Wegen fehlender Grundpreisangabe

IDO-Verband mahnt Ikea ab

Veröffentlicht: 18.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.04.2019
Ikea in Kanada

Bereits Anfang März trafen sich Ikea und der IDO-Verband vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dies geht es den uns vorliegenden Angaben des Gerichts und des Unternehmens hervor. Der Verband hat das Einrichtungshaus wegen einer fehlenden Grundpreisangabe abgemahnt. Nachdem Ikea die Unterlassungserklärung anscheinend nicht abgegeben hat, hat der IDO-Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt – mit Erfolg (Beschluss vom 05.03.2019, Aktenzeichen 3-06 O 18/19).

Fehlende Grundpreisangabe bei Dekoartikeln

Wie aus dem uns vorliegenden Beschluss hervorgeht, soll Ikea es in Zukunft unterlassen, die Grundpreisangabe bei Hobby- und Bastelartikeln und/oder Dekorationsartikeln wegzulassen. Laut der Preisangabenverordnung ist die Angabe eines Grundpreises immer dann Pflicht, wenn Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Der Grundpreis muss dabei stets in der Nähe zum Gesamtpreis stehen.

Ikea selbst wollte sich aufgrund des noch laufenden Verfahrens nicht zu den konkreten Umständen äußern. Das Unternehmen wollte sich auch nicht dazu äußern, um welche Angebote es bei dem Verfahren gegen den IDO-Verband geht. Es hieß aber, dass „selbstverständlich alle gesetzlichen Auflagen” erfüllt würden.

Häufige Probleme bei Ebay, Google Shopping und Co.

Im eigenen Shop ist die Angabe des Grundpreises für viele Händler oft kein Problem. Schwierig wird es allerdings dann, wenn der Händler keinen großen Einfluss auf die konkrete Darstellung hat, weil das Produkt beispielsweise über Ebay oder Google Shopping verkauf wird. Bei Ebay beispielsweise wird der durch den Verkäufer angegebene Grundpreis zwar auf der Artikelseite direkt unter dem Gesamtpreis angezeigt; bei Übersichtsseiten, wie zum Beispiel der Kategorie „Kunden haben sich auch angesehen” wird lediglich der Name de Produktes, ein Bild und der Gesamtpreis angezeigt. Gesetzlich gesehen muss aber aufgrund der Werbung mit dem Gesamtpreis auch der Grundpreis mit angezeigt werden. Um hier rechtssicher zu handeln empfiehlt es sich daher, den Grundpreis mit in den Titel der Produktes einzufügen. Die gleiche Empfehlung gilt im Zweifel auch für Google Shopping.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Dieter Brandes 2019-05-09 14:44
ich würde mir wünschen dass die selbsternannten Wächter der finsteren Wettbewerbsverb rechen mal die Märkte aufs Korn nähmen, die schreiben, der Versand wäre umsonst oder "heute ohne Mehrwertsteuer kaufen". Damit wäre mal was guten getan, nicht mit der Verfolgung von bekloppten Regelungen ala zus. Müllabgaben oder ähnlich.
Warum der Händlerbund all dies nur abnickt und nur informiert, anstatt einfach mal rechtlich dagegen vorzugehen, verstehe ich jedenfalls nicht.
Vielleicht könnte man von Seiten des Händlerbundes auch mal anfangen auf der Petitionsdomain der Bundesregierung zu intervenieren, denn der Händlerbund hat hier doch mehr Sogwirkung als unsereins kleines Männeken.
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#1 roland baer 2019-04-24 15:35
gibt es Plogoo UG übwerhaupt noch?
oder noch so ein Phantom von Sandhage? Mehr als 90Tage keine Bewertung bei Amazon.
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