Aktuelles Urteil des Hanseatischen OLG in Bremen zur Angabe einer „voraussichtlichen“ Versandzeit bei Amazon

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Nach einer aktuellen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az: 2 U 49/12) ist die Angabe einer „voraussichtlichen Versanddauer“ zu unbestimmt und wettbewerbswidrig. Im Sachverhalt, den das Hanseatische OLG zu entscheiden hatte, gab ein Anbieter, der u.a. Bar- und Partyartikel über die Plattform Amazon handelt, in einem seiner Angebote an: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“. Dies mahnte ein Mitbewerber als Wettbewerbsverstoß ab.

Mit Erfolg, denn das Hanseatische OLG entschied nun, dass die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“ nicht hinreichend bestimmt und gemäß § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sei. Es verhalte sich bei der Angabe einer „voraussichtlichen Versanddauer“ wie bei der Verwendung von unbestimmten Zusätzen wie z.B. „in der Regel“ - auch hier lege sich der Händler nicht fest, wann die Ware auch nur ungefähr beim Kunden eintreffen wird. Das OLG hierzu im Urteil:

„...Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann...“

Zunächst sollte man beachten, dass das Hanseatische OLG den Hinweis auf die Versanddauer rechtlich als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff. BGB eingeordnet hat. Es ist nach wie vor ein häufig anzutreffender Denkfehler, einzelne AGB-Regelungen könnten nicht auch in den Produktbeschreibungen enthalten sein bzw. rechtliche Hinweise würden ihre Eigenschaft als AGB-Klausel verlieren, nur weil Sie außerhalb der entsprechend betitelten rechtlichen Informationen einzeln auf Webseiten eingestellt werden.

Tipp:

Um Fehler zu vermeiden, empfehlen wir beim Handel über Plattformen wie z.B. eBay die Artikelbeschreibungen ausschließlich für die Beschreibung und Darstellung der Artikel zu nutzen. Für die rechtlichen Angaben sehen die meisten Plattformen (wie z.B. eBay) gesonderte Flächen vor, wo die Rechtstexte, welche Sie z.B. vom Händlerbund erstellt bekommen haben, eingestellt werden können.

Problematisch ist hier des Weiteren, dass Plattformen wie z.B. Amazon und eBay, unbestimmte Lieferzeit-Zusätze wie z.B. „voraussichtlich“ zum Teil fix in den Angebotsmasken vorgeben. Der Händler übernimmt diese Angaben der Plattform mit Einstellen seines Angebots und kann für die unbestimmte Angabe abgemahnt werden, obwohl er auf deren Entfernung selber überhaupt keinen direkten Einfluss nehmen kann.

Wir haben in unzähligen Prüfungsschreiben auf diese Problematik hingewiesen und es gibt hierfür nach wie vor nur eine Lösung: Die Plattform-Anbieter sind hier gefragt, die fixen Angaben zur Versanddauer/Lieferzeit rechtskonform zu gestalten, sodass die Händler, welche die Plattformen nutzen, konkrete Lieferzeiten angeben und damit rechtssicher handeln können.

Ganz gleich, über welche Plattform Sie handeln, sollten Sie daher überprüfen, ob Ihre Lieferzeitangaben unbestimmte und damit abmahngefährdete Zusätze wie z.B.

  • „voraussichtlich“,
  • „in der Regel“,
  • „regelmäßig“

enthalten. Sollten Sie solche oder ähnliche unbestimmten Zusätze zu den Lieferzeit-Angaben in Ihren Angeboten finden, sollten Sie diese entfernen (sofern Sie die Angabe selber entfernen können). Handelt es sich um eine fixe Angabe, die zur Angebotsmaske gehört und die Sie selber nicht entfernen können, sollten Sie den Plattformbetreiber schriftlich kontaktieren und unter Verweis auf das Urteil des Hanseatischen OLG auffordern, die unbestimmten Begriffe unverzüglich zu entfernen.

Uns ist bekannt, dass die Problematik auch bereits an Amazon herangetragen worden ist - ob und inwiefern hier eine Reaktion erfolgt, muss jedoch abgewartet werden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie umgehend informieren.

Kommentare  

#8 WMB 2012-11-14 09:40
@ Gabriela : Wo willst du denn deinen Laden hin verlegen? Ich denke seit Jahren darüber nach, finde aber keinen passenden Standort. Vors chläge willkommen!!
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#7 Baseline Toner 2012-11-08 20:18
Bis dato haben wir das auch eher als ehrliches Statement gesehen. Häufig senden wir innerhalb eines Tages - wenn DHL so will. Da das nicht immer klappt, ist dem Kunden doch mit einer realistischen Einschätzung mehr gedient. Ärger liches Urteil, aber man wird es mal wieder hinnehmen müssen.
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#6 Gabriela 2012-11-08 17:02
Hallo Leute, ich ziehe meine Konsequenzen aus der Abmahnsache. Ich lasse mich nicht länger ausnehmen wie eine Weihnachtsgans. Ich bin mit meinem Geschäft Anfang nächsten Jahres aus Deutschland verschwunden!
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#5 Koc 2012-11-08 13:30
Hallo,also das ist wieder mal so ein Ding,da könnte ich mich wieder aufregen,wir haben ohnehin z.Zt.wenig zu tun,dann kommt wiedermal so ne Abmahnsache,lan gsam macht es keinen Spass mehr über Internet zu verkaufen
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#4 D.M. 2012-11-08 12:03
Als hätte man keine anderen Probleme... Es ist schon ein Unding als Händler den Kopf für etwas hinhalten zu müssen, worauf man keinen Einfluss hat. Das Verursacherprin zip steht da wohl außen vor. Sollen die Gerichte doch mal die Plattformbetrei ber in die Haftung für den programmtechnis ch bedingten Umfang abstrafen. A n Unternehmen wie Ebay und Amazon traut sich wohl auch der Gesetzgeber und die Gerichte nicht ran. Warum auch, der Statt verdient auch an jeder Abmahnung....
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#3 Hinrich 2012-11-08 09:38
Die spannende Frage ist doch: Wie kann ich als Händler zuverlässig und rechtssicher den Kunden informieren - das wäre aus meiner Sicht der wichtigere Schwerpunkt des Artikels. Logistik ist nicht 100% zuverlässig - wie gehe ich als Händler mit dieser Tatsache um?
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#2 Gutmensch 2012-11-07 19:00
..es ist immer wieder traurig, mit was sich Gerichte beschäftigen. Keinem ist ein Schaden entstanden. Ob ich nun 1-3 Tage als Lieferzeit angebe oder ca. 1-3 Tage spielt doch keine Rolle. Am Tag d. Versands muss die Ware da sein, damit ich diese ausliefern kann, ist sie das nicht, befinde ich mich im Verzug. Am Telefon sagen wir auch zu unseren Kunden: ...das wird ca. 3 Tage dauern! - und was passiert? Richtig! Unsere Kunden schätzen diese Aussage sogar, das ich Ihnen nicht was verspreche, was wir später nicht einhalten können. Soll en Sie doch alle reinschreiben ca. 1-20 Tage, wer kauft denn da noch? Keiner! Ich sehe das nur positiv, wenn meine Mitbewerber das schön ausreitzen, mehr Umsatz für mich, da bracuhe ich keinen vor Gericht zu ziehen. Wie sieht das eigentlich bei Herstellern für Möbel und Küchen aus, die befinden sich ja schon bei Vertragsschluss im Verzug. Jaja, dauert ca. 3-4 Wochen, nach 12 Wochen! bekommt man dann erst seine "Klamotten" - vll. sollten sich Gerichte mal mit solchen wissentlichen Falschaussagen beschäftigen als mit i.d.R. oder ca. .......
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#1 Detlev Schäfer 2012-11-07 18:50
Na wie toll, damit kann jeder Ebay-Händler abgenahnt werden und nach Unterzeichnung der Unterlassungser klärung seinen Laden dicht machen. So verstehe ich das zumindest. Ein ziger Trost ist, dass kein Ebay Händler abmahnen wird, weil er sich damit ins eigene Bein schießt.
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