Eilmeldung: Werbetreibende sollten dringend Kunden-Altdaten prüfen!

Veröffentlicht: 05.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 13.03.2015

Die dreijährige Übergangsfrist der Datenschutznovelle endet am 31. August. Wir raten daher allen Werbetreibenden dringend, Altdaten ihrer Kunden zu überprüfen. Sind die Daten vor dem 01. September 2009 erhoben worden, sollten betreffende Kunden über die Möglichkeit des Werbewiderspruchs informiert und eine Einwilligung für zukünftige Werbemaßnahmen eingeholt werden. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 300.000 € und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Die Datenschutznovelle und ihre Änderungen

Die neue Datenschutznovelle trat am 01. September 2009 in Kraft. Seitdem gelten für die Nutzung personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. für Werbung, strengere Anforderungen. Diese finden sich im § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Ziel der Vorschrift ist es vornehmlich, den Verbraucher zu schützen und das, indem nun grundsätzlich eine Einwilligung in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten erforderlich ist.

Achtung: Personenbezogen kann auch eine Firmen-E-Mail-Adresse sein, wenn sie den Namen eines Mitarbeiters des Unternehmens enthält!

Zwar war auch schon vor der Datenschutznovelle 2009 eine Einwilligung nötig, doch wird die Anforderung an sie noch verschärft. Dabei bezieht sich die Neuregelung nicht nur auf neue Kundendaten, sondern auch auf solche, die vor der Novelle (also vor September 2009) erhoben wurden.

Umsetzung des Datenschutzes

Form

Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Wird sie mündlich abgegeben, muss eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens folgen.
Anders ist dies bei Online-Sachverhalten. Hier ist eine schriftliche Einwilligung aufgrund der Umstände nicht möglich, weshalb sie hier auch in elektronischer Form erklärt werden kann. Besondere Vorgaben dafür stellen § 28 Absatz 3a BDSG und § 13 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG). Wichtig ist es demnach, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Kunde vorab auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird.

Außerdem: Für den Widerruf der Einwilligung darf keine strengere Form als die gelten, die für die Einwilligung durch Vertragsverhältnis vorgenommen wurde. D.h. ist sie elektronisch abgeschlossen worden, so muss das auch für den Widerruf möglich sein.

Opt-in-Verfahren

Rechtssicher für die Umsetzung der Novelle ist das sogenannte Opt-in-Verfahren.
Dabei wird am besten eine Check-Box angeboten, in welche die Kunden ein Häkchen machen können, wenn sie der Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke zustimmen. Vor der Novelle galt das Pendant: das Opt-out-Verfahren. Hier wurde die Einwilligung quasi so lange angenommen, bis die Kunden von sich aus widersprachen.
Empfehlenswert, auch um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu umgehen, ist das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren.
Umsetzbar ist dieses durch einen Bestätigungslink nach der Anmeldung z.B. eines Newsletters. Der Kunde erhält erst nach dieser doppelten und vor allem nachweisbaren Einwilligung Werbung und der datenschutzrechtliche Protokollierungspflicht des Werbetreibenden ist somit auch Genüge getan.

Wichtig: wird Werbung versendet, so muss in der Kopf- und Betreffzeile der Absender und der kommerzielle Charakter der E-Mail hinreichend deutlich gemacht werden.

Ausnahmen

Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis sind ausschließlich gesetzlich geregelt und haben sich durch die Novelle verändert. Nicht erforderlich ist die Einwilligung beispielsweise für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.

Keine Ausnahme mehr gilt z.B. bei bestehenden Kundenbeziehungen, bei der das Opt-In-Verfahren Gang und Gebe war. Die Regelung betrifft nur Privatpersonen. Externe Unternehmensdaten bleiben von ihr daher unberührt. Auch nicht betroffen sind Daten, die in allgemein zugänglichen Verzeichnissen aufgeführt sind, wie Daten aus Telefonbüchern oder von Internetseiten.

Die Übergangsfrist für Werbetreibende

Die Datenschutznovelle gewährt werbetreibenden Unternehmen bezüglich vor der Novelle erhobener Bestandsdaten eine dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regelungen. Diese Frist endet am 31. August 2012.

Wird nach Ablauf der Frist dennoch bei privaten (Bestands-)Kunden ohne Einwilligung geworben, verletzt dies den Datenschutz und zieht schlimmstenfalls hohe Bußgelder und Abmahnungen von Konkurrenten nach sich.

Fazit:

Wer sich noch nicht mit den Neuerungen der Datenschutznovelle beschäftigt hat, sollte dies dringend tun und eine Einwilligung von seinen Bestandskunden einholen.

Kommentare  

#3 Anglea 2018-05-29 14:21
Da stimme ich zu! Alles nur Ehrloses Geschwätz was als "bürgerlich" verkauft wird und millionenfach vermarktet wird. Betrug am Bürger.
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#2 Edi 2017-03-19 23:09
Datenschutz, da lachen ja die Hühner.
Frau Merkel wird von der NSA abgehört. Google kennt deine Surfgewohnheite n und sexuellen Vorlieben. Budestrojaner dursuchen deine privaten und geschäftlichen Daten. Das Handy verrät deinen Aufenthaltsort. Alles ist erlaubt zum Schutze der Allgemeinheit. Ja liebe Gesetzesmacher, da habt ihr echt großes geleistet. Datenschutznove lle (Novelle - lateinisch novus ‚ neu) bedeutet: Täglich jede menge NEUE Werbung im Email Postfach. Lastminute Reisen, Versicherungen und die passenden Potenzmittel alles ganz billig.
Tip: Wählt die Piratenpartei. Das ändert zwar auch nichts, ist aber wenigstens mal was wirklich neues ;)
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#1 Andy 2016-10-26 16:52
Hier wird jeder Kleckermist auf 300.000€ hochgepeitscht und in Berlin verjuxen die Politikerdarste ller - seit Jahrzehnten - Billionen von Volksvermögen und brechen ihre eigenen geltenden "Gesetze". Ehrlos, würdelos und eklig ist dieses "Benehmen".
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