Abmahnmonitor

Nicht für Kinder unter drei Jahre geeignet

Veröffentlicht: 12.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.12.2018
Verschiedene Gefahrenhinweise für Kinderspielzeug

In dieser Woche tummeln sich drei Abmahnungen auf unserem Monitor, die sonst nicht so häufig vorkommen. Es geht um Gefahrenhinweise bei Spielzeug, die Impressumspflicht in sozialen Netzwerken und um die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen.

Gefahrenhinweis zu Spielzeug

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Gemäß der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug sind im Einzelfall erforderliche Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Handelt es sich beispielsweise um kleine Spielzeuge, die leicht von unter dreijährigen Kindern verschluckt werden können, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen. Da diese Gefahrenhinweise die Kaufentscheidung von Kunden maßgeblich mit beeinflussen können, gehören diese Hinweise allerdings nicht nur auf das Spielzeug, sondern müssen im Online-Shop beispielsweise in der Produktbeschreibung für den Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages ersichtlich sein.

Weitere Abmahnungen

Impressum in sozialen Netzwerken

Wer? Inventorum GmbH (durch Prölß & Kollegen)
Wie viel? 1.171,67 Euro
Betroffene? Betreiber von Seiten in sozialen Netzwerken

Dass man als Betreiber seiner eigenen Homepage ein Impressum braucht, ist ein alter Schuh. Die Impressumspflicht trifft all jene, die geschäftsmäßig eine Seite betreiben. Dabei ist geschäftsmäßig allerdings nicht mit geschäftlich gleichzusetzen. Es geht nicht um die Frage, ob eine Seite von einem Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Geschäftsmäßig sind solche Seiten, die nicht privat sind. Daher trifft die Impressumspflicht beispielsweise auch Betreiber von Facebook Fanpages, da diese für alle Facebook-Nutzer zugänglich sind. Das gleiche gilt auch für öffentliche Instagram-Accounts. Das Impressum muss für den Nutzer schnell auffindbar sein und unter anderem den Namen und die Anschrift des Betreibers enthalten (mehr dazu).

Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Wer? durch Rechtsanwalt Lamkemeyer
Wie viel? 546,50 Euro zuzüglich 342,00 Euro Schadensersatz
Betroffene? Händler allgemein

Wird ein Bild einfach von einer Seite kopiert und woanders hochgeladen, so handelt es sich in den meisten Fällen um einen Urheberrechtsverstoß. Wird ein solcher Verstoß festgestellt, so kann der Urheber eine Abmahnung wegen der Rechtsverletzung aussprechen. Mit dieser Abmahnung kann er auch zugleich Schadensersatz einfordern. Dieser Schadensersatz richtet sich zumeist nach einer fiktiven Lizenzgebühr. Damit ist die Gebühr gemeint, die vernünftigerweise veranschlagt worden wäre, wenn zwischen dem Verwender und dem Urheber ein Lizenzvertrag bestanden hätte. In diesem Fall setzt sich die Höhe des Schadensersatzes für die Nutzungsdauer von einem Monat und einem Zuschlag für die Nutzung zu Werbezwecken zusammen (wir berichteten).

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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