Amazon: Anhängen an fremde Produktbilder kein Urheberrechtsverstoß

Veröffentlicht: 25.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Wer als erster eine Artikelbeschreibung für ein bei Amazon noch nicht angebotenes Produkt anlegt, lädt dazu in aller Regel auch eigene Produktfotos hoch. Stellt diese anschließende Mitbenutzung der Artikelbilder durch sich später anhängende Online-Händler eine Urheberrechtsverletzung dar? Nein, meint das Landgericht Köln.

Amazon Screenshot

Nach den Vorstellungen von Amazon soll jedes Produkt auf der Plattform nur einmal gelistet sein, um eine bessere Transparenz für die Kunden zu erreichen und eine Irreführung durch verschiedene Darstellungen ein und desselben Produkts zu vermeiden. Bieten mehrere Online-Händler einen identischen Artikel an, werden sie auf dieser Produktseite nacheinander gelistet und benutzen die bereits vorhandenen Artikelbilder mit.

Stellt es eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn sich Verkäufer an das bei Amazon eingestellte Produkt anhängen und somit das zuerst hochgeladene Produktfoto mit verwenden? Nein, meint das Landgericht Köln (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13).

Der Fall

Ein Online-Händler hatte ein Angebot erstellt und eigene Fotos bei Amazon hochgeladen. Zum Rechtsstreit kam es, weil der zuerst anbietende Online-Händler – nachdem er sein eigenes Angebot wieder entfernt hatte – die weitere Benutzung seiner hochgeladenen Fotos nicht dulden wollte. Er reichte schließlich Klage ein und forderte seine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche ein.

Die Entscheidung

Zwar seien die Amazon-AGB – die umfassende Rechte zu Lasten der Verkäufer einräumen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten – nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Aber im Verhältnis von Urheber und Mitnutzer liege dennoch keine Urheberrechtsverletzung vor, da der abmahnende Online-Händler mit dem Hochladen der Produktfotos trotz der unzulässigen AGB-Klauseln in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Dem zuerst Anbietenden hätte bewusst sein müssen, dass die von ihm eingestellten Produktbilder auch von Mitbewerbern genutzt werden.

Es dürfe auch nicht zu Lasten des Abgemahnten gehen, dass bereits im System vorhandene, von einem anderen Händler stammende Bilder, einfach automatisch dem Angebot hinzugefügt werden.

Praxishinweis - UPDATE

In einer früheren Version dieses Artikels haben wir den Praxishinweis gegeben, dass sich das Anhängen an eigene hochgeladene Bilder verhindern ließe, indem man Wasserzeichen oder eine Beschriftung einfügt. Dies ist aber nicht möglich, da Amazons Richtlinien für Produktdetailseiten eine solche Vorgehensweise eindeutig verbieten: „Es dürfen keine Rahmen, kein Text (außer dem Text auf dem Produkt selbst) und keine Wasserzeichen oder Informationen, die von Amazon.de wegführen (wie z. B. eine URL), enthalten sein.“ Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.

Kommentare  

#3 Redaktion 2014-03-27 10:56
@Uwe Behr: Zeitlich nachfolgenden Anbietern bietet Amazon zwar die Möglichkeit, eigene neue Fotos hochzuladen. Diese werden jedoch nicht anstelle eines bereits vorhandenen Produktbildes eingeblendet, sondern ggf. zusätzlich. Auch in diesen Fällen geht man grundsätzlich von einer Einwilligung in die Mitbenutzung aus.
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#2 Heidi 2014-03-27 10:17
Tip : die eigenen bilder per Hand aus den Angeboten wieder löschen, bevor man Artikel löscht, dann werden die Bilder nicht mehr angezeigt
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#1 Uwe Behr 2014-03-26 14:38
Wie sieht die Sachlage denn aus, wenn bei einem bereits bestehenden Produkt die Bilder eines anderen Händlers, in dem Falle ich, dann als Produktfotos und auch in der Galerie von Amazon übernommen werden?
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