OLG Celle: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Händler mit Ladengeschäft und Online-Händler?

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat sich jüngst (Urteil vom 08.03.2012, Az: 13 U 174/11) dazu geäußert, ob ein zur Abmahnung berechtigendes „Wettbewerbsverhältnis“ zwischen Händlern mit stationärem Ladengeschäft und Online-Händlern besteht. Mit einer Begründung, die in der Fachwelt zum Teil auf Bedenken und Kritik gestoßen ist, hat das OLG Celle dies im konkreten Sachverhalt verneint.

Im Sachverhalt des OLG Celle hatte ein Händler, der einen Internetauftritt besitzt, in welchem er wirbt, dass er Gold ankauft, einen anderen Händler, welcher den Goldankauf über ein stationäres Ladengeschäft betreibt, versucht zu verklagen. Das OLG Celle wies die Klage mit der Begründung, es fehle das (für die Klagebefugnis des Online-Händlers erforderliche) „Wettbewerbsverhältnis“ zwischen den Beteiligten ab.

Hintergrund:

Wettbewerbsverstöße können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) u.a. von Mitbewerbern abgemahnt werden. „Mitbewerber“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG:

„...jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht...“.

Wann ein solches Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Händlern besteht, wird jedoch vom UWG nicht näher erläutert. Ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, muss vielmehr im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Hierzu führte das OLG München in seinem Urteil vom 08.07.2010 (Az: 29 U 2252/10) veranschaulichend und unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema aus:

„...Die für die Annahme der Klagebefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann ... Voraussetzung ist dafür, dass sich die Beteiligten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen oder betätigen wollen ... Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Diese entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des UWG ist folglich handlungsbezogen ... Für eine Stellung als Mitbewerber ist allerdings nicht ausreichend, dass ein Unternehmer durch eine Wettbewerbshandlung nur potentiell mit einer nur geringen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wird, es also an einer irgendwie konkret fassbaren Beeinträchtigung eigener wettbewerblicher Interessen fehlt...“

Das OLG Celle konnte im vorliegenden Fall ein Wettbewerbsverhältnis im vorstehenden Sinne nicht erblicken, das OLG Celle führte im Urteil u.a. aus:

„...Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie einen Internetauftritt unterhält, auf dem damit geworben wird, dass sie Gold auch auf dem Postweg ankauft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin in Bezug auf dieses Marktverhalten auf demselben Markt betätigt wie der Beklagte. Der maßgeblich relevante räumliche Markt ist der der Geschäftstätigkeit des Beklagten. Dieser betreibt sein Ladengeschäft in W. (Niedersachsen). Zwar ist der Internetauftritt der Klägerin, mit dem sie damit wirbt, dass sie Gold auch auf dem Postweg ankauft, als solcher selbstverständlich auch in W. zu empfangen. Rein theoretisch käme daher in Betracht, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigen, Gold zu verkaufen, zunächst auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam werden und sich dann auch tatsächlich dazu entschließen, von diesem Verkaufsweg Gebrauch zu machen. Indes hat die Klägerin weder dargelegt geschweige denn unter Beweis gestellt, dass Derartiges in der Praxis tatsächlich geschieht, was dem Senat im Übrigen auch als lebensfremd erscheinen würde...“

Fazit:

Ob der Gedanke, dass ein stationär handelnder Juwelier und ein Händler, der online Goldankauf betreibt, zueinander im Wettbewerb stehen wirklich als fernliegend oder gar „lebensfremd“ zu beurteilen ist, darf zumindest bezweifelt werden. Es handelt sich vorerst aber nur um eine einzelne gerichtliche Entscheidung. Es muss daher abgewartet werden, ob sich weitere Gerichte der Auffassung des OLG Celle anschließen werden. Bis dahin ist (weiter) davon auszugehen, dass auch Inhaber stationärer Ladengeschäfte mit Online-Händlern im Wettbewerb stehen können.

 

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