen hoffe ich jetzt, das es noch kein Softwarepatent auf Buttons gibt, die die geforderten Beschriftungen tragen, sonst wird's teuer.
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