Abmahnmonitor

Impressum auch bei Social-Media-Auftritten notwendig

Veröffentlicht: 08.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 07.01.2020
Sammlung verschiedener Social-Media-Icons

Wer? keine Angabe (durch Kanzlei am Güterbahnhof)
Wie viel? 413,90 Euro
Betroffene? Betreiber von Social-Media-Seiten

Die Impressumspflicht im Internet wird sehr weit gefasst. Das Telemediengesetz sieht diese Pflicht für jeden vor, der geschäftsmäßig eine Internetangebot betreibt. Das Wort geschäftsmäßig darf dabei nicht mit dem Wort gewerbsmäßig verwechselt werden. Häufig sind Blogger der Meinung, kein Impressum zu benötigen, da sie rein privat tätig seien. Das Problem dabei ist, dass das Wort geschäftsmäßig sehr weit gefasst wird, sodass auch auf den ersten Blick private Blogs impressumspflichtig sein könnnen.

Wer Unternehmer ist und in dieser Tätigkeit einen Blog betreibt, steht jedenfalls nicht vor diesem Problem. So eine Seite wird aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht, die mit ihr verfolgt wird, stets als geschäftsmäßig eingestuft. Ein Impressum ist daher zwingend notwendig und zwar auch dann, wenn es sich um eine Seite auf Facebook handelt.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Widerrufsbelehrung

Wer? Helga Delaporte (durch Hager Hülsen Rechtsanwälte)
Wie viel? 729,23 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

In dieser Woche hat sich wieder ein echter Klassiker auf den Abmahnmonitor geschlichen: Es geht um die fehlende Widerrufsbelehrung. Wer als Unternehmer Waren an Verbraucher anbietet, muss diese über das Bestehen ihres Widerrufsrechts in einer Widerrufsbelehrung aufklären. Ein einfaches „Rücknahmen akzeptiert“ reicht keinesfalls aus.

Insbesondere geht aus einer ordentlichen Belehrung hervor, dass der Widerruf durch eine eindeutige Erklärung zu erfolgen hat und keine Begründung enthalten muss.

Verletzung der Wortmarke Hacky Sack

Wer? Wham-O Holding Ltd. (durch Zierhut IP)
Wie viel? 2.657,00 Euro
Betroffene? Spielzeughändler

Wir haben schon häufiger über markenrechtliche Abmahnungen berichtet, bei denen Verstöße abgemahnt wurden, wo der Verwender zuerst gar nicht an eine Marke dachte. Das liegt daran, dass uns manche Marken durch ihre Geläufigkeit so geprägt haben, dass umgangssprachlich alle Produkte mit dem Markennamen bezeichnet werden. Ein klassischs Beispiel ist hier das Tempo. Ebenfalls ein solches Wort ist Hacky Sack. Dabei handelt es sich um ein kleines mit Granulat oder Sand gefülltes Stoffsäckchen, welches mit den Füßen balanciert wird. Hacky Sack ist dabei das Markenprodukt. Der allgemeine Begriff ist Footbag. Wer also solche Footbags verkauft, sollte sie nur dann als Hacky Sack bezeichnen, wenn es sich tatsächlich um die Marke handelt.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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