Abmahnmonitor

Werbung mit Testergebnissen ist abmahnbar, wenn Fundstelle nicht genannt wird

Veröffentlicht: 20.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.02.2019
Mann drückt schlechten Smiley zur Bewertung.

Richtig mit Testergebnissen werben

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 208,25 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Die Werbung mit Testergebnissen ist beliebt und das nicht ohne Grund: Studien zeigen, dass Kunden auf Testergebnisse achten und sich dadurch beeinflussen lassen. Umso wichtiger ist es für Händler, sich an grundlegende Regeln zu halten. Wichtigste Regel ist hierbei die Nennung der Fundstelle – also zum Beispiel die Zeitung oder die Webseite, auf der die Testergebnisse veröffentlicht wurden. Für den Kunden muss ein Testergebnis nachvollziehbar sein, denn behaupten können Händler viel.

Wird die Fundstelle nicht angegeben, so ist die Werbung unlauter und kann abgemahnt werden. Zudem muss die Angabe klar und deutlich lesbar sein. Lesbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein normalsichtiger Betrachter die Angabe ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesen kann. Der Händler muss die Testergebnisse nicht verlinken; die Nennung der Fundstelle genügt. Weitere Informationen gibt es auf unserem Hinweisblatt.

Weitere Abmahnungen

„Low Carb” als unzulässige Nährwertangabe 

Wer? arte fiori e. K. (durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler

Bereits 2014 hat das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, dass die Angabe „Low Carb“ gegen die Health-Claims-Verordnung (kurz HCVO) verstößt. Dort heißt es: „Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.“ Bei der Angabe „Low Carb” (zu Deutsch: wenig Kohlenhydrate) handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe. Allerdings kennt das Gesetz diese Angabe nicht. Zwar darf gemäß des Anhangs Angaben wie „arm an“ gemacht werden; allerdings kennt die HCVO solche Angaben beispielsweise in Bezug auf Fett und Salz, nicht jedoch in Bezug auf Kohlenhydrate. Daher darf mit so einer Aussage auch nicht geworben werden.

Im Übrigen sind Angaben wie „reduzierter Kohlenhydratanteil” in der Regel zulässig, da die Verordnung diese Wortkombination kennt. Prinzipiell lässt die Verordnung zwar synonyme Begriffe zu, allerdings hat das Gericht festgestellt, dass „low” kein Synonym von „reduziert” ist. „Reduziert“ nimmt Bezug auf den Normalzustand, während die Angabe „low” „nicht auf ein Vergleichsobjekt hinweise, sondern vielmehr eine generelle, individuelle Aussage über den geringen Kohlenhydrat-Anteil treffe” (OLG Hamburg Urteil vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14).

Gesunder Alkohol

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wieviel? -
Betroffene? Händler mit alkoholischen Getränken

Im Jahr 2015 hat das Landgericht Ravensburg entschieden, dass Bier nicht mehr mit den Worten „bekömmlich” beworben werden darf. Das liegt daran, dass das Gericht „bekömmlich” als gesundheitsbezogene Aussage eingestuft hat. Gesundheitsbezogen ist diese Aussage, da sie dem Kunden suggeriert, dass Getränk sei gut verträglich. Bei alkoholischen Getränken mit über 1,2 Vol.-% darf aber nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden. Gleiches gilt natürlich auch für Werbeaussagen, die solche Getränke als gesund deklarieren. Hier ist die Gesundheitsbezogenheit der Aussage nicht von der Hand zu weisen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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