Abmahnmonitor

Scheinprivate Händler: Abmahnungen für fairen Handel

Veröffentlicht: 12.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.02.2020
Schach-Figuren

Scheinprivate Händler

Wer? Blankert Beratung & Vertrieb UG haftungsbeschränkt (über die Kanzlei Jan B. Heidicker)
Wie viel? 1358,86 Euro
Betroffene? Verkäufer von Bekleidung

Online-Plattformen sind ein Magnet für sog. scheinprivate Händler, die angeben, den Verkauf als Privatperson zu tätigen. Die meisten dieser scheinprivaten Verkäufer haben aber gar keine Täuschungsabsicht, denn sie wissen selbst gar nicht, dass sie schon die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten haben. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit professionell Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Dann müssten diese Anbieter ihren Käufern ein Widerrufsrecht gewähren oder für Mängel an den Artikeln einstehen. Wie eine aktuelle Abmahnung zeigt, lässt sich der Abmahner und sein Anwalt den Tipp teuer bezahlen. Der Verkäufer hatte in sechs Monaten 89 Bewertungen erhalten und zur gleichen Zeit 50 Bekleidungsstücke angeboten.

Weitere Abmahnungen

Vertragsstrafe

Wer? Ido Verband
Wie viel? 3000,00 Euro
Betroffene? Händler

Abmahnungen des Ido Verbandes gehören seit Jahren zu den Dauerbrennern. Dass eine Abmahnung jedoch mit der Zahlung des Betrages und der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nicht endet, zeigt wieder ein aktuelles Schreiben des Verbandes. Der Ido Verband ist schon immer dafür bekannt, diese sog. Vertragsstrafen auch einzufordern. Aktuell wird wieder nach erneuten Verstößen geschaut. Jede kleine Nachlässigkeit kommt den Betroffenen daher teuer zu stehen. In diesem Fall 3.000 Euro. Schauen Sie daher unbedingt noch einmal Ihre Unterlassungserklärung(en) durch. Wozu haben Sie sich verpflichtet und ist alles im Shop bzw. im Google-Cache in Ordnung? Auch ein falscher Inhalt ist übrigens verbindlich.

Lebensmittelkennzeichnung

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Es besteht gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) die Pflicht, den Verbraucher vor dem Kauf darüber zu informieren, welche Zutaten in einem Lebensmittel stecken, wie es zuzubereiten ist und welche Nährwerte es hat. Händler im Supermarkt müssen nichts weiter tun, als die Lebensmittel in die Regale zu stellen. Online-Händler müssen hingegen mühsam dafür sorgen, dass der Kunde alle Informationen vor dem Kauf erhält, die auf der Verpackung aufgedruckt sind und bereits in der Produktbeschreibung alle Informationen aufführen. Vergessen werden dabei jedoch vermeintlich unwesentliche Angaben wie der Hersteller. Dessen Name und Anschrift ist jedoch eine Pflichtangabe und muss ebenfalls online in die Produktbeschreibung.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Rumland 2020-02-23 08:04
In anderen Ländern gibt es eine Wettbewerbsaufs icht. In Deutschland jedoch nicht. Die Konsequenz ist das Firmen entstehen die "Wettbewerbsauf sicht" spielen indem sie über einem Rechtsanwalt Massen-Abmahnun gen versenden. Das ganze ist obendrein noch vom Gesetz legitimiert. Man investiert 2.000€ und lässt sich in das Handelsregister eintragen. Man meldet entsprechende Prudukte beim Gewerbeamt an und schon wird aus dem 2.000€ Unternehmen im Hintergrund ein Millionen-Unter nehmen. Die Firma selbst bleibt jedoch mit lediglich 2.000€ Kapital im Handelsregister verzeichnet. Da frage ich mich ernsthaft weshalb die Justiz so etwas zulässt. Weshalb schaut die Steuerfahndung bei diesem Spiel tatenlos zu? Weshalb sollen sich Unternehmen gegenseitig kontrollieren? Das eröffnet Türen und Tore für Massen-Abmahner die lediglich zum Schein ein Unternehmen führen! [Anm.: Link von der Redaktion entfernt]

"Bereits Anfang des Jahres hatte er monatelang Händler mit Abmahnungen im Auftrag der iOcean UG nahezu bombardiert. Abgemahnt wurden angebliche Wettbewerbsvers töße der jeweiligen Händler u.a. durch fehlende Hinweise auf den Jugendschutzbea uftragten bzw. auf die OS-Plattform oder durch falsche UVP-Angaben. Doch auch weitere Abmahnungen wettbewerbsrech tlicher Natur wurden bereits versendet. Abgemahnt werden dabei überwiegend Kleinstgewerbet reibende. Die iOcean UG vertreibt neben Tabakwaren, Handys und Handyzubehör offenbar auch Modeschmuck und sogar Schuhe. Ein durchaus skurril anmutendes Waren-Potpourri . Auf www.schuh-24.de soll die iOcean UG jedenfalls einen Onlineshop für Sportschuhe, Damen- und Herrenschuhe unterhalten. Von den Abmahnungen betroffen sind Händler auf Amazon und Ebay aus den genannten Branchen. Derzeit werden besonders Ebay-Verkäufer abgemahnt, die Schuhe vertreiben. Das breit gestreute Sortiment der iOcean UG lässt sich dabei womöglich am ehesten darauf zurückführen, dass gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur Mitbewerber das Recht haben, andere Mitbewerber abzumahnen. Und ein möglichst breites Sortiment ergibt – ein Schelm wer Böses dabei denkt – mehr potenzielle Händler, die man abmahnen kann."
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.