Wir wurden gefragt: Ist B-Ware vom Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Veröffentlicht: 15.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2014

Nicht für alle im Internet bestellten Waren wird ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Hierfür nennt das Gesetz sog. Ausschluss- und Erlöschensgründe zum Widerrufsrecht, zum Beispiel bei schnellverderblichen Waren. Wie steht es um reduzierte Ware, Restposten oder B-Ware? Besteht hier ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht oder darf ich den Widerruf eines Verbrauchers zurückweisen, werden wir häufig durch Online-Händler gefragt?

Fragen

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia.de)

Grundsätzlich gilt:

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu, § 312 g BGB. Nennt das Gesetz keine gesonderten Ausschluss- und Erlöschensgründe, muss von einem bestehenden Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers ausgegangen werden.

Die (neu ausgestalteten) Ausschluss- und Erlöschensgründe finden sich seit dem 13.06.2014 unter anderem in § 312 g Absatz 2 BGB n.F. Das Widerrufsrecht besteht nach dieser Vorschrift nicht bei Verträgen über die folgenden Waren:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt sind oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind
  • Verderbliche Waren, z.B. Schnittblumen
  • Alkoholische Getränke, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, z.B. Edelmetalle
  • Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, z.B. Buchung eines Hotelzimmers;
  • Öffentliche Versteigerungen (nicht den Verkauf über eBay);
  • Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten
  • Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde;
  • Notariell beurkundete Verträge.

Beim Kauf folgender Waren besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses eingeräumte Widerrufsrecht kann jedoch durch eine bestimmte Handlung des Verbrauchers oder Unternehmers vorzeitig erlöschen:

  • NEU! Gesundheits- und Hygieneartikel
  • Waren, die bei/nach Lieferung untrennbar vermischt wurden
  • Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung (nicht bloße Klarsichtfolie) nach der Lieferung entfernt wurde;
  • Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Besteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen eines Ausschluss- oder Erlöschensgrundes vorliegen, so trägt der Online-Händler die Beweislast für das Vorliegen.

Antwort:

Reduzierte Ware, Restposten oder B-Ware ist im Gesetz nicht als Ausschluss- oder Erlöschensgrund aufgezählt. Daher sind auch solche Waren vom Widerrufsrecht umfasst.

Kommentare  

#3 Tom 2022-04-04 10:26
Guten Morgen, ich hab bei einem Händler eine Bassbox für mein Auto als B-Ware gekauft. (Laut Verkäufer 99% finktionsfähig) Nun ist das paket am Freitag angekommen und es weißt große Schäden auf. der Verkäufer meint nun, dass es bei B-ware kein Rückgabe oder Widerrufsrecht gibt

(Ursprüngliche E-Mail:Nicht stornierfähig, da Gebrauchtware!!!
Es kann keine Annahme erfolgen sofern Sie diese zurück senden.
Wenn das Lager die Ware doch annimmt, liegt diese wieder zur Abholung durch sie bereit

--
Die Gebrauchtware ist von der Rücknahme ausgeschlossen, vgl auch Hinwies auf der Internetseite (vor Vertragsschluss bekannt).


Bitte entschuldigen Sie Tippfehler und/oder Wortkargheit.

Mit freundlichen Grüßen


Kann man hier noch das Widerufsrecht durchsetzen, oder nicht?
Hier noch ein Link zu den AGB bzw Widerruf.

[Anmk. der Redaktion: Persönliche Daten und Links wurden vor der Veröffentlichun g entfernt]


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Antwort der Redaktion:


Hallo Tom,

auch bei dem Verkauf von B-Ware oder gebrauchten Artikeln ist das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt. Das Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzvertr ägen (also zum Beispiel bei Veträgen die im Internet geschlossen wurden) unabhängig davon, ob die gekauft Sache einen Mangel aufweist.

Neben dem Widerrufsrecht gibt es noch das Gewährleistungs recht. Das greift dann, wenn eine Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Auch bei B-Ware oder gebrauchte Ware muss die Sache die Beschaffenheit aufweisen, die vereinbart wurde. Leider ist der Hinweis „99% funktionsfähig“ sehr ungenau, sodass es schwierig sein kann auszumachen, was tatsächlich vereinbart wurde.

Einschränkungen von gesetzlich vorgeschriebene n Widerrufs- und Gewährleistungs rechten in den AGB sind allerdings in jedem Fall unzulässig.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#2 Redaktion 2020-01-13 12:38
Hallo SonSoW,

wenn es sich bei dem Shop um einen B2C-Shop handelt, ist der Ausschluss des Widerrufsrechts so nicht möglich.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#1 SonSoW 2020-01-13 09:15
Hallo,
ich habe eine Frage zum Widerrufsrecht. Ich habe über einen Internet-Online shop ein Handy als Restposten gekauft. Hier habe ich nun gerade gelesen, dass es auch für Restposten ein Widerrufsrecht gibt.
Nun will dieser ominöse Onlineshop wir das Widerrufsrecht aber verwehren. In den Geschäftsbeding ungen auf der Seite des Onlineshops steht auch, dass man mit dem Kauf auf das Widerrufsrecht verzichtet.
Nun meine Frage: Ist das überhaupt rechtens?
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