Abmahnmonitor

Verstoß gegen Anhängpflicht bei Amazon

Veröffentlicht: 27.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.03.2019
Geöffneter Amazon-Shop auf Tablet

Dubletten bei Amazon

Wer? Mike Kretschmann (durch Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer und Partner mbH)
Wie viel? 2359,44 Euro
Betroffene: Amazon-Händler

Bei Amazon gibt es das Prinzip des Anhänges: Möchte ein Händler ein Produkt verkaufen, was so bereits angeboten wird, so muss er sich an das bestehende Angebot anhängen. Dadurch soll unter anderem die Übersichtlichkeit des Amazon-Katalogs gewährleistet werden: Das gleiche Produkt soll nicht mehrfach in der Suche erscheinen. Erst auf der Angebotsseite sollen die verschiedenen Anbieter des Produktes aufgelistet werden.

Bereits im Jahr 2017 hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass ein Umgehen dieser Regel gegen den § 5 UWG verstößt und damit wettbewerbswidrig ist: Der § 5 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, was irreführende geschäftliche Handlungen sind. Eine Irreführung wird demnach dann angenommen, wenn unwahre Angaben bezüglich der Verfügbarkeit gemacht haben. Konkret führt das Gericht aus:

„Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite [...] hat die Beklagte bei den Betrachtern der neu angelegten Seite den unzutreffenden und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG (Verfügbarkeit) irreführenden Eindruck erweckt, sie sei die einzige einzige Anbieterin für dieses Produkt. [...] Die Nutzer der Internetplattform ,Amazon‘ [...] gehen davon aus, dass ,Amazon‘ für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereithält und dementsprechend aufzufinden sind.

Die Irreführung ist auch geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne überhaupt nach (möglicherweise günstigeren) Angeboten anderer Anbieter zu suchen.”

Weitere Abmahnungen

Fehlender Grundpreis bei Ebay & Google Shopping

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Laut Preisangabenverordnung muss der Grundpreis eines Produktes, was unteranderem in Fertigpackungen nach Gewicht verkauft wird, immer dann genannt werden, wenn mit dem Preis geworben wird. Diese Pflicht trifft Händler natürlich auch, wenn sie ihre Produkte bei Google Shopping listen lassen.

Bei Ebay gibt es da allerdings eine kleine Besonderheit: Auf der Artikeldatailseite wird der Grundpreis unproblematisch unter dem Gesamtpreis angezeigt. In Übersichtsseiten, wie etwa bei der Funktion „Käufer haben sich auch folgende Produkte angesehen”, werden die voreingestellten Grundpreise nicht mit angezeigt. Um den Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung nachzukommen, ist es daher empfehlenswert, den Grundpreis ganz am Anfang mit in der Artikelüberschrift zu nennen. Also beispielsweise: „(1,99 €/l) naturtrüber Apfelsaft”.

Selbstverständlich original!

Wer? Sachse Vertriebs GbR (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Die meisten Händler meinen es mit Sicherheit nur gut, wenn sie erwähnen, dass ihr Produkt das CE-Kennzeichen hat oder aber der Händler das Versandrisiko trägt. Mit diesen Eigenschaften kommt der Händler allerdings lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nach. Diese Informationen sind daher nicht nur überflüssig, sondern auch irreführend und damit abmahnbar. Hier ist die Rede vom Werben mit Selbstverständlichkeiten. Eine solche Selbstverständlichkeit ist es im übrigen, originale Produkte zu verkaufen. Fälschungen sind nämlich ohnehin illegal.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 Redaktion 2019-03-28 08:26
Hallo Herr Bär,

gerne übersetzen wir Ihnen § 5 UWG: „Du sollst nicht lügen." :)

Zu Ihrer Vermutung bezüglich DSA: Es ist durchaus üblich, über Jahre eine Kanzlei mit der Wahrnehmung von Interessen zu beaftragen. Ein Missbrauch, wie von Ihnen vorgeworfen, lässt sich daraus noch nicht ziehen.

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#1 Roland Baer 2019-03-27 15:04
Können Sie bitte diesen § 5 UWG für Nichtjuristen sprachlich übersetzen.

Wie viel Hundert Abmahnungen hat denn der Bund durch Kretschmann in Kooperation mit DSA?

lt. Internet arbeiten die seit mindestens 2011 zusammen. Damit wäre es nach dem BGH Urteil ein klarer Fall von Gewinnerzielung sabsicht mit vorgeschobenen "Wettbewerbsverhältnis.

Klage wie immer bei verhassten LG Bochum vermute ich und in kongenialer Zusammenarbeit mit dem OLG Hamm?



Die Streitwerte bei DSA steigen inflationär.

Was ist wenn die Beschreibung bei Amazon wie unzählige Beispiele gibt lückenhaft ist?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.