Abmahnmonitor

Abmahnsichere Grundpreisangabe bei Ebay

Veröffentlicht: 10.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Einkaufswagen mit Preisschild

Fehlende Grundpreisangabe

Wer? Snaabt GmbH (durch LEXEA Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.242,84 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Laut Preisangabenverordnung ist der Grundpreis bei Waren anzugeben, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung verkauft werden. Die Grundpreisangabe soll dem Käufer dabei den Preisvergleich erleichtern, da unterschiedliche Produkte oft auch unterschiedliche Füllmengen aufweisen. Erfolgen muss die Angabe immer dann, wenn mit dem Preis geworben wird. Dies kann für Händler insbesondere auf Marktplätzen zur Herausforderung werden: Bei Ebay etwa wird der Grundpreis zwar auf der Artikelseite direkt unter dem Gesamtpreis angezeigt, auf den Übersichtsseiten, wie etwa bei Suchergebnissen, ist dies aber teilweise nicht der Fall. Damit der Händler hier trotzdem seiner Pflicht nachkommen kann, ist es empfehlenswert, den Grundpreis zu Beginn der Artikelbezeichnung zu nennen.

Weitere Abmahnungen

Trendstoff „Bambus” abmahnsicher kennzeichnen

Wer? iOcean UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Textilhändler

Bambus gilt aufgrund seines schnellen Wachstums als nachhaltiger Trendrohstoff. Mittlerweile gibt es sogar Kleidung aus Bambus. Allerdings müssen Händler beim Verkauf aufpassen, denn: Verarbeiteter Bambus darf im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung nicht als solcher bezeichnet werden. Doch: Was ist denn dann die korrekte Bezeichnung? Bambus muss in den meisten Fällen, um zu Stoff verarbeitet zu werden, einen aufwendigen chemischen Prozess durchlaufen. Dabei wird die Zellulose von den übrigen Bestandteilen (wie etwa Wachs und Harz) getrennt und zu dem eigentlichen Material verarbeitet. Die korrekte Bezeichnung des so verarbeiteten Bambus ist daher Viskose. 

Werbung mit „entschlackender“ Wirkung

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 178,50 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Unter „Schlacken“ werde im alternativmedizinischen Bereich Ablagerungen von Giftstoffen verstanden, die im Körper entstehen sollen. Medizinisch gesehen ist die Existenz von Schlacken allerdings nicht anerkannt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen: 4U12/04) hat sich dazu wie folgt geäußert:

„Eine solche Wirkungsmöglichkeit ist nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Dies ergibt sich schon daraus, dass es die von der Beklagten in der Werbung nicht näher erläuterten ‚Schlacken‘ im menschlichen Körper und damit auch eine ‚Entschlackung‘ nach dem Verständnis der Schulmedizin/Ernährungswissenschaft nicht gibt. Der Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten eingehend erörtert. [...] Soweit die Beklagte auf das Verständnis alternativer Medizin abstellt, ergibt sich aus der Werbung nicht, dass die beworbene ‚Entschlackung‘ nur nach der Vorstellung bestimmter alternativer Meinungen, nicht aber nach der Schulmedizin/Ernährungswissenschaft existiert und daher – weil maßgeblich bestritten – nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert ist.“

Dementsprechend muss mit Werbung zu „entschlackenden Wirkungen“ sehr sparsam und wohlbedacht umgegangen werden. Andernfalls kann es sich um eine Täuschung des Verbrauchers handeln, der aufgrund einer unbedachten Angabe davon ausgeht, dass er es mit einem Produkt zu tun hat, welches einen anerkannten medizinischen Nutzen hat.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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