Abmahnmonitor

Neue Abmahnwelle gegen Ebay-Händler wegen Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 13.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Verpackung

Wer? Joriko GmbH
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler

Erneut machen Abmahnungen wegen der fehlenden Registrierung bei LUCID die Runde. Dass diese Pflicht besteht, wurde bereits mehrfach ausgeführt (mehr dazu). Nun macht wieder ein Unternehmen von der Möglichkeit, solcherlei Verstöße abzumahnen, Gebrauch. Einen Rechtsanwalts schaltet es jedoch nicht ein. In der vergangenen Woche haben bereits drei Mitglieder des Händlerbundes die Abmahnungen beklagt.

Die abmahnende Joriko GmbH mahnt Ebay-Händler ab. Das Unternehmen verkauft unter anderem Feuerzeuge und Kleber. Es bietet seine Waren sowohl im eigenen Online-Shop, als auch auf Amazon, Ebay und Rakuten an. Abgemahnt werden Händler, die ebenfalls Feuerzeuge oder Kleber im Sortiment haben. Bisher traf es Verkäufer auf Ebay.

Weitere Abmahnungen

Fehlender OS-Link

Wer? Birgit Heinkelein (durch RA Johannes Heinkelein)
Wie viel? 147,65 Euro
Betroffene? Online-Händler

Die Pflicht zum OS-Link ist bereits ein alter Hut. Die Pflicht, den Link mit ins Impressum zu setzen, besteht bereits seit 2016. Aber auch Händler, die sich sehr sicher sind, dass sie den Link eingepflegt haben, sollten ruhig hin und wieder mal einen Blick riskieren. Der Link muss nämlich auch anklickbar sein und den Nutzer direkt zur OS-Plattform weiterleiten. Manchmal kann es durch technische Probleme dazu kommen, dass ein eigentlich als klickbar gestalteter Link nicht mehr funktioniert. Daher ist eine regelmäßige Kontrolle lohnenswert.

Falsche Widerrufsbelehrung bezüglich Rückerstattung des Kaufpreises

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? B2C-Händler

Obwohl die Reform des Verbraucherrechtes bereits mehrere Jahre her ist, geistern noch immer veraltete Widerrufsbelehrungen durch das Netz. Dieses mal ist der Ido-Verband auf die Formulierung eines Händlers aufmerksam geworden, wonach dieser das Geld nach erfolgtem Widerruf bis zu 30 Tage einbehalten dürfe.

Das ist grundsätzlich falsch: Laut § 357 BGB sind „die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren”. Der Unternehmer kann die Rückzahlung aber verweigern, „bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat”. Hier kann sich der Unternehmer aber nicht heraus suchen, welches Ereignis für ihn ausschlaggebend ist. Es kommt schlicht darauf an, welchen der beiden Wege der Verbraucher geht. Schickt er dem Händler vor Eingang der Retoure eine Versandbestätigung, muss dieser das Geld zurückgeben.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 Mathias Andreck 2019-11-27 20:53
Über Sinn und Unsinn, kann man ja unterschiedlich er Meinung sein. In der Regel setzt auch ein großer Onlinehändler "Gefunden auf Otto.de" Zwar den Link, aber er schließt auch gleichzeitig aus, das er sich drauf einlassen würde.

Hinweis:
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbe ilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattfor m. Diese Plattform ist über den externen Link ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen. Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsver fahren sind wir nicht verpflichtet und können die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

Also wieder mal ein Monster erschaffen was eigentlich nichts bringt. Manchmal stellt man sich schon die Frage, ob da Leute die solche Gesetze / Richtlinien entwerfen auch wirklich Wissen was sie eigentlich tun.
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#3 Martin Hoffmann 2019-11-16 09:47
Die neue Abmahnwelle: hier RA Heinkelein.
Sehen wir es doch mal so: ein guter Anwalt wird kaum die Zeit haben, sich mit Massenabmahnung en zu beschäftigen. Wenn ich jedoch eine Lusche bin, komme ich auf diese Art und Weise auch über die Runden.
(Ich bekräftige ausdrücklich, dass ich RA Heinkelein weder für einen schlechten Anwalt und auch
nicht für eine "Lusche" halte. Das ist auch nicht möglich, weil ich diesen Herrn nicht kenne..)
Früher wurde so ein Verhalten mal von der Anwaltskammer gerügt und sanktioniert. Heutzutage können diese Herrschaften machen, was Sie wollen, ohne eine spürbare Konsequenz zu erfahren.
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#2 Redaktion 2019-11-15 10:48
Guten Tag Frau Vöcking,

OS steht für Online-Streitbe ilegung. Jeder Online-Shop, der an Verbraucher verkauft, muss den klickbaren Link zur Online-Streitbe ilegungsplattfo rm der EU vorhalten.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Gisela Vöcking 2019-11-13 15:14
Guten Tag Frau May,
Könnten Sie mir bitte kurz sagen, was OS-Link bedeutet?
Vielen Dank
G.Vöcking
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