Abmahnmonitor

Werbung mit Ortsangabe

Veröffentlicht: 02.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.01.2019
Karte mit roten Markierungen

Werbung mit Ortsangabe

Wer? Deller Druck (durch Feistel Becker Weise Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.358, 86 Euro
Betroffene: Händler im Allgemeinen

Auch stationäre Händler haben häufig eine Internetpräsenz, um gefunden zu werden. Allerdings muss auch beim Betreiben einer bloßen Präsenzseite natürlich einiges beachtet werden. Beispielsweise darf auch dort keine irreführende Werbung zu finden sein. In der Vergangenheit wurde von der Rechtsprechung immer wieder die Feststellung getroffen, dass bei der Werbung auch der lokalen Bezeichnung eine Bedeutung zukommt. Betreibt ein Händler ein Ladengeschäft in Potsdam, so darf er nicht die Angabe „Shop in Berlin” verwenden, auch wenn Potsdam und Berlin sehr dicht aneinander liegen. Diese Angabe ist für den Verbraucher irreführend, da das Geschäft nun einmal in einer anderen als der angegeben Stadt liegt.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Lebensmittelkennzeichnung

Wer? Asia-In Binder (durch Waschau Rechtsanwälte)
Wie viel? 571,44 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler

Wer im herkömmlichen Supermarkt einkaufen geht, kann vor Passieren der Kasse auf der Lebensmittelverpackung verschiedene Daten nachlesen. Dazu gehören unter anderem: die Zutaten, die Netto-Füllmenge, Nährwerte und gegebenenfalls das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Das ist auch zwingend notwendig, denn nach der Lebensmittelinformationsverordnung der EU müssen die notwendigen Pflichtangaben für den Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages ersichtlich sein. Das bedeutet für den Online-Handel, dass die Pflichtangaben unmittelbar mit in die jeweilige Artikelbeschreibung aufgenommen werden müssen.

Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

Wer? MH My Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.474,89 Euro
Betroffene: Händler im allgemeinen

Die unverbindliche Preisempfehlung ist ein Vorschlag zur Höhe des Kaufpreises, der oft vom Hersteller gegeben wird. Er ist ein beliebtes Werbemittel, um ein Angebot als besonders günstig darzustellen. Das ist dann der Fall, wenn der Verkäufer die Ware günstiger, als vom Hersteller empfohlen verkauft. Damit der Händler sich hier keine Abmahnung wegen irreführender Werbung einfängt, muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass die angegebene UVP noch aktuell ist. Zum einen kann der Hersteller zwischenzeitlich seine Empfehlung geändert haben; zum anderen kann es aber auch sein, dass beispielsweise Ware aus einer veralteten Kollektion gar nicht mehr in der Preisliste geführt wird und es daher gar keine UVP zu dem Produkt gibt. An dieser Stelle lohnt es sich für Händler, die Entwicklung der UVPs stets im Blick zu haben und regelmäßig zu überprüfen, ob ihre eigenen Angaben noch mit den offiziellen Empfehlungen übereinstimmen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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