Das deutsche Fernabsatzrecht gilt auch für ausländische Online-Händler

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

Auf Verkaufsplattformen wie eBay bieten nicht nur deutsche Online-Händler sondern auch ausländische Unternehmen ihre Produkte an. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, wie weit deutsches Recht wie zum Beispiel das Fernabsatzrecht für Online-Händler aus dem Ausland gilt.

Umriss von Europa mit Paragraphenzeichen in der MitteDer Deutsche Markt wird für ausländische Online-Händler immer interessanter

Im Zuge der zunehmenden Globalisierung und der technischen Möglichkeiten wird auch der Online-Handel immer weiter internationalisiert. Der deutsche Markt ist einer der größten Märkte für Online-Händler und wird daher auch für ausländische Anbieter immer interessanter. Das Internet bietet den Online-Händlern die Möglichkeit, ihre Produkte über einen eigenen Online-Shop oder über eine der vielen Verkaufsplattformen grenzüberschreitend und damit auch in Deutschland anzubieten. In Deutschland gibt das im BGB verankerte Fernabsatzrecht die Regelungen für die Geschäftsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Online-Händlern vor.

Die Anwendbarkeit deutscher Gesetze für ausländische Online-Händler

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausländischer Unternehmen richten sich jedoch nicht nach dem deutschen Fernabsatzrecht und den deutschen Regelungen des BGB, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, was immer wieder zu der Frage führt, ob deutsches Recht und deutsche Vorschriften bei ausländischen Online-Händlern anwendbar sind. Die Richter des Landgerichts Karlsruhe haben in dieser Frage am 16.12.2011 (Az.: O 27/11 KfH III) entschieden, dass deutsches Recht auch für ausländische Online-Händler gilt, wenn diese ihre Waren über deutsche Verkaufsplattformen anbieten, und sich damit gezielt an deutsche Kunden wenden.

Im Fall des LG Karlsruhe hatte ein deutscher Online-Händler gegen ein niederländisches Unternehmen geklagt, das seine Produkte in deutscher Sprache über die deutsche eBay-Seite angeboten hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des niederländischen Händlers waren dabei jedoch nicht mit dem deutschen Fernabsatzrecht vereinbar. Ein deutscher Online-Händler klagte daraufhin auf die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens, da er sich durch die, vom deutschen Fernabsatzrecht abweichenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen des niederländischen Konkurrenten benachteiligt fühlte.

Strittig waren für den Online-Händler vor allem die Regelungen zum Widerrufsrecht des niederländischen Anbieters. Unter anderem sahen diese vor, dass im Falle des Widerrufes die Rücksendung nur bei intakter Ware, in ungeöffnetem Originalkarton möglich sei und die Kosten für eine Rücksendung vom Käufer zu tragen seien. Außerdem würde nach Prüfung der zurückgesendeten Ware lediglich der Kaufpreis ohne die erhobenen Versandkosten erstattet werden. Diese Klauseln sind mit den deutschen Regelungen des BGB zum Widerrufsrecht nicht vereinbar und stellen für deutsche Online-Händler einen Wettbewerbsnachteil dar.

Das LG Karlsruhe erklärte sich in diesem Fall für international und örtlich zuständig, da sich das Angebot des niederländischen Online-Händlers direkt an deutsche Kunden richtete und das schädigende Ereignis, das heißt der Wettbewerbsnachteil für den deutschen Online-Händler, somit in Deutschland eingetreten ist. Die Verwendung von deutscher Sprache und der Top-Level-Domain „.de“ bei der Verkaufsplattform eBay zeigt nach Meinung der Richter, dass sich sowohl das beklagte niederländische Unternehmen als auch der deutsche Online-Händler gezielt an den deutschen Markt wenden.

Das LG Karlsruhe dazu:

„... Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Der Internet-Auftritt des in den Niederlanden ansässigen Beklagten war, wie sich aus den von ihm verwendeten „Versandinformationen“ und seinen Hinweisen zu „Verpackung und Versand“ ergibt, ausdrücklich insbesondere auch auf Deutschland ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten...“

Die Richter des LG Karlsruhe sehen in der Tatsache, dass sich das Angebot des niederländischen Online-Händlers klar an den deutschen Verbrauchermarkt richtete und sich dort auch tatsächlich auswirkte die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und insbesondere die Regelungen des BGB zum Fernabsatzrecht und des Wettbewerbsrechts begründet.

Das LG Karlsruhe führt aus:

„... Zu diesem Verbraucherschutz gehört, dass auf zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu schließende Verträge zwingend das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Verbrauchers anwendbar ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der seit 17.12.2009 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 593/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I-VO“) unterliegen Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher zwingend dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Verträge, die der Beklagte mit Verbrauchern in Deutschland schließt, ist daher zwingend deutsches Recht anzuwenden...“

„... Zu diesem zwingenden Recht gehört auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit allen damit verbundenen Informations- und Folgepflichten. Auch wenn sich die zwingenden Verbraucherrechte zu einem erheblichen Teil aus der genannten Fernabsatzrichtlinie ergeben - und daher insoweit entgegen der Auffassung des Klägers auch in den Niederlanden nicht abdingbar sind -, so ist doch die konkrete Ausgestaltung dieser Rechte im Rahmen der Spielräume der Richtlinie durch deutsches Recht in den maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, insbesondere in den §§ 355 ff. BGB. Der Verbraucherschutz kann daher nur dann hinreichend gewährleistet sein, wenn die Informationen, mit denen geworben wird, zutreffend die Rechtslage des abzuschließenden Vertrages wiederspiegeln. Ist dies nicht der Fall, werden die dem Schutz von Verbrauchern in Deutschland dienenden Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts notwendig beeinträchtigt, § 3 Abs. 5 Nr. 3 TMG...“

Nach Meinung der Richter müssen ausländische Online-Händler, die ihre Produkte auf Online-Plattformen mit deutscher Top-Level-Domain anbieten und sich gezielt an deutsche Kunden richten, die gleichen Vorschriften befolgen wie deutsche Händler. Demnach müssen sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Fernabsatzrecht und anderen deutschen Gesetzen anpassen. Bei Verstößen gegen geltendes deutsches Recht und daraus resultierenden Streitfällen sind die deutschen Gesetze anwendbar.

Fazit: Ausländische Online-Händler, die ihre Produkte in Deutschland vertreiben müssen sich an die geltenden deutschen Gesetze wie zum Beispiel das im BGB geregelte Fernabsatzrecht halten. Um einen rechtssicheren Internetauftritt in Deutschland zu gewährleisten, empfehlen wir ausländischen Händlern, sich alle notwendigen Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, etc.) anwaltlich erstellen zu lassen.

Kommentare  

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