LG Berlin: Unbestellte E-Mail ist trotz (teilweise) karitativen Zwecks Spam

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Nicht selten erreichen uns Fragen, ob E-Mails an Kunden, welche (zumindest auch) einen gemeinnützigen oder organisatorischen Inhalt (wie z. B. den Hinweis auf die Aktualisierung der Kundendaten) aufweisen, überhaupt unter dem Begriff der „Emailwerbung“ fallen. Wenn solche E-Mails schon keine „geschäftlichen Handlungen“ darstellen würden, müsste das Verbot der unzumutbaren Belästigung aus § 7 Abs. 2 UWG nicht beachtet werden und solche E-Mails könnten ohne Einholung der vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung der Kunden versendet werden.

Das Landgericht (LG) Berlin hat sich nun mit dem Urteil vom 22.07.2011 (Az. 15 O 138/11) mit dieser Thematik befasst.

Im Sachverhalt, den das LG Berlin zu entscheiden hatte, versendete eine Plattenfirma als Veranstalter eines Musik-Nachwuchswettbewerbs an eine Hotelbetreiberin u.a. eine E-Mail, welche „die Vorzüge der angekündigten Veranstaltung“ vorstellte und in welcher nach freien Bettenkontingenten sowie das Interesse an Sponsoring angefragt wurden. Die Gewinne des Nachwuchswettbewerbs sollten für einen wohltätigen Zweck verwendet werden. Der Veranstalter sendete die E-Mail an das Kontaktformular, welches die Hotelbetreiberin potentiellen Hotelgästen als Anfragemöglichkeit zur Verfügung stellt. Die Hotelbetreiberin hatte nicht anderweitig ausdrücklich in den Erhalt von E-Mails der Plattenfirma eingewilligt. Die Hotelbetreiberin mahnte den Veranstalter wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) ab.

Mit Erfolg, denn das LG Berlin entschied, dass es sich auch bei dieser E-Mail um eine „geschäftsmäßige Handlung“ mit Werbecharakter handelt, die somit nach UWG zu beurteilen ist.

Es führte hierzu aus:

„..Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Versendung der E-Mail ... eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat. Zwar kann ein Verhalten, das allein der Förderung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, etwa durch das Einwerben von Spenden dient, unter Umständen nicht als Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen sein ... Die streitbefangene E-Mail ..., mit der die Beklagte den Adressaten auf das unstreitig unter ihrer Mitwirkung veranstaltete und organisierte Musikfestival "C:...t!" aufmerksam macht, stellt sich als geschäftliche Handlung im vorgenannten Sinne dar. Denn das Schreiben weist unbeschadet des Umstandes, dass es im Zusammenhang mit der Förderung einer Veranstaltung verfasst und versandt worden ist, bei der der Wohltätigkeitscharakter im Vordergrund stehen mag, sowohl einen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten als auch einen objektiven Zusammenhang zum Bezug und zum Absatz von Dienstleistungen auf, der letztlich auch der Förderung der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten dient.“

Darüber hinaus bejahte das LG Berlin auch den Werbecharakter der E-Mail:

„...Das streitbefangene E-Mail-Schreiben stellt sich ferner als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG dar. Im Übrigen genügt es für die Annahme eines Werbezwecks, wenn die Kontaktaufnahme mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Auch dies ist hier der Fall...“

Da die Hotelbetreiberin nicht zuvor ausdrücklich in den Erhalt der E-Mail eingewilligt hatte, stellte die Zusendung eine unzumutbare Belästigung dar, was nach § 7 Abs. 2 UWG abmahnfähig ist.

Die Plattenfirma durfte auch nicht einfach davon ausgehen, dass die Hotelbetreiberin die Zusendung derartiger E-Mails über das öffentliche Kontaktformular wünscht:

„...Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Hotelbetrieb, der die von dem Kläger vorgelegte Werbe-E-Mail empfangen hat, über seine Internet-Präsenz ein Kontaktformular eingerichtet hatte, über das potentielle Übernachtungsgäste Anfragen an diesen Betrieb richten können. In der Bereitstellung eines derartigen Kontaktformulars, das auch die Kontaktaufnahme per E-Mail ermöglicht, liegt jedoch keine Erklärung, der zufolge der Betriebsinhaber generell mit der Zusendung von Werbeschreiben an ihn einverstanden ist. Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich ein Unternehmer, der seine Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gegenüber potentiellen Kunden oder in öffentlichen Verzeichnissen oder auf seiner Homepage angibt, grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss oder seine E-Mail-Adresse bestimmungsgemäß nutzen und ihm auf diesem Wege insbesondere Anfragen nach den von ihm angebotenen Leistungen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit übermitteln (...). Dieses Einverständnis geht jedoch nicht soweit, dass es jedwedem Dritten gestattet wäre, zu Werbezwecken Kontakt zu dem Unternehmer aufzunehmen (...).“

Fazit:

Um Abmahnungen zu vermeiden, ist daher bei E-Mailbenachrichtigungen, welche auch einen gemeinnützigen bzw. organisatorischen Zweck verfolgen, sicherzustellen, dass der Kunde zuvor ausdrücklich in den Erhalt von E-Mailwerbung eingewilligt hat. Weitere Tipps zum rechtssicheren Versand von E-Mailwerbung hat der Händlerbund im folgenden Hinweisblatt zusammengefasst, welches kostenlos auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann.

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