Abmahnmonitor

Wenn die Versandangabe zur Abmahnfalle wird

Veröffentlicht: 13.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.02.2019
Kalender, Uhr und Bleistift

Ungenaue Versandangabe „in der Regel”

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Im Online-Handel sind Händler dazu verpflichtet, den Kunden vor Abschluss des Geschäftes über den Lieferzeitraum zu informieren. Dies muss nicht taggenau erfolgen. Händler dürfen einen Zeitraum angeben. Dabei muss aber auch die Bezeichnung „Versand erfolgt in der Regel in X Tagen” verzichtet werden. Diese Klausel sagt nämlich zum einen, wann für gewöhnlich ein Versand erfolgt, suggeriert gleichzeitig, dass es auch ausnahmsweise anders sein kann und lässt vollkommen offen, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt und welche Zeiten dann gelten.

Die Formulierung „Versand in ca. X bis X Tagen” wurde allerdings bereits durch die Rechtsprechung abgesegnet, da eine Circa-Angabe hinreichend konkret ist.

Weitere Abmahnungen

Verletzung der Marke „Flex”

Wer? FLEX-Eletrowerkzeuge GmbH (durch LENESIS)
Wie viel? 887,03 Euro
Betroffene? Werkzeug-Händler

Manche Marken haben sich so in unser Gedächtnis eingeprägt, dass sie ihren Weg in die Umgangssprache gefunden haben: So wird statt „Taschentuch” häufig „Tempo” gesagt, auch wenn es sich gar nicht um das Markenprodukt handelt. Ähnlich ist es auch mit der Bezeichnung „Flex”. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich die Bezeichnung „Flex” für einen Winkelschleifer eingeschlichen.

Doch Achtung: Bei solchen Bezeichnungen lohnt sich ein Blick ins Markenregister. Denn auch, wenn ein Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonym für die eigentliche Bezeichnung genutzt wird, macht ihn das noch nicht zum gemeinfreien Gut: „Flex” ist eine geschützte Marke und darf nicht ohne Weiteres verwendet werden. Bietet der Händler Winkelschleifer an, so muss er sie auch so bezeichnen. Den Namen „Flex” dürfen nur Produkte aus dem Hause des Herstellers tragen.

Falsche Rechtswahlklausel

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Teil der Vertragsfreiheit ist, eine Entscheidung über die Rechtswahl treffen zu dürfen. Beispielsweise darf der Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingen festlegen, dass deutsches Recht gelten soll. Allerdings müssen diese AGB einer Prüfung standhalten können: So darf so eine Rechtswahl für den Kunden nicht überraschend sein. Eine Klausel, die beispielsweise die Anwendung belgischen Rechts in einem rein deutschen Online-Shop festlegt, hält einer Überprüfung nicht Stand.

Bei Shops, die auf mehrere Länder ausgerichtet sind, muss außerdem noch internationales Recht beachtet werden: Die ROM-I-Verordnung der Europäischen Union regelt das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Demnach muss aus einer Rechtsauswahlklausel hervorgehen, dass das nationale Recht nur insofern gilt, als dass es in dem Land des Verbrauchers kein günstigeres Recht gibt. Beispielsweise gilt in Irland eine längere Gewährleistungsfrist als in Deutschland. Erwirbt ein irischer Kunde in einem Shop mit deutscher Rechtswahlklausel ein Produkt, so gilt zwar deutsches Recht, außer bei der Gewährleistung. Hier gilt das für den Kunden günstigere, irische Recht. Dies muss auch aus der AGB hervorgehen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#6 Alexander Baudy 2019-02-16 09:48
Sämtliche Logistikunterne hmen geben die Versandzeiten für ein Standardpaket mit Regellaufzeiten (DPD 1-2 Werktage, GLS 24 h usw.). Eine verbindliche Zustellung innerhalb einer bestimmten Zeitrange wird nicht angegeben bzw. kommuniziert. Wir Händler können somit nur auf Regellieferzeit en verweisen. Hier sollte im Sinne der Verbraucher eine Grundlage auf Europäischer Ebene geschaffen werden und eine Begrenzung eingeführt werden. Z.B. Regellaufzeit 1-2 Werktage, max. 5 Werktage).
Die Logistikbranche hat diesbezüglich, Stand heute, zu viel Handlungsspielr aum, zum großen Nachteil der Verbraucher und Händler!
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#5 die Redaktion 2019-02-14 13:58
Hallo Scholl,

das geht so nicht. Wenn ein Sternchenhinwei s erfolgt, muss die entsprechende Fußnote für den Verbraucher natürlich auch auffindbar sein – und zwar am besten in unmittelbarer Nähe.

Beste Grüße
die Redaktion
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#4 Mike 2019-02-14 09:45
Leider gibt diese Formulierung mal wieder Ebay vor.
Mobil und im Browser wieder mal anders. Bitte nachbessern.
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#3 Andreas 2019-02-13 15:59
Ido

Die grössten Verbrecher in der Abmahnszene .

Keine offengelegte Mitgliederlist reicht nicht IDO.
Im Sommer besuch ich Euch mal wieder
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#2 Scholl 2019-02-13 15:35
Guten Tag Frau May!

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Für den Stern finde ich keine Erklärung?????

Geht das?
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#1 Heidemann 2019-02-13 14:32
wie kann IDO immer weiter klagen ,und auch noch gewinnen - wenn schon in mindestens 2 Fällen festgestellt wurde - das keine Klageberechtigu ng vorlag ?
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