Nach Feuer im Krefelder Zoo

Verbraucherzentrale mahnt Online-Händler wegen Himmelslaternen ab

Veröffentlicht: 10.03.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.03.2020
Himmelslaterne fliegt

In der Silvesternacht kam es zu dem tragischen Unglück im Krefelder Zoo: Das Affenhaus brannte komplett ab. Mehr als fünfzig Tiere starben in den Flammen. Wie durch ein Wunder überlebten zwei Affen. Kurz nach dem Unglück meldeten sich drei Frauen. Sie hätten in der Nacht Himmelslaternen steigen lassen. Die Vermutung liegt nahe, dass eine der Laternen das Feuer verursacht hat. Allerdings ist die Brandursache noch nicht endgültig geklärt worden.

Für die Verbraucherzentrale NRW war der Brand jedenfalls Anlass genug, Online-Händler, die diese Laternen im Sortiment haben, genauer unter die Lupe zu nehmen.

Verwirrende Rechtslage

Seit bei einem durch eine Himmelslaterne verursachten Hausbrand im Jahr 2009 ein kleiner Junge in Siegen ums Leben gekommen ist, sind die Laternen in so gut wie jedem Bundesland verboten oder dürfen, wie in Sachsen-Anhalt und Hamburg, nur unter strengen Auflagen verwendet werden. Die aus China stammenden Himmelskörper steigen durch ein offenes Feuer bis zu 400 Meter nach oben. Wo sie am Ende landen, ist unberechenbar. Darin liegt auch das Risiko. 

Die Krux an der Sache: Die Laternen sind frei im Handel erhältlich. Sie dürfen eben nur nicht verwendet werden. Damit der Verbraucher nun nicht denkt, dass er das gekaufte Produkt verwenden darf, hat der Händler besondere Aufklärungspflichten. Schließlich ist die Frage, ob ein Produkt überhaupt zum Einsatz kommen darf, ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal. Daher muss der Verbraucher über Eigenschaften, Nutzungsbestimmungen und Risiken des Produktes informiert werden.

Sechs Online-Händler abgemahnt

Ob Online-Händler dieser Hinweispflicht nachkommen, hat nun die Verbraucherzentrale NRW untersucht. „Ein Produkt, das man nicht verwenden darf, sollte grundsätzlich auch nicht verkauft werden dürfen. Da es theoretisch in Ausnahmefällen erlaubt werden kann, Himmelslaternen steigen zu lassen, müssten diese Produkte zumindest deutlich mit Warnhinweisen gekennzeichnet sein“, wird Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale, von der Westdeutschen Zeitung zitiert

Insgesamt haben die Verbraucherschützer in sechs Online-Shops das Fehlen des Hinweises festgestellt und entsprechende Abmahnungen ausgestellt. Vier davon hätten eine Unterlassungserklärung abgegeben, heißt es weiter. Ein Online-Shop habe den Verkauf der Himmelslaternen in Folge der Abmahnung eingestellt. Mit dem sechsten ist es noch zu keiner Einigung gekommen: Das Unternehmen behauptet, nicht an Verbraucher zu verkaufen. Allerdings habe ein Testkauf der Verbraucherzentrale etwas anderes ergeben.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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