Produktbeschreibung: „Textilleder“ ist irreführende Werbung

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Bei der Formulierung von Produktbeschreibungen und Werbeaussagen stehen Onlinehändler oft vor dem Dilemma, dass die Nutzung umgangssprachlicher Begriffe bzw. auch von Fachbegriffen bereits irreführend sein kann und damit Abmahngefahr besteht. So hat erst kürzlich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urt. v. 08.03.2012, Az: 4 U 174/11) entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Textilleder“ den Verbraucher in die Irre führt, wenn das Produkt nicht auch aus Leder besteht.

Im Fall des OLG Hamm hatte ein Onlinehändler in der Artikelbeschreibung von Polstermöbeln den Begriff „Textilleder“ gebraucht. Ein Interessenverband, welcher im gesamten Bundesgebiet die Belange von mehr als 14 Lederherstellern vertritt, mahnte den Onlinehändler schließlich wegen unlauteren Wettbewerbs ab. Der Begriff „Textilleder“ werde vom Kunden so verstanden, dass die Polstermöbel Leder enthalten, was nicht der Wahrheit entspricht. Durch die Verwechslungsgefahr seien wiederrum die Lederhersteller geschädigt.

Tatsächlich ist unter „Textilleder“ ein Kunstleder zu verstehen. Dabei handelt es sich um ein PVC-Material mit glatter Oberfläche, welches Leder optisch nachempfunden ist.

Das OLG Hamm führte zum Begriff „Textilleder“ aus:

„… ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verbraucher verstehe die Bezeichnung so, dass die Möbelstücke ganz oder teilweise aus Leder hergestellt seien. In der deutschen Sprache seien zusammengesetzte Wörter wie Textilleder regelmäßig so zu verstehen, dass der zweite Bestandteil, wie hier „-leder“ ein Gegenstand bezeichne und der erste Bestandteil wie hier „Textil“ eine besondere Eigenschaft oder Materialbeschaffenheit...“

Der Begriff „Kunstleder“ ist hingegen nach Ansicht des OLG Hamm eindeutig genug:

„… Der Begriff Kunstleder weist ganz ausdrücklich darauf hin, dass es um etwas Künstliches geht, der aus Preisgründen oder der praktischen Pflege wegen ersatzweise wie Leder wirken oder aussehen soll. Dem Kunstleder steht das Kunstprodukt auf der Stirn. Dieses leicht abwertende Verständnis vermeidet gerade der Begriff „Textilleder“. Die in Bezug genommenen Textilien können sowohl aus Naturprodukten als auch aus Kunststoffen bestehen. Es bleibt offener, ob es sich um etwas Künstliches handelt. Gerade deshalb wird allgemein deutlich, dass es sich dabei um Kunstleder handelt. Auch vom optischen Eindruck der entsprechenden Angebote ist Textilleder vom echten Leder kaum zu unterscheiden, was auch gerade so gewollt ist. Die mit dem Naturstoff Leder verbundene Qualitätsvorstellung wird in gewisser Weise auf das Textilleder transportiert. Wird „Leder“ in der Kombination mit „Textil“ zur Beschreibung der Polstermöbel verwendet, mit dem der angesprochene Verbraucher ohnehin das Material Leder gedanklich in Verbindung bringen kann, liegt es für ihn nahe, dass in dem Bezug der Möbel jedenfalls Leder enthalten ist...“

Das OLG Hamm führte in der Entscheidung auch ähnliche Fälle an, die der Rechtsprechung bereits bekannt sind. Irreführend sei beispielsweise die Werbung mit „Buche dekor“, wenn das Möbelstück überhaupt kein Buchenholz enthalte. In einem anderen Fall war die Bezeichnung „Alabasterglas“ für Lampen, die keinen Anteil aus Alabaster enthielten, wettbewerbswidrig.

Fazit:

Onlinehändler sollten ihre Produktbezeichnungen und Werbeaussagen sorgfältig auf Unmissverständlichkeit hin überprüfen. Laut  dem OLG Hamm können auch Begriffe, die als Fachbegriffe gelten, für den durchschnittlich informierten Verbraucher dennoch uneindeutig und damit irreführend sein. Onlinehändler müssen daher die Verständlichkeit Ihrer Aussagen immer vom Empfängerhorizont des durchschnittlich informierten Verbrauchers  aus betrachten - sie können nicht davon ausgehen, dass der Kunde sich vor dem Kauf durch Recherche fachkundig machen wird.

Kommentare  

#1 Detlev Schäfer 2012-05-30 19:56
Na, ich find' beide Seiten etwas dämlich. Einerseits, was soll diese Wortschöpfung, die ja widersprüchlich insich ist. Andererseits, welcher Käufer glaubt denn ernsthaft, dass es Tiere mit Textilhaut gibt?? Spnnend wird es sicherlich, wenn erst einmal der Begriff "PU-Leder" auf dem richterlichen Prüfstein steht.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.