Gemeinsamer Internetanschluss – Gemeinsame Haftung? OLG Köln zur Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen

Veröffentlicht: 30.05.2012 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 02.12.2020

Bei Verletzungen gegen das Urheberrecht liegt die Vermutung nahe, dass jeweils derjenige die Verantwortung für den Rechtsverstoß trägt, dem der Internetanschluss zuzuordnen ist. Doch wie verhält es sich, wenn der Anschluss mehreren Personen gehört? Mit dieser Problemstellung hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu befassen.

In dem Verfahren (Urt. v. 16.05.2012, Az: 6 U 239/11) des OLG Köln erhielt die Inhaberin eines Internetanschlusses die Abmahnung eines Computerspielherstellers wegen unberechtigter Bereitstellung eines Programms auf einer Internettauschbörse. Sie bestritt die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und führte weiter an, dass ihr Ehemann den Computer angeschafft und eingerichtet habe. Genutzt sei das Internet vorwiegend von ihm worden, sie selbst kenne weder das Spiel, noch wisse sie von einer Teilnahme an einer Internettauschbörse ihres - inzwischen verstorbenen - Ehemannes.

Das OLG Köln hatte sich vor allem mit der Frage zu befassen, wer im Verfahren darzulegen und zu beweisen hat, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber begangen worden ist. Das OLG Köln schloss sich hier der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGHZ 185, 330) und entschied, dass zunächst vermutet wird, dass der Anschlussinhaber selbst der für die Urheberrechtsverletzung Verantwortliche ist. Lege dieser jedoch die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dar, so müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen - was der Computerspielhersteller jedoch nicht vermochte:

„..Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grund­sätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (...). Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschluss­inhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist...“

Das OLG Köln entschied weiter, dass die Ehefrau ihren Gatten bei der Überlassung des Internetanschlusses zur Mitbenutzung auch nicht kontrollieren und überwachen musste und daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Überwachungspflichtverletzung“ haftet.

„...Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses für die streitbefangenen Urheberrechtsverletzungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht.

(...) Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt ... Im Verhältnis der Beklagten zu ihrem verstorbenen Ehemann ist hier keine solche Verletzung zumutbarer Prüfpflichten festzustellen.

Im Streitfall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte wusste oder annehmen musste, ihr Ehepartner werde über ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die sie durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es auch noch nach der Abmahnung der Klägerin zu Urheberrechtsverstößen unter Benutzung des Internetzugangs gekommen ist.

Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann ist dagegen nicht auszugehen. Wie der Senat bereits an anderer Stelle (...) näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen. ...

Fazit:

Der Inhaber eines Internetanschlusses sollte die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen (z.B. ausreichend sichere Verschlüsslung der zu übertragenden Daten) und die Zugangsdaten nicht frei zugänglich aufbewahren. Allerdings gehen die Verkehrssicherungspflichten des Inhabers eines Internetanschlusses laut dem OLG Köln (noch) nicht so weit, dass er den Ehepartner umfassend kontrollieren und überwachen müsste. Anders liegt es jedoch bei der Mitbenutzung des Internetanschlusses durch ein Kind oder andere Hausgenossen (z.B. Untermieter, Feriengast o.ä.) - hier sollten die Anschlussinhaber die Nutzung überwachen bzw. zumindest stichprobenartig den Verlauf der Onlineaktivitäten kontrollieren.

Das OLG Köln hat in dieser Sache auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage bleibt abzuwarten.

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