Abmahnmonitor

Rechtsanwalt Sandhage mahnt weiterhin den fehlenden OS-Link ab

Veröffentlicht: 27.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.11.2019
Konzept verlinkter Seiten

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Der fehlende OS-Link gehört seit Jahren zu einem beliebten Abmahnthema. Die Pflicht zum Setzen des Links ist in der ODR-Verordnung, der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, geregelt. Der OS-Link muss den Besucher auf die Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) führen können. Er muss also klickbar sein. Diese Plattform soll für eine schnelle Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern sorgen. 

Weitere Abmahnungen

Fehlende Angabe zum Hersteller

Wer? Como Sonderposten GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Das Produktsicherheitsgesetz schreibt vor, dass auf der Verpackung von Produkten, die an Verbraucher verkauft werden, der Name sowie die Kontaktanschrift des Herstellers vermerkt sein müssen. Fehlt diese Angabe, so gilt das Produkt als nicht-verkehrsfähig und darf nicht auf den Markt gebracht werden. Besonders bei Importware fehlt die Angabe häufig. Im Zweifel muss der Händler die Angabe nachleisten.

Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung

Wer? Verbraucherschutz Verein gegen den unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Lebensmittel-Händler

Mittlerweile werden Lebensmittel auch gern online angeboten. Damit hier nichts schief gehen kann, müssen die Händler eine Reihe von Informationspflichten beachten. Dazu gehört auch ein Zutatenverzeichnis. Dieses sollte mit einer Bezeichnung aufgelistet sein, in dem das Wort „Zutaten“ erscheint. 

Weiterhin muss die Nettofüllmenge, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum hingegen gehört zwar auf die Verpackung, in der Produktbeschreibung muss es allerdings nicht angegeben werden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#6 Redaktion 2019-12-12 10:36
Hallo anonymus,

die Herstellerdaten sind dem Kunden dann bekannt, wenn er beispielsweise eine Sonderanfertigu ng bestellt.

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#5 anonymus 2019-12-11 16:36
Zitat: In Ausnahmefällen darf sie sogar völlig unterbleiben. Zum Beispiel, weil die Angaben dem Käufer schon bekannt sind.

Und wer bestimmt dann Ausnahmen oder wer legt fest, das einem Kunden von Herstellern die Angaben bekannt sein müssen? Das heißt doch dann auf Deutsch für einen Hersteller (klein), das er nur solange etwas machen kann oder auch nicht, solange er keinem Marktakteur (groß) auf die Füße tritt.

Dieser Ihr Kommentar oder Ihre Rechtsauffassun g bedarf noch einiger Erklärungen.
Zitieren
#4 Die Redaktion 2019-11-29 11:46
Hallo Werner,

prinzipiell muss die Kennzeichnung des Herstellers auf dem Produkt selbst erfolgen. In vielen Fällen aber darf auf die Verpackung ausgewichen werden – wenn die Anbringung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist. In Ausnahmefällen darf sie sogar völlig unterbleiben. Zum Beispiel, weil die Angaben dem Käufer schon bekannt sind.
Im Hinblick auf Bratpfannen lassen sich sicherlich gute Argumente für eine Anbringung auf der Verpackung finden. Bei Unsicherheit sollte aber auf fachliche Unterstützung zurückgegriffen werden.

Viele Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#3 Mathias Andreck 2019-11-27 20:20
Mein Pizza Service, betreibt einen kleine Seite, wo er seine Pizzas Online anbietet, die er auch in seinem Lokal verkauft. Erstens bekomme ich da auch keine Zutatenliste, außer dem was laut Vorschriften in der Speisekarte mit angegeben werden muss und das gleiche stellt er Online. Ich bin nur zu Faul oder zu bequem in die Pizzeria zu gehen und bestelle diese zur mir nach Hause. Jetzt hat er aber die Nettofüllmenge nicht auf seinen Pizza Karton gedruckt, als Beispiel. Ich esse den Abend ordentlich, weil ich weiß am nächsten Tag werde ich ihm eine Abmahnung zu kommen lassen und meine Pizzen für denn Rest des Jahres sind dann bereits bezahlt. Da die Pizzen ja auch im Lokal alle Handmade gefertigt wurden ist sogar dort die Angabe einer Füllmenge sehr schwer zu gestalten. mal ist der Teig dicker mal dünner weil der Ofen etwas heißer war etc.

Welcher Bürokrat etc. hat sich den diesen Schwachsinn wieder ausgedacht?
Lebensmittelinformationsverordnung, auch ein sehr langes Wort. Da wurde bestimmt auch mehrere Jahre mit einigen Gutachtern dran gefeilt.
Zitieren
#2 Mathias Andreck 2019-11-27 20:05
Ich habe auf noch keinem Schuhkarton, auch nicht der deutschen Hersteller, Adi... und P... etc. jemals eine Firmenanschrift und oder eine Kontakt Adresse gefunden. Hier scheint ja auch wieder mit unterschiedlich en Maßstäben gemessen zu werden. Außer Ihrem schönen Logo findet man in der Regel nichts mehr auf den Verpackungen. Hier wird doch wieder für Einkommen in der Abmahnindustrie gesorgt. Könnte noch weitere Beispiele bringen, diverser Hersteller aus Deutschland. Wer schützt hier wenn?
Zitieren
#1 Werner 2019-11-27 14:43
Guten Tag! Sie schreiben Das Produktsicherhe itsgesetz schreibt vor, dass auf der Verpackung von Produkten, der Hersteller vermerkt sein muss. Andere schreiben, muss auf dem Produkt vermerkt sein.
Was mache ich denn mit meinen Bratpfannen?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.