Abmahnmonitor

Fehlen der Widerrufsbelehrung auf Marktplätzen

Veröffentlicht: 15.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 15.05.2019
Fehlendes Puzzleteil

Keine Widerrufsbelehrung auf Marktplätzen

Wer? IDO-Verband e.V.
Betroffene? Händler auf Marktplätzen
Wie viel? 232,05 Euro

Viele kleinere Händler betreiben keinen eigenen Online-Shop, sondern sind lediglich auf Marktplätzen vertreten, um ihre Produkte dort zu vertreiben. Ob es nun daran liegt, dass man sich seiner Tätigkeit als gewerblicher Verkäufer nicht so richtig bewusst ist, oder man auf den Marktplatz und dessen Web-Oberfläche vertraut: Gerade wegen des Fehlens vorgeschriebener Informationen auf Verkaufsplattformen kommt es oft zu Abmahnungen.

Zu diesen Informationen, die Kunden, hier insbesondere Verbrauchern, zur Verfügung gestellt werden müssen, gehört unter anderem die Widerrufsbelehrung.

Da Händler auf Marktplätzen in der Regel selbst die Verantwortung für ihre Angebote tragen, sollten sie sich nicht darauf verlassen, dass etwa die Widerrufsbelehrung des Marktplatzbetreibers, die dieser für eigene Produkte nutzt, auch für die selbst angepriesenen Produkte greift – im Gegenteil: Die Geschäftsbedingungen der Marktplätze sehen zumeist vor, dass darauf gerade nicht zurückgegriffen werden dürfe.

Deshalb müssen sie dafür Sorge tragen, die Informationspflichten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen; und so etwa gegebenenfalls eine entspreche Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular vorhalten. Oft stehen dazu gesonderte Eingabefelder zur Verfügung. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten die nötigen Angaben in der Produktbeschreibung erfolgen.

Weitere Abmahnungen

„CE-geprüft“ – Prüfung statt Erklärung

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Betroffene? Händler allgemein
Wie viel? 208,25 Euro

Das „CE-Zeichen“ steht dafür, dass der Hersteller eines Produktes die besonderen rechtlichen Vorgaben, welche innerhalb der EU gelten, kennt. Er bestätigt so, dass das besagte Produkt diesen Ansprüchen auch gerecht wird. Auch wenn der Schluss vielleicht zunächst nahe liegt: Es handelt sich dabei um kein Gütesiegel, sondern lediglich um eine Kennzeichnung. Bei der Verwendung des Zeichens kommt es insofern immer wieder zu zwei bestimmten Fehlern.

Da es sich zum einen gerade nicht um eine Gütesiegel handelt, sollte die Formulierung „CE-geprüft“ nicht verwendet werden. Sie ist geeignet, den Eindruck zu vermitteln, das Produkt sei von einer unabhängigen Stelle entsprechend geprüft worden, welche sodann das CE-Zeichen verliehen hätte.

Zum anderen ist die Kennzeichnung für bestimmte Produkte vorgeschrieben. Dort darf und muss es verwendet werden – ist es allerdings für ein Produkt nicht verpflichtend vorgesehen und wird dennoch verwendet, kann dies auf Grund der Irreführung als unlauterer Wettbewerb eingestuft werden. Ist das Zeichen für ein Produkt vorgesehen, gilt jedoch, dass in der Bewerbung möglichst darauf verzichtet werden sollte: Es ist dann selbstverständlich, dass das Produkt CE-gekennzeichnet ist, die Werbung mit Selbstverständlichkeiten aber ist unlauter und sollte daher vermieden werden.

Kein Energielabel für Staubsauger

Wer? Plogoo UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Betroffene? Händler von Elektrogeräten
Wie viel? 334,75 Euro

Gerade von Haushaltsgeräten ist es bekannt: das Energielabel. Anfang des Jahres, genauer am 18.01.2019, kam es hier zu einer entscheidenden Änderung im Bezug auf Staubsauger: Die rechtlichen Grundlagen, die für solche Geräte ein Energielabel bis dahin vorsahen, fielen ersatzlos weg. Ausgangspunkt dafür war eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG). Das Messverfahren, das hinter den Angaben zur Energieeffizienz steht, sei demnach fehlerhaft. Die EU versäumte es, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, womit die besagten rechtlichen Vorgaben hinfällig wurden.

Bis es Ersatz gibt – und dieser ist bislang nicht absehbar – dürfen Staubsauger nicht mit einem Energielabel beworben werden, es sollte sich also nicht auf der Produktseite befinden, oder dort, wo es ein Käufer vor Vertragsschluss einsehen könnte.

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