Abmahnmonitor

Werbung mit „CE-geprüft” – Darf ich das?

Veröffentlicht: 05.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.06.2019
Sprechblase mit Fragezeichen vor blauem Hintergrund

Wer? Lauterer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 222,15 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Dass Händler keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten machen dürfen, ist allgemein bekannt. Besonders die Werbung mit dem CE-Kennzeichen taucht häufig in unserem Abmahnmonitor auf. Die CE-Kennzeichnungspflicht besteht für eine Reihe bestimmter Produkte. Das Kennzeichen sagt laut der EU-Verordnung 765/2008 aus, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Mit dem Zeichen kommt also zum Ausdruck, dass der Hersteller beziehungsweise Händler weiß, dass das Produkt bestimmte Kriterien erfüllen muss und diese außerdem auch erfüllt sind.

Die Werbung mit dem Hinweis „CE-geprüft” ist aber nicht nur eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern kann auch irreführend sein: Damit suggeriert der Händler, dass das Produkt von einer offiziellen, neutralen Stelle getestet wurde und das CE-Zeichen eine Art Gütesiegel ist. Dem ist aber nicht so: Das Zeichen dient lediglich der Information, dass ein Produkt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ist in der Regel kein Qualitätssiegel.

Weitere Abmahnungen

Widerruf durch kommentarlose Rücksendung

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Die Widerrufsbelehrung gehört in jeden Shop, der sein Angebot zumindest auch an Verbraucher richtet. Vor der Reform des Verbraucherrechts 2014 war der Widerruf auch durch kommentarlose Rücksendung möglich, seit 2014 muss allerdings die Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Formulierungen in der Belehrung, die den Widerruf durch kommentarlose Rücksendung erlauben, sind daher rechtswidrig.

Trotz richtiger Belehrung kann es aber vorkommen, dass der Verbraucher seine Ware dennoch kommentarlos zurück schickt. Wie das rechtlich zu bewerten ist, wird in diesem „Wir wurden gefragt” erklärt.

Markenrechtsverletzung an „Lieblingsmensch”

Wer? Lieblingsmensch GmbH
Wie viel? 600 Euro als Schadensersatz
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Mit Markenrechten ist es oft nicht einfach. Da betrifft vor allem Worte, die sich erst in den letzten Jahren im Sprachgebrauch etabliert haben. Egal ob Sorgenfresser oder Lieblingsmensch – beide Worte haben etwas gemeinsam: Sie sind nicht nur beliebte Begriffe, sondern auch eingetragene Marken. So wurde die Wortmarke Lieblingsmensch beispielsweise in den Kategorien Sonnenbrillen, Anhänger und Armbänder eingetragen. Wer das Wort dennoch auf seine Produkte drucken möchte, sollte sich also vorher informieren, für welche weiteren Produktgruppen der Markenschutz eingetragen wurde.

Wird die Bezeichnung widerrechtlich auf Produkten verwendet, entsteht für den Markenrechtsinhaber ein Schadensersatzanspruch.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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